Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.336/2004
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1P.336/2004 /gij

Urteil vom 28. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Bühler,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel
C. Steinegger,
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich,
Büro OK-3, Neue Börse Selnau, Postfach, 8001 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten  durch Staatsanwalt lic.
iur. Renato Walty,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen,
Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1
BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Rechtsbeugung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil-
und Strafsachen, vom 30. April 2004, und gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. April 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl vom 16. Juni 1992 erkannte die Bezirksanwaltschaft Zürich,
Bezirksanwalt M.________, den verantwortlichen Geschäftsführer der
X.________, Y.________, der mehrfachen unzüchtigen Veröffentlichung im Sinne
von Art. 204 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte ihn unter Auferlegung
der Verfahrenskosten von Fr. 3'800.-- mit einer Busse von Fr. 4'000.--
(Dispositiv-Ziff. 1 - 4). Der Verurteilte wurde gestützt auf Art. 58 StGB
verpflichtet, den Betrag von Fr. 2'180'000.-- vom unrechtmässig realisierten
Gewinn an die Staatskasse abzuliefern (Dispositiv-Ziff. 5). Von der bei den
PTT-Betrieben einstweilen beschlagnahmten Auszahlung des Quotenanteils der
betriebenen inkriminierten Telefonnummern wurde ein Betrag von Fr. 987'000.--
zur Teildeckung der Busse, der Verfahrenskosten und der Gewinnabschöpfung
definitiv beschlagnahmt (Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 und 2). Der definitiv
beschlagnahmte Restbetrag von Fr. 1'200'000.--, der nicht direkt von den
Guthaben gegenüber den PTT-Betrieben bezogen wurde, war in durch eine
Bankgarantie gesicherten dreimonatigen Raten à Fr. 300'000.-- an die Kasse
der Bezirksanwaltschaft Zürich zu zahlen (Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 3). Die
Strafverfügung erwuchs nach Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft.

In der Folge erhielt die X.________ Kenntnis von verschiedenen Vorkommnissen,
welche den Anschein erwecken liessen, dass Bezirksanwalt M.________ zum
Zeitpunkt des Strafbefehls befangen war. Gestützt darauf wurde der X.________
die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl wieder hergestellt.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 erhob die X.________ - nunmehr in Liquidation -
gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 1992 innert wiederhergestellter Frist
Einsprache mit den Begehren:
"1.Der Strafbefehl sei vollumfänglich, insbesondere aber hinsichtlich der
Einziehungsverfügung in Ziff. 6, aufzuheben; eventuell (bei Abweisung) seien
Beweise betreffend Korruption von Ex-Bezirksanwalt M.________ zu erheben (§
100 Abs. 1 GVG/ZH).

2. Es sei zur öffentlichen Verhandlung über die Einziehung oder Freigabe der
(...) beschlagnahmten Vermögenswerte vorzuladen, und
a)es seien der Einsprecherin von ihren Guthaben (Quotenanteilen) gemäss Ziff.
6 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 Fr. 987'800.--, evtl. Fr. 986'300.--,
freizugeben, und es sei die diesbezügliche Beschlagnahme aufzuheben sowie die
Staatskasse anzuweisen, der Einsprecherin diesen Betrag zuzüglich 5% Zinsen
auf  Fr. 986'300.-- seit dem 16. Juni 1992 herauszugeben bzw. es sei ihr ein
Geldbetrag in dieser Höhe zuzusprechen;
b)evtl. (...) sei ein Betrag der (...) genannten Höhe samt  Zinsen
gerichtlich zu hinterlegen unter Fristansetzung zur Herausgabeklage an
allfällige Hinterlegungsgegner der Einsprecherin."
Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 hob der Einzelrichter in Strafsachen
daraufhin Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 und 2 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992
in Gutheissung der Einsprache vom 10. Mai 1999 auf und wies die Sache an die
Bezirksanwaltschaft Zürich zurück, damit diese neu beurteile, was mit dem mit
Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 definitiv beschlagnahmten Betrag von Fr. 987'800.--
zu geschehen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der Anschein,
dass Bezirksanwalt M.________ zum Teil schon vor Erlass des Strafbefehls vom
16. Juni 1992 im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG/ZH befangen war. Der Strafbefehl
sei daher aufzuheben, "soweit die Einsprecherin durch diesen betroffen ist";
betroffen sei sie - wie das Obergericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002
annehme - allein durch die Abs. 1 und 2 von Dispositiv-Ziff. 6 (definitive
Beschlagnahme von Guthaben der Einsprecherin gegenüber den PTT-Betrieben in
der Höhe von Fr. 987'800.--), weshalb auch nur diese aufzuheben seien.

Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich verfügte am 20. November
2002 was folgt:
"1.Das gegen Y.________ ... eröffnete Strafverfahren wird nicht anhand
genommen.

2. Die vom Einzelrichter aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Dispositiv-Ziff. 6 des
Strafbefehls vom 16. Juni 1992 werden nicht neu gefasst und bleiben
aufgehoben.

3. Der Antrag vom 24. Juli 2002 der X.________ auf Freigabe des Betrages von
Fr. 987'000.-- wird abgewiesen. Die von der PTT der Kasse der
Bezirksanwaltschaft Zürich überwiesenen Fr. 987'000.-- verbleiben in
Anrechnung an dessen Schuld aus dem Strafbefehl vom 16. Juni 1992 beim
Staat."

B.
Nach verschiedenen weiteren Verfahren - für Einzelheiten sei auf den dem
bundesgerichtlichen Urteil vom 17. August 2004 zugrunde liegenden Sachverhalt
verwiesen (Verfahren 1P.546/2003) - traf der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich am 3. Oktober 2003 folgende Verfügung:

"1.In Gutheissung des Rekurses (der X.________) wird die
Nichtanhandnahme-Verfügung der Bezirksanwaltschaft ... vom 20. November 2002
(...), soweit sie die Beschlagnahmung der erwähnten Gelder betrifft (also die
Ziff. 2 und 3), aufgehoben und somit die Sache an die Bezirksanwaltschaft ...
zurückgewiesen, um den mit Verfügung (Strafbefehl) der Bezirksanwaltschaft
vom 16. Juni 1992 beschlagnahmten Betrag von Fr. 987'000.-- samt Zins zu 5 %
p.a. seit dem 16. Juni 1992 der X.________ (unter Wahrung allfälliger Rechte
Dritter) herauszugeben.
(2., 3. und 5.: Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.)
4.Der Rekurrentin wird für das vorliegende Verfahren eine
Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'000.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
(6. Mitteilungssatz.)
7.Gegen Ziff. 4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der schriftlichen
Mitteilung des Entscheids oder der späteren Entdeckung eines Mangels an beim
Bezirksgericht ... Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet werden ..."
Die Verfügung wurde den Parteien am 17. November 2003 ordnungsgemäss
eröffnet. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde innert der ab dann laufenden
Beschwerdefrist nicht eingereicht.

Auf Anfrage hin erklärte die Bezirksanwaltschaft II, Bezirksanwalt
B.________, dem Bundesgericht im Verfahren 1P.546/2003 anfangs 2004, es sei
völlig unbestimmt, bis wann in Bezug auf die Frage der allfälligen
Überweisung der fraglichen Gelder an die Beschwerdeführerin ein Entscheid
ergehen werde, zumal den Zürcher Behörden die massgebenden Akten ja derzeit
nicht zur Verfügung stünden. Zur Ermöglichung weiterer Anordnungen stellte
das Bundesgericht der Bezirksanwaltschaft in der Folge die Akten
vorübergehend zu. Anordnungen in Richtung Herausgabe der beschlagnahmten
Gelder unterblieben indes.
Am 27. Februar 2004 stellte die Staatsanwaltschaft beim Einzelrichter das
Gesuch, es sei ihr die "Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde"
gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2003 wieder herzustellen. Die X.________
beantragte mit Eingabe vom 8. März 2004, das Wiederherstellungsgesuch sei
abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. März 2004 überwies der Einzelrichter das
Gesuch an die III. Strafkammer des Obergerichts "zur Bearbeitung als
Rechtsmittelinstanz". Mit Beschluss vom 17. April 2004 wies die III.
Strafkammer die Sache an den Vorderrichter zurück, "um der Staatsanwaltschaft
Frist anzusetzen für die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde". Der
obergerichtlichen Weisung entsprechend setzte der Einzelrichter der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. April 2004 eine Frist von 30 Tagen
ab Zustellung dieser Verfügung, um die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde
einzureichen.

C.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 führt die X.________ staatsrechtliche Beschwerde
mit dem Antrag, der obergerichtliche Beschluss vom 27. (recte: 17.) April
2004 sowie die einzelrichterliche Verfügung vom 30. April 2004 seien
aufzuheben; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgericht, die
Bezirks- und die Staatsanwaltschaft sowie Y.________ haben davon abgesehen,
sich zur Beschwerde zu äussern.

Der Beschwerdeführerin sind die betreffenden Eingaben zur Kenntnisnahme
zugestellt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
gegebenenfalls inwieweit es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde
eintreten kann (BGE 130 I 156 E. 1, 226 E. 1, 130 II 65 E. 1, 302 E. 3, mit
Hinweisen).

2.
2.1
Jedenfalls beim angefochtenen obergerichtlichen Beschluss handelt es sich um
einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid. Hiergegen ist nach Art.
87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern der Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (s. diesbzgl. etwa
BGE 129 I 281 E. 1.1, 129 E. 1.1; 128 I 129 E. 1). Bei der mitangefochtenen
einzelrichterlichen Verfügung handelt es sich um einen schlichten
Ausführungsakt zum genannten Beschluss, um die Ausführung einer durch den
obergerichtlichen Beschluss vorgegebenen Weisung. Wie diese im Lichte von
Art. 87 OG und unter dem Aspekt der Mitanfechtung zu würdigen ist, braucht
mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend erörtert zu
werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, beim angefochtenen
obergerichtlichen Beschluss, der die Nichtigkeitsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen die Einzelrichterverfügung vom 3. Oktober 2003
zulässig erkläre, handle es sich um eine praxiswidrige, lediglich sie selber
betreffende, parteibezogene Ausnahmejustiz, die denn auch nicht begründet
sei. Der Beschluss bewirke eine willkürliche Perpetuierung der
Aufrechterhaltung der in Frage stehenden beschlagnahmten Gelder, was einem
Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gleichkomme. Er sei rechtsbeugend und
bewirke eine haltlose Verfahrensaufbauschung. All das verletze Art. 5 Abs. 2
und 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 BV, ferner
auch Art. 6 EMRK.

2.3 Inwieweit diese grossenteils nur pauschal geltend gemachten
Verfahrensrechtsverletzungen den gesetzlichen Begründungserfordernissen (Art.
90 Abs. 1 lit. b OG; s. in diesem Zusammenhang BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III
279 E. 1b/c, mit Hinweisen) überhaupt zu genügen vermögen, kann im Lichte der
nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Haltlos ist jedenfalls die Rüge,
der angefochtene obergerichtliche Beschluss sei in Verletzung der
Begründungspflicht ergangen. Dem Beschluss liegen sehr wohl mehrseitige
Erwägungen zugrunde. Eine andere Frage ist, ob diese bzw. der Beschluss
selber im Ergebnis verfassungsrechtlich haltbar wären oder nicht. Mit Blick
auf die folgenden Ausführungen ist diese Frage aber nicht weiter zu prüfen.

2.4 Gemäss den Angaben des Obergerichts, auf die hier abzustellen ist, kann
in dem der Staatsanwaltschaft ermöglichten Rechtsmittelverfahren nur noch
fraglich sein, in welchem Ausmass bei der - laut Einzelrichterverfügung vom
3. Oktober 2003 somit jedenfalls dem Grundsatz nach rechtskräftig
angeordneten - Auszahlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Gelder
allfällige Rechte Dritter beachtet werden müssen. Nur darüber wird die
Bezirksanwaltschaft Zürich noch zu entscheiden haben; und nur noch bezüglich
der Frage, ob Rechte Dritter zu Recht oder zu Unrecht berücksichtigt worden
sind, ist ihr Entscheid noch überprüfbar (S. 2 der obergerichtlichen
Stellungnahme). Auf den grundsätzlichen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin
auf die beschlagnahmten bzw. gemäss einzelrichterlicher Verfügung vom 3.
Oktober 2003 an sie herauszugebenden Gelder ist somit nicht mehr
zurückzukommen; er wird dem Grundsatze nach von keiner Seite mehr in Abrede
gestellt und gegebenenfalls nur noch durch allfällige Rechte Dritter, über
die noch nicht abschliessend entschieden ist, vermindert werden. Sollten
derartige Rechte ihrerseits wiederum bestritten werden, so würde dies erst
Gegenstand eines dannzumaligen Rechtsmittelverfahrens bilden können.

Damit ist aber auch gesagt, dass der Beschwerdeführerin selber durch die
angefochtenen Verfügungen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht,
seien sie nun zu beanstanden oder nicht. Einzig führen sie zu einer
Verlängerung des Herausgabeverfahrens, wobei aber diese durch eine
weiterdauernde angemessene Verzinsung der in Frage stehenden Summe in Franken
und Rappen ausgeglichen wird. Inwiefern durch die nicht sofortige Freigabe
der Gelder die Beschwerdeführerin existenziell betroffen werden soll, ist
weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, zumal sie sich schon seit mehreren
Jahren ohnehin - ohne direkten Zusammenhang zu den angefochtenen Verfügungen
- im Liquidationsstadium befindet und somit bloss die Liquidation selber noch
weiter hinausgeschoben wird.

Sind aber daher die Voraussetzungen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG nicht
erfüllt, so kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Demgemäss ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten, ohne dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen noch im Einzelnen zu prüfen wären. Namentlich ist
auch nicht weiter auf die im vorliegenden Verfahren wiederholten Rügen
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung einzugehen, wie sie bereits
Gegenstand des mit Urteil vom 17. August 2004 beendeten Verfahrens
1P.546/2003 bildeten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton
Zürich, Büro OK-3, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und
Strafsachen, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: