Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.341/2004
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1P.341/2004 /sta

Urteil vom 27. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erwin
Künzler,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh.,
Rathaus, 9043 Trogen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.

Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 9 BV
(Strafverfahren; SVG; Einstellungsverfügung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des
Kantons Appenzell A.Rh. vom 12. Mai 2004.
Sachverhalt:

A.
Am 29. August 2003 wurde X.________ von der Kantonspolizei Appenzell
Ausserrhoden beim Verhöramt verzeigt, weil er beim Führen seines
Personenwagens nicht in fahrfähigem Zustand gewesen sei und die
vorgeschriebene Sehhilfe nicht getragen habe. Mit Strafverfügung vom 10.
Oktober 2003 wurde X.________ mit Fr. 80.-- gebüsst.

Dagegen erhob der Beschuldigte, vertreten durch seinen Anwalt, Einsprache. Am
29. Oktober 2003 legte er den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und verlangte
die Aufhebung der Strafverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das
Verhöramt stellte das Verfahren hierauf mit Verfügung vom 17. Februar 2004
ein, weil von einem leichten Fall auszugehen sei, bei welchem auf eine
Strafverfolgung verzichtet werden könne. Von der Ausrichtung einer
Entschädigung wurde unter Hinweis auf Art. 246 der Strafprozessordnung vom
30. April 1978 (StPO/AR; bGS 321.1) abgesehen, während die Verfahrenskosten
dem Staat auferlegt wurden.

B.
Gegen die Einstellungsverfügung gelangte X.________ an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welche den Rekurs mit Verfügung vom 12.
Mai 2004 abwies.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde.
Er rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbotes und
beantragt deshalb die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2004.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Beim angefochtenen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell Ausserrhoden handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die
Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche
Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2
BStP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf
die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2  Soweit der Beschwerdeführer "vorsorglich" eine Verletzung des
rechtlichen
Gehörs geltend macht, vermag seine Rüge den verfassungsrechtlichen
Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127
I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 70 E. 1c S. 73). Darauf ist
nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, durch die Anwendung des
Opportunitätsprinzips gegen den Willen des Angeschuldigten sei der Grundsatz
der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt worden. Er habe
grundsätzlich Anspruch darauf, dass entweder ein Nachweis für ein
tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erbracht oder
seine Unschuld festgestellt werde.

2.1  Art. 20 StPO/AR, auf den das Verhöramt in seiner Einstellungsverfügung
ausdrücklich verwiesen hat, sieht in Ziff. 1 vor, dass auf Verfolgung oder
Bestrafung verzichtet werden darf, wenn bei Übertretungen das Verschulden des
Täters und die Tatfolgen gering sind. Die Einstellungsverfügung ist sodann
von der Staatsanwaltschaft zu genehmigen (Art. 155 i.V.m. Art. 153 Abs. 2
Ziff. 6 StPO/AR). Das ausserrhodische Recht kennt demnach schon seit geraumer
Zeit das so genannte Opportunitätsprinzip, wonach in Ausnahmefällen im
Strafverfahren auf Verfolgung und Bestrafung verzichtet wird (dazu Felix
Bänziger, Das gemässigte Opportunitätsprinzip in der Praxis des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, ZStR 99 (1982) S. 287 ff.; Felix Bänziger/August W.
Stolz/Walter Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, 2. Auflage, Speicher 1992, zu Art. 20).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mit der Frage
auseinandergesetzt, ob eine Einstellungsverfügung im Strafverfahren die
Unschuldsvermutung verletzen kann. In seinem Urteil vom 8. Februar 2001 hat
er festgehalten, dass die EMRK - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -
kein absolutes Recht auf Verurteilung oder auf Freispruch einräumt (Urteil
des EGMR i.S. Georg c. Schweiz publ. in VPB 2001 Nr. 133 S. 1379 ff.; dazu
ebenfalls die nicht publ. Urteile des Bundesgerichtes 6P.39/1998 und
6S.183/1998 vom 12. Mai 1998). Zwar wird im erwähnten Urteil die
Einschränkung gemacht, die Entscheidung, in welcher ein anbegehrter
Freispruch verweigert wird, könne problematisch sein, wenn Begründung und
Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der
gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte
Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gehabt hätte (siehe
dazu Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl
u.a. 1996, N. 165 zu Art. 6 Ziff. 2).

2.2  Wie im zitierten Entscheid ist eine solcher Schuldvorwurf vorliegend
jedoch zu verneinen: In seiner Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2004 hat
das Verhöramt festgehalten, dass der Angeschuldigte am 29. August 2003 um
16.30 Uhr aufgrund seiner Fahrweise einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei
habe der Polizeibeamte festgestellt, dass der Angeschuldigte entgegen der
Auflage im Führerausweis die Sehhilfe nicht getragen habe. Der Angeschuldigte
habe sich gegen diesen Vorwurf gewehrt und gegen die Strafverfügung vom 10.
Oktober 2003 Einsprache eingereicht mit der Begründung, er habe die Brille
getragen. Der Polizeibeamte bleibe bei seiner Aussage, dass der
Angeschuldigte die Brille zuerst habe behändigen müssen. Er schildere den
Vorgang auch schlüssig. Allerdings könne hier von einem leichten Fall gemäss
Art. 100 SVG und Art. 20 StPO ausgegangen werden, wonach auf eine
Strafverfolgung verzichtet werden könne. Das Verfahren werde daher
eingestellt. Auf eine Entschädigung werde unter Hinweis auf Art. 246 StPO und
den Kommentar dazu abgesehen.

Die unterschiedlichen Standpunkte des Beschwerdeführers und des
Polizeibeamten werden in der Einstellungsverfügung dargelegt. Aus den
gewählten Formulierungen lässt sich nicht schliessen, der Beschwerdeführer
habe die ihm zur Last gelegte Handlung begangen. Einzig der Umstand, dass die
Schilderung des Polizeibeamten als "auch schlüssig" bezeichnet wird, stellt
keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar. Wird ein gewisser
Verdachtsmoment, der bei der Einstellung des Verfahrens allenfalls noch
bestanden haben mag, erwähnt, enthält dieser doch keinen Schuldvorwurf (siehe
dazu wiederum das Urteil des EGMR vom 8. Februar 2001 in VPB 2001 Nr. 133 S.
1379). Dem Verhöramt ist kein Vorwurf zu machen, wenn es in einem
Bagatellfall wie dem vorliegenden von der ihm nach Art. 20 StPO/AR
eingeräumten Möglichkeit zur Verfahrenseinstellung Gebrauch gemacht hat,
zumal diese Gesetzesbestimmung sonst ihres Sinngehaltes entleert würde.

3.
Weiter sieht der Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung verletzt, weil ihm
bei der Verfahrenseinstellung keine Entschädigung zugesprochen wurde. In
diesem Zusammenhang wirft er den kantonalen Instanzen Willkür vor.

3.1  Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es mit dem konventions- und
verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, einem
nicht verurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm
eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder
indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die
Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h.
im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden
Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die
aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen
und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (Urteil 1P. 470/2002 vom 20. November 2002; BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155;
119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175; 115 Ia 309 E. 1a S. 310, je
mit Hinweisen). Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer
Parteientschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht
frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des
Kostenentscheides ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen
Schuld ableiten lässt (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175; 115 Ia 309 E. 1b S. 310
f.; 112 Ia 371 E. 2b S. 374). Die Beweiswürdigung und die Anwendung des
kantonalen Strafverfahrensrechtes durch die kantonalen Behörden prüft das
Bundesgericht nur unter Willkürkognition (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.).
3.2  Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).

3.3  Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft - in Übereinstimmung mit
dem Verhöramt - nicht von der Ausrichtung einer Parteientschädigung
abgesehen, weil sie das Verhalten des Beschwerdeführers als zivilrechtlich
vorwerfbar erachtete, sondern weil ihr der Beizug eines Rechtsvertreters für
einen Bagatellfall nicht geboten schien. Gemäss Art. 246 StPO/AR kann dem
Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt oder der
freigesprochen wird, eine Entschädigung zugesprochen werden. Es handelt sich
mithin - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat - um eine
Kann-Vorschrift. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zur
Entschädigung des Verteidigers in Bagatellstrafsachen geäussert. Danach
gewährleisten auch die direkt aus der Verfassung und der EMRK ableitbaren
Verteidigungsrechte keinen Anspruch auf staatlichen Ersatz von Kosten eines
privaten Verteidigers, der in polizeilich untersuchten Bagatellstrafsachen
tätig wurde. Der Angeschuldigte hat namentlich das Recht, sich selbst zu
verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten.
Falls der Angeschuldigte finanziell bedürftig ist und eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Interesse der Rechtspflege sachlich geboten
erscheint, hat er ausserdem einen Anspruch auf Beistellung eines
Offizialverteidigers (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Zwar folgt daraus
grundsätzlich das Recht des Bürgers, auch in leichten Übertretungsfällen,
etwa bei Parkbussen oder bei einfachen Widerhandlungen gegen die
Abfallverordnung, einen privaten Anwalt einzuschalten. Daher ist es
unzulässig, das Recht des Angeschuldigten, sich vor dem Polizeirichter durch
einen Anwalt verbeiständen zu lassen, von einschränkenden Voraussetzungen
abhängig zu machen (BGE 109 Ia 239 E. 5-6 S. 241 ff.). Liegt jedoch ein
Bagatellfall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt
werden kann, gebieten Verfassung und Konvention nicht, dass die
Öffentlichkeit die Kosten der anwaltlichen Bemühungen trägt. Nach der Praxis
des Bundesgerichtes ergibt sich aus dem Recht auf Beizug eines Verteidigers
in Bagatellstrafsachen kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegen.
Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen,
wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfes und nach dem Grad der Komplexität
des Sachverhaltes sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv
begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die Einschaltung eines
Anwaltes muss in diesem Sinne sachlich geboten gewesen sein (zum Ganzen
Urteil 1P.482/1996 vom 11. November 1996 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156 E. 1b

S. 160).

3.4  Besteht schon beim Obsiegen des Angeschuldigten kein Anspruch auf
Parteientschädigung in Bagatellstrafverfahren, muss dies erst recht bei der
Einstellung des Verfahrens gelten. Darin ist keine Verletzung der
Unschuldsvermutung zu erblicken, sichert doch die kantonale Bestimmung auch
keine derartige Entschädigung zu. Die Staatsanwaltschaft durfte Art. 246 Abs.
1 StPO/AR durchaus in diesem Sinne auslegen. Dass es sich beim vorliegenden
Fall um ein ausgesprochenes Bagatellverfahren handelte, kann schwerlich
bestritten werden. Wenn die kantonalen Behörden es als unnötig erachteten,
dass der Beschwerdeführer für die Einsprache gegen die Strafverfügung und die
Busse von Fr. 80.-- einen Rechtsvertreter beizog, ist dies
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wohl ist dem Beschwerdeführer sein
hohes Alter zugute zu halten. Dies begründet aber noch keinen Rechtsanspruch
auf eine Parteientschädigung. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die
durch nichts belegte Behauptung, das st. gallische Strassenverkehrsamt hätte
bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden einen
negativen Einfluss geltend machen können. Eine solche subjektive Befürchtung
begründet mitnichten die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekursentscheid, welcher die
Einstellungsverfügung und die verweigerte Parteientschädigung schützte, nicht
gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Daraus ergibt sich, dass die
staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verhöramt und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: