Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.351/2004
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1P.351/2004 /gij

Urteil vom 17. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Sara Ellen
Hübscher,
a.o. Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 9 und 32 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 26. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt trafen sich X.________ und Y.________, die
sich zuvor nicht bzw. nur vom Sehen her kannten, am Abend des 7. Oktober 2002
zufällig in N.________ in der Nähe eines Nachtlokals. Y.________, die mit dem
Fahrrad unterwegs war, nahm das Angebot von X.________ und seiner drei
Kollegen an, sie mit dem Auto bis zu ihrem Wohnort in U.________ zu fahren.
Auf der Fahrt wurde Y.________ weder bedrängt, bedroht noch auf andere Weise
unter Druck gesetzt. In U.________ hielt der Wagen beim Domizil von
X.________, unweit vom Wohnblock von Y.________ an. Y.________ stieg aus und
wurde von den Männern weder am Weggehen gehindert noch verlangte sie, dass
sie nach Hause gefahren werde. Stattdessen blieb sie bei X.________ und ging
mit ihm in dessen Wohnung hinauf, während die drei anderen Männer
davonfuhren. Nachdem Y.________ in der Wohnung ihres Begleiters etwas Bier
getrunken hatte, kam es innert kurzer Zeit zwei Mal zu oralem und einmal zu
vaginalem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und X.________. Danach ging
Y.________ ins Bad, zog sich wieder an und verliess gemeinsam mit
X.________die Wohnung. Nach dem Geschlechtsverkehr hatte Y.________ von
X.________ Fr. 50.-- entgegen genommen. Vor der Wohnung standen die beiden
noch kurze Zeit beisammen, bevor jeder seines Weges ging. Y.________ suchte
danach eine nahe gelegene Bar auf, wo sie dem Barbetreiber und der
Serviceangestellten unter Tränen von der angeblichen Vergewaltigung erzählte.
Ein Gast brachte sie anschliessend nach Hause.

B.
Auf Anzeige von Y.________ hin wurde die Strafuntersuchung gegen X.________
eröffnet. Mit Überweisungsbeschluss vom 13. Dezember 2002 beantragte die
Untersuchungsrichterin 2, den Angeschuldigten wegen Vergewaltigung und
sexueller Nötigung dem Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach zu überweisen.
Das Kreisgericht sprach den Angeschuldigten mit Urteil vom 11. Juli 2003 von
beiden Vorwürfen frei. Dagegen erklärten sowohl Y.________ als Privatklägerin
wie auch die Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland Appellation.

Die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erklärte den
Beschuldigten mit Urteil vom 26. März 2004 der Vergewaltigung und sexuellen
Nötigung für schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Zuchthaus, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren und
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen. Der
Privatklägerin wurde eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen.

C.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio
pro reo". Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 26. März 2004, unter
Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung.

Die Beschwerdegegnerin, der Staatsanwalt und das Obergericht des Kantons Bern
verzichten jeweils unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im
Sinn von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten
Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch das angefochtene
Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht
willkürliche Beweiswürdigung vor. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.

2.1  Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.2  Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann.

3.
Das Obergericht ist im Unterschied zum Kreisgericht zum Schluss gekommen, die
Version der Beschwerdegegnerin, wonach sie vom Beschwerdeführer vergewaltigt
und sexuell genötigt worden sei, sei glaubhaft. Im Ergebnis erachtete es als
erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am Abend des 7. Oktober 2002 mit dem
Beschwerdeführer in dessen Wohnung gegangen war im Glauben, er bzw. seine
Kollegen würden ihr Kokain offerieren. Der Beschwerdeführer seinerseits sei
auf sexuelle Kontakte mit der Beschwerdegegnerin aus gewesen. Als diese seine
Annäherungsversuche abgewiesen habe, habe er sie ins Schlafzimmer gezerrt und
sie mit Gewalt zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen. Unter
diesen Umständen sei offenkundig, dass er um den ablehnenden Willen der
Beschwerdegegnerin gewusst und sich gezielt darüber hinweg gesetzt habe. Bei
diesem Beweisergebnis erübrige sich die Anwendung des Grundsatzes "in dubio
pro reo", der ohnehin nur bei konkreten und erheblichen Zweifeln relevant
werde.

3.1
3.1.1Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe
zahlreiche Ereignisse vom Zusammentreffen mit ihm bis zum Verlassen seiner
Wohnung weder detailgetreu noch konstant geschildert. Die Tatsache, dass sie
nach der angeblichen Tat mit ihm vor seinem Haus noch gewartet und gesprochen
habe sowie ihre Aussage, sie sei davon ausgegangen, die ihr unbekannten
Kollegen des Beschwerdeführers würden ihr in Biel Kokain holen, strapazierten
ihre Glaubwürdigkeit enorm. Demgegenüber sei das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers durch den Umstand, dass er sich in einer Fremdsprache
ausdrücken müsse, entgegen der Meinung des Obergerichtes hinreichend erklärt.
Es verstehe sich von selbst, dass sich jemand in einer Sprache, die er nicht
allzu gut beherrsche, nicht ausschweifend und ausführlich ausdrücke. Das
Obergericht stütze sich bei der Glaubwürdigkeitsprüfung auf Seiten der
Beschwerdegegnerin einzig auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen. Dass ihre
sonstigen Aussagen über das Geschehene widersprüchlich und zum Teil
unglaubwürdig seien, berücksichtige das Obergericht nicht. Eine willkürfreie
Beweiswürdigung hätte nach Meinung des Beschwerdeführers dazu führen müssen,
dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht grösser sei als seine,
mit der Folge, dass das Obergericht für das Urteil auf diejenigen Annahmen
hätte abstellen müssen, die für den Angeklagten günstiger seien.

3.1.2  Das Obergericht hält in seinem Urteil dagegen, die Beschwerdegegnerin
habe wiederholt spontane, ausführliche und präzise Angaben gemacht, die
zahlreiche "originelle" Details enthielten (zum Beispiel, dass ihr das
Herunterreissen der Hose wehgetan habe, weil die Hosen eng gewesen seien und
vom Tanzen und Schwitzen an ihr geklebt hätten, oder dass sie während des
Geschlechtsverkehrs eine komische Stellung inne gehabt hätten, act. 90 u.
91). Zumindest im Kerngeschehen seien ihre Schilderungen konstant und in sich
logisch. Sie gäben auch auf nachvollziehbare Weise die Gefühle und
Empfindungen der Beschwerdegegnerin wieder (beispielsweise, dass sie sich
geschämt hatte wegen der Binde in ihrem Slip oder dass es ihr fast "obsi cho"
sei, als der Angeschuldigte ihr in den Mund ejakuliert habe, act. 90).
Überhaupt habe die Beschwerdegegnerin im Verlauf der Einvernahme wiederholt
starke Emotionen gezeigt. Demgegenüber seien die Aussagen des
Beschwerdeführers viel zurückhaltender ausgefallen. Er habe von sich aus kaum
weiterführende Angaben oder spontane Ergänzungen gemacht. Seine Schilderungen
hätten sich zudem auf die groben Züge des äusseren Geschehens beschränkt und
kaum Hinweise auf seine subjektiven Eindrücke und Empfindungen enthalten.
Insgesamt wirkten seine Ausführungen eher monoton, da er das Geschehene
wiederholt mit den gleichen (knappen) Worten beschreibe, ohne dabei andere
Aspekte zu betonen oder zu ergänzen. Nicht zu übersehen sei, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers von gewisser Dreistigkeit zeugten. So
bezeichne er die Beschwerdegegnerin wiederholt als Hure, obwohl keinerlei
Anzeichen dafür bestünden, dass sie als (Drogen-)Prostituierte arbeite.
Ausserdem solle sie nach seinen Angaben nach dem Geschlechtsverkehr gefragt
haben, warum er schon fertig sei, sie habe noch länger gewollt. Diese Aussage
sei unglaubwürdig, stehe doch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung fest,
dass eine (angebliche) Dirne ihre preislich bereits abgesprochenen Dienste
nicht länger als vom Freier gewünscht anzubieten pflege. Der Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin zunächst bestritten hatte, dem Beschwerdeführer ihre
Telefonnummer gegeben zu haben und später diesbezüglich doch nicht mehr
sicher war, stellt nach Auffassung des Obergerichts deren Glaubwürdigkeit
hinsichtlich des gesamten Tatvorganges nicht in Frage. Da offensichtlich
gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Nummer nur von ihr erhalten haben
könne, habe sie ihre frühere Aussage in Zweifel gezogen. Im entscheidenden
Punkt seien ihre Angaben überdies konstant geblieben: Sie sei sich sicher,
dem Beschwerdeführer die Telefonnummer - wenn überhaupt - vor dem
Geschlechtsverkehr gegeben zu haben. Daraus könne aber nicht der Schluss
gezogen werden, sie sei zu entgeltlichem Sex mit dem Beschwerdeführer und
seinen Kollegen bereit gewesen.

3.1.3  Zwar ist hinsichtlich des Aussageverhaltens zu berücksichtigen, dass
beim Beschwerdeführer als Ausländer gewisse sprachliche Schwierigkeiten
bestehen mögen. Das Obergericht hat diesen Aspekt denn auch nicht ausser Acht
gelassen. Wie es jedoch richtig festhält, scheint er der deutschen Sprache
immerhin so weit mächtig, dass er für die Gerichtsverhandlungen keinen
Übersetzer benötigte. Das Obergericht hat überdies zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit auch auf die Aussagen der drei Zeugen, welche bei der Fahrt
von N.________ nach U.________ im Auto dabei waren, abgestellt. Aufgrund
deren Schilderungen durfte das Obergericht durchaus davon ausgehen, dass die
Beschwerdegegnerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war: So
hat sie gleich zu Beginn der Fahrt deutlich gemacht, dass sie ein Messer
dabei habe und gefragt, ob sie "böse Giele" seien. Weiter haben die Zeugen
bestätigt, dass sie bei ihrer Wohnung habe aussteigen wollen, der
Beschwerdeführer den Fahrer jedoch dazu angehalten habe, bis zu seiner
Wohnung weiterzufahren. In Bezug auf die Frage, wer während der Fahrt nach
U.________ das Thema Kokain ins Spiel gebracht hat, räumt das Obergericht dem
Beschwerdeführer und den Zeugen grössere Glaubwürdigkeit ein. Es hält aber zu
Recht fest, dass selbst wenn die Beschwerdegegnerin zuerst nach Kokain
gefragt habe, daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, sie sei zu
entgeltlichem Sex bereit gewesen. Überdies gaben die Mitfahrer erst bei der
Hauptverhandlung an, es sei allen klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin
zu entgeltlichem Sex bereit gewesen sei. Das Obergericht durfte die
anfänglichen und damit tatnäheren Aussagen der Zeugen für glaubwürdiger
halten, wonach während der Autofahrt nach U.________ nicht über Sex
gesprochen worden sei - dies zumal zwei der Zeugen auch an der
Hauptverhandlung nicht behaupteten, es sei ausdrücklich von Sex die Rede
gewesen. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche
hat das Obergericht sorgfältig geprüft. Verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist, dass das Obergericht es als für den Tatvorwurf irrelevant
erachtet hat, ob die Beschwerdegegnerin die Fr. 50.- als Beweismittel oder
als Entschädigung entgegengenommen hat. Selbst wenn sie das Geld als
nachträgliche Entschädigung angenommen habe, sei dies kein Indiz für ein
vorgängiges Einverständnis mit den sexuellen Handlungen. Zum Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin die Wohnung nach dem Vorfall nicht fluchtartig
verlassen hat, zieht es in Erwägung, dass es keine allgemein gültigen
Erkenntnisse über das typische Verhalten von Vergewaltigungsopfern gebe. Da
die Beschwerdegegnerin eine Frau sei, die Wert auf ein "schön gestyltes"
Äusseres lege (act. 103), sei ihre damalige Reaktion durchaus verständlich
gewesen. Insgesamt ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es
die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdiger gewertet hat.

3.2
3.2.1Weiter macht der Beschwerdeführer gelten, dass die Verletzungen, welche
das Institut für Rechtsmedizin (IRM) festgestellt hat, nicht unbedingt von
einer Vergewaltigung stammen müssen, sondern auch von einem Geschlechtsakt
herrühren könnten, bei dem die Beschwerdegegnerin nicht erregt gewesen sei.
Das IRM-Gutachten könne sowohl die Aussagen der Beschwerdegegnerin als auch
diejenigen des Beschwerdeführers stützen.

3.2.2  Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese
Beweiswürdigung des Obergerichtes willkürlich sein soll. Das IRM hat an der
Innenseite der Oberschenkel Hautabschürfungen festgestellt, welche mit der
heftigen Entkleidung einer Hose mit Reissverschluss erklärbar seien. Das
Obergericht sieht darin die Aussage der Beschwerdegegnerin untermauert,
wonach ihr die engen und vom Schwitzen an den Beinen klebenden Hosen mit
Gewalt heruntergerissen worden seien. Oberhalb der Kniescheiben der
Beschwerdegegnerin fanden sich frische Hautunterblutungen. Da die
Beschwerdegegnerin geschildert hatte, sie sei auf den Knien ins Schlafzimmer
gezerrt worden und habe sich dabei das eine Knie an der Tischkante
angestossen, wertet das Obergericht die - wenn auch unspezifischen -
Verletzungen als Hinweis auf die Richtigkeit der Aussage. Auch die
Hauteinblutung an der linken Brust sind nach Auffassung des Obergerichtes und
des IRM mit der Schilderung der Beschwerdegegnerin vereinbar, wonach der
Beschwerdeführer "richtig brutal" an ihren Brüsten "herumgeknetet" habe. Es
ist dem Obergericht auch nicht vorzuwerfen, wenn es den Schleimhautriss im
Bereich des hinteren Scheideneinganges, der gemäss IRM mit der gewaltsamen
vaginalen Penetration einer nicht erregten Frau zu erklären ist, als Indiz
für die Vergewaltigung gewürdigt hat. Die Argumente, welche der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn
die Beschwerdegegnerin auch bei Geschlechtsverkehr gegen Entgelt nicht
unbedingt erregt gewesen wäre, ist kaum nachvollziehbar, dass sie die übrigen
Verletzungen in Kauf genommen hätte. Jedenfalls stehen die Schlussfolgerungen
des Obergerichtes in Übereinstimmung mit dem IRM-Bericht und können nicht als
willkürlich bezeichnet werden.

3.3
3.3.1Das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach der Tat erscheint dem
Beschwerdeführer als Zeichen ihres psychischen Zustandes, des Konsums von
Methadon und Medikamenten und ihrer Abscheu vor nicht arischen Männern. Ihre
Emotionen an der Bar lassen sich seiner Meinung nach auch aus dem Umstand
erklären, dass sie wegen Kokain oder Geld Sex mit einem Mann gehabt habe, der
ihren Wertvorstellungen grundlegend widersprochen habe. Ihre starken Gefühle
basierten auf dem Ekel, den sie in diesem Moment dem nicht arisch Mann und
sich selbst gegenüber empfand.

3.3.2  Laut Zeugenaussagen des Lokalbesitzers und der Serviceangestellten hat
die Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall weinend und mit einem offenen Messer
in der Hand ein Pub aufgesucht. Vom Chef des Lokals auf ihren Zustand
angesprochen, habe sie von der Vergewaltigung erzählt. Die Beschwerdegegnerin
habe verstört gewirkt, geweint und gezittert. Aufgrund dieser Schilderungen
erachtet das Obergericht die letzten Zweifel an der Schuld des
Beschwerdeführers als ausgeräumt. Es erscheine undenkbar, dass die
Beschwerdegegnerin ihren stark emotionalen Auftritt in der Bar nur
vorgetäuscht haben könnte, um vorsorglich eine günstige Beweissituation für
ihre falschen Behauptungen zu schaffen. Zu einer solch berechnenden, gut
durchdachten schauspielerischen Leistung sei sie aufgrund ihrer damaligen
körperlichen Verfassung gar nicht fähig gewesen. Ausserdem korrespondiere ihr
damaliges Verhalten mit ihrer eher spontanen, gefühlsbetonten Art, wie sie im
Laufe des Verfahrens wiederholt zum Ausdruck gekommen sei. Das Verhalten und
der Zustand der Beschwerdegegnerin in der Bar und danach daheim bei ihrem
damaligen Freund sprächen klar gegen die Möglichkeit, dass sie den
Beschwerdeführer zu Unrecht belastet haben könnte. Diese Würdigung des
Sachverhaltes ist in sich schlüssig. Die negative Einstellung der
Beschwerdegegnerin zu dunkelhäutigen Menschen machen nach Auffassung des
Obergerichts die starke Ablehnung der Beschwerdegegnerin gegen die sexuellen
Handlungen mit dem Beschwerdeführer plausibel und lassen einen freiwilligen
Geschlechtsverkehr als weniger wahrscheinlich erscheinen. Auch diese Wertung
ist nicht willkürlich.

4.
Es bleibt zu prüfen, ob der Schuldspruch der verfassungsrechtlichen Prüfung
mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" standhält (E. 2.2 hiervor),
was der Beschwerdeführer in Abrede stellt.

4.1  Der Beschwerdeführer rügt, dass nach objektiver Sicht nicht mit
Sicherheit festgelegt werden könne, ob der Sexualakt zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin mit oder ohne deren Willen stattgefunden hat. Die
objektiven Beweise liessen sowohl die eine als auch die andere Variante
plausibel erscheinen. Die blosse Wahrscheinlichkeit der Variante der
Privatklägerin dürfe für eine Verurteilung nicht genügen. Es beständen
erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten, was zu
einem Freispruch führen müsse.

4.2  Das Obergericht hat die Aussagen der beiden Beteiligten einander
gegenübergestellt, die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin sowie die
Zeugenaussagen gewürdigt und die Aussagen der Beschwerdegegnerin sodann auf
Widersprüche geprüft, ohne jeweils den psychischen und physischen Zustand der
Beschwerdegegnerin ausser Acht zu lassen. Sodann hat es allfällige Motive der
Beschwerdegegnerin für eine falsche Anschuldigung in Erwägung gezogen und
solche verneint. Zentrale Bedeutung kam vor allem dem Untersuchungsergebnis
des IRM zu, welches die Schilderungen der Beschwerdeführerin untermauert.
Selbst wenn die Schürfungen am Oberschenkel bereits vom Geschlechtsverkehr
hätten herrühren können, den die Beschwerdegegnerin am früheren Abend mit
einem Bekannten hatte, lässt das Gesamtbild an Verletzungen doch keine
erheblichen Zweifel an der Version der Beschwerdegegnerin aufkommen.
Zusätzlich wird ihre Darstellung durch die verschiedenen Zeugenaussagen
gestützt. Hatten die vier Kollegen im Auto den Eindruck, die
Beschwerdegegnerin sei zu entgeltlichem Sex bereit, wurde dieser Eindruck
indessen durch keine ausdrücklichen Äusserungen oder gar eine Einwilligung
derselben bestätigt.

Aufgrund des willkürfreien Beweisergebnisses ist in keiner Weise zu
beanstanden, dass das Obergericht erhebliche Zweifel verneinte und sich von
der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt zeigte. Dieser vermag mit der
Rüge, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, nicht durchzudringen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem a.o. Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: