Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.352/2004
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1P.352/2004 /sta

Urteil vom 16. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor
Kletzhändler,

gegen

Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro A-2, Molkenstrasse 17, 8004
Zürich,
Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach.

Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV (Kontaktsperre),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach,
Haftrichter, vom 28. Mai 2004.
Sachverhalt:

A.
Am 4. Februar 2004 erstatteten die Eheleute A.Y.________ und B.Y.________ bei
der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen X.________. Sie warfen ihm vor, er
habe seine 1991 geborene Stieftochter Z.________ sexuell missbraucht, indem
diese seinen Penis habe massieren müssen und er ihr einen Finger in die
Vagina eingeführt habe. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich
eröffnete in der Folge gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Angeschuldigte, welcher
die ihm vorgeworfenen Handlungen bestreitet, wurde am 6. Februar 2004
festgenommen und mit Verfügung der Haftrichterin des Bezirkes Bülach vom 9.
Februar 2004 in Untersuchungshaft versetzt. Er stellte am 15. März 2004 ein
Gesuch um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 22. März 2004 hiess der
Haftrichter das Gesuch gut, verfügte die unverzügliche Haftentlassung des
Angeschuldigten und ordnete folgende Ersatzmassnahme an:
"Dem Angeschuldigten wird jegliche direkte und indirekte Kontaktaufnahme mit
der Geschädigten Z.________ am und auch ausserhalb des Wohnortes der
Geschädigten verboten. Allfällige direkte oder indirekte Kontakte dürfen nur
nach vorgängiger Absprache mit dem Beistand der Geschädigten, Dr. C.________,
über den Beistand der Geschädigten erfolgen."
Der Angeschuldigte ersuchte den Haftrichter mit Schreiben vom 22. Mai 2004 um
Aufhebung dieser Massnahme. Die Bezirksanwaltschaft stellte in ihrer
Vernehmlassung vom 25. Mai 2004 Antrag auf Abweisung des Aufhebungsgesuchs
und Weiterführung der Ersatzanordnung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 hiess
der Haftrichter den Antrag der Bezirksanwaltschaft auf Weiterführung der
Ersatzanordnung gut und untersagte dem Angeschuldigten somit weiterhin
jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme mit Z.________.

B.
X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 14. Juni 2004 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, die Beschwerde sei
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sowie die Kontaktsperre seien
aufzuheben.

C.
Der Haftrichter verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Bezirksanwaltschaft
erklärte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2004, sie verzichte auf eine
eingehende Vernehmlassung. Sie hielt fest, sie habe die Gründe, weshalb sie
die in Frage stehende Ersatzanordnung für richtig und nach wie vor für
gerechtfertigt halte, in ihrem an den Haftrichter gerichteten Antrag vom 25.
Mai 2004 aufgeführt. Hinsichtlich des Verfahrensstandes wies sie darauf hin,
dass am 23. Juni 2004 die Schlusseinvernahme mit dem Angeschuldigten
durchgeführt worden sei. Dabei sei ihm eröffnet worden, dass gegen ihn beim
zuständigen Bezirksgericht Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen zum
Nachteil seiner 13 Jahre alten Stieftochter Z.________ erhoben werde.

D.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die ihm vom Bundesgericht eingeräumte
Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort der Bezirksanwaltschaft Stellung zu
nehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter vor, die Aufrechterhaltung der
Kontaktsperre verletze das Recht auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
sowie den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV).

1.1 Werden schwere Eingriffe in verfassungsmässige Freiheitsrechte geltend
gemacht, so prüft das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die
Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit
jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung
zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1
S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer erklärt, die Kontaktsperre stelle einen schwerwiegenden
Eingriff in seine Bewegungsfreiheit und sein Familienleben dar. Er habe wegen
der Massnahme von zuhause ausziehen müssen und wohne nun behelfsmässig in
seinem Geschäft. Damit lebe er "praktisch zwangsgetrennt von seiner Frau und
von allen seinen Kindern".

Es kann offen bleiben, ob die hier in Frage stehende Ersatzmassnahme als
schwerer Eingriff in Freiheitsrechte des Beschwerdeführers zu qualifizieren
ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist die
Verfassungsmässigkeit des streitigen Eingriffs auch bei freier Prüfung der
Anwendung des kantonalen Rechts zu bejahen.

1.2 Bei der Kontaktsperre handelt es sich um eine Massnahme, die nach § 72
der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) anstelle von
Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Für die Anordnung einer
Ersatzmassnahme ist erforderlich, dass die in § 58 Abs. 1 StPO genannten
Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss somit ein dringender Tatverdacht
sowie einer der besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr) gegeben sein.

1.3 Was die allgemeine Haftvoraussetzung des Tatverdachts angeht, so wird im
vorliegenden Fall nicht bestritten, dass gegen den Beschwerdeführer der
dringende Verdacht besteht, er habe mit seiner Stieftochter Z.________
sexuelle Handlungen vorgenommen.

1.4 Bezüglich der Frage, ob einer der besonderen Haftgründe gegeben sei,
wurde in der Haftanordnungsverfügung vom 9. Februar 2004 die Ansicht
vertreten, es bestehe beim Beschwerdeführer die Gefahr der Kollusion mit den
beiden Anzeigeerstattern und mit der Stieftochter. Mit Rücksicht auf diese
Gefahr wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.

1.4.1 In der das Haftentlassungsgesuch betreffenden Verfügung vom 22. März
2004 führte der Haftrichter zur Frage der Kollusionsgefahr aus, es treffe zu,
dass sämtliche aufgrund des derzeitigen Aktenstandes in Frage kommenden
Zeugen einvernommen worden seien. Die Einvernahme von B.Y.________ und
A.Y.________ sei am 4. März 2004 erfolgt, diejenige der Ehefrau des
Beschwerdeführers am 5. März 2004. Z.________ sei am 6. Februar 2004 ein
erstes und am 15. März 2004 ein zweites Mal befragt worden. Wenn die
Bezirksanwaltschaft annehme, der Beschwerdeführer habe ein wesentliches
Interesse daran, direkt oder indirekt auf die Aussagen der Geschädigten
Einfluss zu nehmen, so könne dies nicht gänzlich von der Hand gewiesen
werden. Die Aussagen von Z.________ seien jedoch deponiert. Die vage
Vermutung, es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte allfällige
wahrheitswidrige Aussagen in absehbarer Zeit aus eigenem Antrieb korrigieren
möchte und eine Entlassung des Beschwerdeführers dies verhindern könnte,
erscheine jedoch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips
nicht als ausreichend, um den Beschwerdeführer weiterhin in Haft zu behalten.
Der Haftrichter hielt fest, dem bestehenden Restrisiko einer Kollusion könne
im vorliegenden Fall mit einer Kontaktsperre entgegengetreten werden. Es
rechtfertige sich daher, das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen, wobei dem
Beschwerdeführer jegliche direkte und indirekte Kontaktaufnahme mit
Z.________ zu verbieten sei.

1.4.2 Im angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2004 hatte der Haftrichter über
das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Kontaktsperre zu befinden.
Dieser hatte geltend gemacht, die Ersatzmassnahme sei aufzuheben, da keine
Kollusionsgefahr mehr bestehe und aufgrund des Zeitablaufs eine Fortdauer der
Massnahme als unverhältnismässig erscheine.

Der Haftrichter lehnte das Gesuch ab und verfügte die Aufrechterhaltung der
Kontaktsperre. Zur Begründung führte er aus, für die Beurteilung der Frage,
ob Kollusionsgefahr vorliege, sei übereinstimmend mit der Bezirksanwaltschaft
festzuhalten, dass die zweite Befragung der Geschädigten den starken Verdacht
aufkommen lasse, sie sei zuvor in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden.
Weiter sei zu betonen, dass sich der vorliegende Fall von üblichen Haftfällen
in wesentlichen Punkten unterscheide. So bestehe zwischen dem
Beschwerdeführer und der Geschädigten, die beeinflusst werden könnte, ein
(Stief-)Vater-Tochter-Verhältnis, und die Geschädigte sei ein erst
13-jähriges Kind. Zudem lebten beide im selben Haushalt, zusammen mit der
Mutter bzw. Ehefrau sowie zwei weiteren Kindern. Wegen dieser speziellen
Umstände könne dem Verteidiger nicht zugestimmt werden, wenn er das Vorliegen
einer Kollusionsgefahr deshalb verneine, weil eine nochmalige Befragung der
Geschädigten auszuschliessen sei und die bloss theoretische Möglichkeit, dass
ein bereits befragter Zeuge aus eigenem Antrieb noch neue Aussagen machen
möchte, immer bestehe, was aber nie zur Annahme von Kollusionsgefahr genüge.
Wie den Akten entnommen werden könne, werde Z.________ zurzeit
kinderpsychiatrisch betreut. Es bestehe daher nicht bloss eine theoretische,
sondern vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass sie im Rahmen dieser
Betreuung von sich aus zum Schluss gelange, erneut aussagen zu wollen. Dies
besonders deshalb, da der Verdacht bestehe, sie sei vor ihrer zweiten
Befragung in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden und habe deshalb
wahrheitswidrig ausgesagt. Würde dem Beschwerdeführer erlaubt, wieder Kontakt
zur Geschädigten aufzunehmen und sogar wieder mit ihr zusammen zu wohnen,
wäre wohl ernstlich zu befürchten, dass sowohl aufgrund der familiären
Beziehung zwischen den beiden als auch wegen des kindlichen Alters der
Geschädigten bereits die geringsten Beeinflussungsversuche des
Beschwerdeführers die Möglichkeit einer erneuten Aussage gegen ihn zunichte
machen würden. Aufgrund dieser Überlegungen sei das Vorliegen von
Kollusionsgefahr zu bejahen.
Im Weiteren erklärte der Haftrichter, die Kontaktsperre sei am 22. März 2004
und somit erst vor rund zwei Monaten angeordnet worden. Sie beeinträchtige
zwar die Möglichkeit des Zusammenlebens der Familie des Beschwerdeführers und
der Geschädigten. Im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers werde sich
aber ohnehin die Frage stellen, ob Massnahmen zum Schutz der Geschädigten und
ihrer Schwester zu treffen seien. Entsprechende Abklärungen würden, soweit
den Akten entnommen werden könne, bereits gemacht. Wie die
Bezirksanwaltschaft in ihrem Antrag vom 25. Mai 2004 ausführe, sei noch der
Bericht der Kantonspolizei hinsichtlich der Visionierung der DVDs abzuwarten.
Danach werde die Untersuchung möglichst rasch abgeschlossen. Die
Aufrechterhaltung der Kontaktsperre sei daher verhältnismässig.

1.5 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, die Geschädigte
habe widersprüchliche Aussagen gemacht: In der ersten Einvernahme habe sie
den Beschwerdeführer belastet, in der zweiten Befragung habe sie die
Belastungen widerrufen. Der Haftrichter habe somit annehmen können, es
bestehe der Verdacht, dass die Geschädigte aufgrund einer Einflussnahme zu
wahrheitswidrigen Aussagen bewegt worden sei. Willkürlich sei "aber die
Feststellung, die vorgängigen belastenden Aussagen der Geschädigten seien
glaubhafter als ihre späteren entlastenden Aussagen bzw. es bestehe der
Verdacht, die entlastenden Aussagen seien wahrheitswidrig".

Es trifft nicht zu, dass im angefochtenen Entscheid erklärt wurde, die in der
ersten Einvernahme gemachten Aussagen der Geschädigten seien glaubhafter als
die später deponierten Aussagen. Der Haftrichter hielt vielmehr fest, es
bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Geschädigte im Rahmen der
kinderpsychiatrischen Betreuung von sich aus zum Schluss gelange, erneut
aussagen zu wollen, dies besonders deshalb, da der Verdacht bestehe, sie sei
vor ihrer zweiten Befragung in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden und
habe daher wahrheitswidrig ausgesagt. Diese Feststellungen verletzen das
Willkürverbot von Art. 9 BV nicht. Sie verstossen entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers auch nicht gegen die in Art. 32 Abs. 1 BV gewährleistete
Unschuldsvermutung.

1.6 Im Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, wenn ein Zeuge bereits
abschliessend befragt worden sei, könne in aller Regel die Gefahr der
Kollusion des Angeschuldigten mit dem Zeugen nicht mehr angenommen werden.
Eine Ausnahme von dieser Regel ergebe sich aus dem in BGE 128 I 149
publizierten Urteil. In jenem Fall erklärte das Bundesgericht, aufgrund der
bei sexuellen Handlungen mit Kindern bestehenden besonderen Beziehung
zwischen Täter und Opfer sei die Kollusionsgefahr zu bejahen, auch wenn die
Kinder ihre belastenden Aussagen bereits gemacht hätten und die Untersuchung
weitgehend abgeschlossen sei (BGE 128 I 149 E. 3.3 und 3.4 S. 152 f.). Der
Beschwerdeführer macht geltend, in diesem Urteil sei Kollusionsgefahr
angenommen worden, weil der Angeschuldigte ein Interesse daran gehabt habe,
auf die Opfer einzuwirken, damit sie ihre Belastungen zurückzögen. Der
vorliegende Fall sei indes "gegenteilig gelagert". Da die Geschädigte ihre
belastenden Aussagen bereits widerrufen habe, bestehe für ihn - den
Beschwerdeführer - objektiv kein Interesse mehr daran, die Geschädigte zu
beeinflussen. Es dürfe deshalb keine Kollusionsgefahr angenommen werden.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem erwähnten Urteil
des Bundesgerichts genügt es für die Annahme von Kollusionsgefahr, dass
konkret befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde, wenn er in Freiheit
wäre, auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu
beeinflussen (BGE 128 I 149 E. 3.4 S. 153). Im vorliegenden Fall konnte der
Haftrichter mit Grund annehmen, angesichts der speziellen familiären
Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer sowie wegen des
kindlichen Alters der Geschädigten müssten, wenn die Kontaktsperre aufgehoben
würde, Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers ernstlich befürchtet
werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Geschädigte ihre in der
ersten Einvernahme gemachten belastenden Aussagen später widerrufen hat. Die
kantonale Instanz verletzte die Verfassung nicht, wenn sie die
Kollusionsgefahr bejahte.

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie annahm, die Aufrechterhaltung der
dieser Gefahr entgegenwirkenden Kontaktsperre sei nicht unverhältnismässig.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die oben (E. 1.4.2 Abs. 3) angeführten Überlegungen der kantonalen
Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Untersuchungsbehörde habe das Verfahren verschleppt,
trifft nicht zu.

Nach dem Gesagten hat der Haftrichter weder das kantonale Recht unrichtig
angewendet noch bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der
Beweise gegen das Willkürverbot oder gegen die Unschuldsvermutung verstossen,
wenn er zum Schluss gelangte, die Fortdauer der Kontaktsperre sei
gerechtfertigt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den
Kanton Zürich, Büro A-2, und dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: