Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.361/2004
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1P.361/2004 /gij

Urteil vom 25. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat
Frischkopf,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Art. 5, 8, 9 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK
(Strafverfahren; SVG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer,
vom 4. März 2004.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde vom Bezirksgericht Kulm/AG am 18. Dezember 2001 wegen
verschiedenen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Führens
eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe,
Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden) und falscher
Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) zu 14 Wochen Gefängnis und zu einer
Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils wurde das zwischenzeitlich sistierte Administrativverfahren
betreffend Entzug des Führerausweises vom Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern wieder aufgenommen.

Das Strassenverkehrsamt räumte X.________ am 26. Februar 2002 die Möglichkeit
ein, innert 10 Tagen zum Sachverhalt und zum angedrohten Führerausweisentzug
Stellung zu nehmen. X.________ meldete sich am 6. März 2002 telefonisch beim
zuständigen Sachbearbeiter des Strassenverkehrsamtes. Das Amt verfügte
daraufhin am 15. März 2002 den sofortigen und dauernden Entzug des
Führerausweises, verbunden mit einer Abgabefrist des Ausweises von 5 Tagen
seit Zustellung der Verfügung. Diese wurde X.________ gleichentags
eingeschrieben an seine Postfachadresse in Hitzkirch zugestellt, kam jedoch
am 27. März 2002 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Strassenverkehrsamt
zurück. Noch am selben Tag wurde sie X.________ per A-Post zugeschickt.

Die Kantonspolizei Luzern hielt X.________ am Steuer seines Personenwagens am
1. April 2002 während einer Kontrolle an. Er gab an, nichts von einem
Führerausweisentzug zu wissen. Er sei seit dem 15. März 2002 täglich mit dem
Auto unterwegs gewesen.

B.
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom
30. April 2002 wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem
Führerausweis und der Nichtvornahme einer Adressänderung im Führerausweis zu
30 Tagen Haft und einer Busse von Fr. 800.--. X.________ nahm weder diese
Verfügung noch die begründete Strafverfügung vom 21. Oktober 2002 an.

Das Amtsgericht Hochdorf, I. Abteilung, sprach X.________ am 11. Dezember
2003 wegen den gleichen Widerhandlungen schuldig wie bereits das
Amtsstatthalteramt und fällte die gleiche Strafe aus. Auf Appellation hin
bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern diesen Schuldspruch am 4. März
2004.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde
und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Eventualiter
beantragt er dessen Rückweisung an das Obergericht zu neuem Entscheid, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen
Abweisung der Beschwerde, das Obergericht soweit darauf einzutreten sei.

X. ________ und das Obergericht halten im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf weitere Äusserungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die
Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit.
a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche
Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung und
eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Art. 9, 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Zudem habe es den Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 BV) und das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) missachtet.

2.1 Er macht geltend, das Obergericht habe die seiner Ansicht nach
widersprüchlichen Aussagen des als Zeugen aufgetretenen Sachbearbeiters des
Strassenverkehrsamtes willkürlich zu seinen Ungunsten gewürdigt. Er habe
nicht mit der Zustellung der Entzugsverfügung und schon gar nicht mit einem
sofortigen Entzug des Führerausweises rechnen müssen. Es sei nicht
nachgewiesen, dass ihm der Sachbearbeiter am 12. März 2002 telefonisch den
Entzug eröffnet habe und er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte ein Fahrzeug
lenken dürfen. Eine Frist zur Abgabe des Führerausweises von 5 Tagen sei
nicht gerechtfertigt gewesen. Darin liege eine Ungleichbehandlung zu den
normalerweise gewährten 20 Tagen. Das Strassenverkehrsamt habe schliesslich
seine neue Postadresse in Mosen kennen müssen. Es treffe ihn daher kein
Verschulden, wenn er nicht damit gerechnet habe, dass ihm die
Entzugsverfügung an seine Postfachadresse in Hitzkirch zugestellt werde.

2.2 Die vorliegend entscheidende Frage ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund
des eingeleiteten Administrativverfahrens damit rechnen musste, dass ihm der
Fahrausweis entzogen werden könnte. Musste er dies erwarten, so spielt es
letztlich keine Rolle, ob ihm der Sachbearbeiter telefonisch den sofortigen
Entzug des Führerausweises eröffnet hatte.

2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine an einen Postfachinhaber
adressierte eingeschriebene Sendung erst in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu
betrachten, da sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht
innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten
Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte
rechnen müssen (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa mit Hinweisen).

Diese Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil die an einem Verfahren
Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben,
dass behördliche Akte sie erreichen können. Diese Pflicht entsteht mithin als
prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt
insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet
werden muss (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; Urteil 2A.186/2004 vom 13. Juli
2004, E. 2.2).
2.2.2 Diese Zustellungsgrundsätze, insbesondere über die Zulässigkeit der
Zustellungsfiktion, sind nicht Ausfluss des Bundesverfassungsrechts und
bilden somit auch nicht Teil eines verfassungsmässigen Rechts. Übernehmen
daher kantonale Behörden - wie im vorliegenden Fall das Obergericht - mangels
ausdrücklicher kantonaler Vorschriften die dargelegten Grundsätze in ihre
Praxis, so hat das Bundesgericht deren Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel
der Willkür zu überprüfen (BGE 116 Ia 90 E. 2b mit Hinweis).

2.2.3 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strassenverkehrsamt habe ihm die
Entzugsverfügung nicht nach Hitzkirch zustellen dürfen, ist seine Rüge
unbegründet. Das Obergericht hat willkürfrei festgestellt, der
Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass ihm die Entzugsverfügung an
die Postfachadresse in Hitzkirch zugestellt werde.

3.1 Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, er habe die Adressänderung im
Führerausweis im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei noch nicht
gemeldet gehabt. Deswegen wurde er verurteilt. Die Adresse in Hitzkirch
entsprach im März 2002 nach wie vor der amtlich bekannten Adresse. Das
Schreiben vom 26. Februar 2002 wurde dem Beschwerdeführer infolgedessen nach
Hitzkirch zugestellt. Wäre er mit dieser Zustelladresse nicht einverstanden
gewesen, hätte er damals reagieren müssen. Das spätere Vorbringen dieses
Argumentes widerspricht jedenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben, der
für Behörden ebenso wie für Privatpersonen gilt, also auch für den
Beschwerdeführer (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Yvo Hangartner, in: Die
Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 37 zu Art.
5).

Was der Beschwerdeführer gegen die obergerichtlichen Ausführungen in Bezug
auf die Zustelladresse in Hitzkirch vorbringt, ist daher nicht geeignet,
irgendeine der geltend gemachten Verfassungsverletzungen darzutun (Art. 5
Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 oder Art. 9 BV), soweit es sich dabei nicht um ohnehin
unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid handelt. Denn
das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und
detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.2 Die im Zusammenhang mit der Zustellung der Dokumente erhobene Rüge, das
Strassenverkehrsamt habe gewusst, dass er anwaltlich vertreten war, weshalb
die Verfügung dem Vertreter zuzustellen gewesen wäre, ist neu und daher nicht
zulässig. Aus welchem Grund das Vertretungsverhältnis dem Strassenverkehrsamt
bereits bekannt gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht
dar. Zudem teilte der Vertreter erst am 24. Mai 2002 und zu Handen des
Amtsstatthalteramtes mit, dass er den Beschwerdeführer vertrete.

4.
Soweit auf die - teilweise appellatorischen und sich wiederholenden -
Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen ist (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG), lassen diese den Entscheid des Obergerichts, der Führerausweisentzug
habe als am 22. März 2002 zugestellt zu gelten und sei ab diesem Datum
rechtswirksam gewesen, nicht als im Ergebnis unhaltbar erscheinen.

4.1 Das Obergericht erwog, spätestens mit dem Empfang des Schreibens vom 26.
Februar 2002 durch den Beschwerdeführer sei ein Prozessrechtsverhältnis und
damit eine Empfangspflicht begründet worden. Der Beschwerdeführer habe dafür
sorgen müssen, dass Urkunden und Entscheide, welche das
Administrativverfahren betroffen haben, ihm hätten zugestellt werden können.
Die nicht abgeholte, eingeschriebene Entzugsverfügung vom 15. März 2002 habe
daher aufgrund der Zustellfiktion als am letzten Tag der Abholfrist (22. März
2002) zugestellt gegolten.

4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht näher
auseinander. Er stellt auch die Praxis der Zustellfiktion des Obergerichts
nicht in Frage. Er räumt vielmehr ein, er sei sich bewusst gewesen, dass ein
Verfahren betreffend Führerausweisentzug eingeleitet worden sei. Da ihm
bereits früher der Führerausweis entzogen worden sei, habe er genau gewusst,
wie ein solches Verfahren ablaufe. Er habe darauf vertraut, dass ihm das
rechtliche Gehör gewährt werde, dass er anschliessend persönlich oder
telefonisch Stellung nehmen könne und dass ihm das Strassenverkehrsamt zu
gegebener Zeit eine Verfügung mit einer 20-tägigen Abgabefrist zustelle.

4.3 Es ist unbestritten, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 26. Februar 2002 mitgeteilt hat, er könne sich im Hinblick
auf einen möglichen Führerausweisentzug zum Sachverhalt äussern. Daraufhin
meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Strassenverkehrsamt. Am
15. März 2002 erging die Entzugsverfügung. Das Verfahren verlief mithin so,
wie es der Beschwerdeführer erwartet hatte.

Mit dem Erhalt des Schreibens vom 26. Februar 2002 zwecks Gewährung des
rechtlichen Gehörs und der anschliessenden telefonischen Kontaktaufnahme
entstand ein Verfahrensverhältnis mit der Pflicht für den Beschwerdeführer,
dafür zu sorgen, dass ihm Verfügungen des Strassenverkehrsamtes zugestellt
werden konnten. Das bedeutete insbesondere, dass er sein Postfach auch
regelmässig leert. Auf die Frage, ob er die Abholungseinladung im Postfach
möglicherweise nicht vorgefunden habe, weil er dieses während mehr als acht
Tagen nicht geleert habe, meinte er jedoch, dies könne sein. Er bestätigte
zudem, dass er mit der Zustellung einer Verfügung des Strassenverkehrsamtes
gerechnet habe. Die dem Entscheid des Obergerichts zugrunde liegende Annahme,
die Entzugsverfügung habe aufgrund der Empfangspflicht spätestens als am
letzten Tag der Abholfrist zugestellt zu gelten und der sofortige
Führerausweisentzug sei ab diesem Tag rechtswirksam gewesen, hält damit vor
dem Willkürverbot stand. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), indem das Obergericht zu Ungunsten des
Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, er habe von der Verfügung Kenntnis
gehabt, kann keine Rede sein. Die behauptete Unkenntnis des Entzugs hätte der
Beschwerdeführer seinem eigenen Versäumnis zuzuschreiben.

4.4 Da ein Verfahrensverhältnis begründet war und der Beschwerdeführer nach
seiner eigenen Aussage mit der Zustellung einer Verfügung des
Strassenverkehrsamtes rechnete, ist unerheblich, ob eines oder zwei
Telefongespräche geführt wurden, wer wen angerufen hat und insbesondere ob
der Führerausweisentzug dem Beschwerdeführer telefonisch eröffnet wurde. Die
insofern erhobenen Rügen der willkürlichen Würdigung der Aussagen des Zeugen
(Art. 9 BV) und der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK) können offen bleiben.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht werfe ihm vor, er
hätte bereits ab dem 15. März 2002 vom Entzug Kenntnis haben können bzw.
müssen, sind seine Behauptungen aktenwidrig. Die Verurteilung erfolgte wegen
mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis in der Zeit vom
22. März 2002 bis 1. April 2002.
Ob der sofortige Entzug des Führerausweises gerechtfertigt war, ist nicht im
Verfahren der staatsrechtliche Beschwerde zu prüfen. Gleiches gilt für die
Frage, ob die eingeräumte Frist von fünf Tagen für die Abgabe des
Führerausweises angebracht war. Dies liefe auf eine materielle Prüfung der
vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen und darum rechtskräftigen
Entzugsverfügung hinaus. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Verfassungsverletzungen ist daher nicht einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen werden keine
ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer  auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: