Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.333/2004
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1P.333/2004 /sta

Urteil vom 10. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Schlierbach, vertreten durch den Gemeinderat, Dorf 16, 6231
Schlierbach,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Strassenrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 20. Mai 2003 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern den Entscheid
des Gemeinderats Schlierbach betreffend Projektbewilligung für die Änderung
des Herrenwegs (Privatstrasse) und wies gleichzeitig die
Verwaltungsbeschwerde von X.________ ab. Gegen diesen Entscheid erhob
X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und um einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 28. April 2004 wies das
Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab, da die Beschwerde aussichtslos sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde
gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern. Dabei ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Eine staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung
nicht auseinander und legt daher nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder
konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies
(Art. 152 OG). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch
ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Schlierbach sowie dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: