Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.330/2004
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1P.330/2004 /ggs

Urteil vom 3. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

F. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt K.________,

gegen

Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro C-1, Weststrasse 70,
Postfach 9717, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 29 BV (Akteneinsicht),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich vom 5. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich führt gegen die
Verantwortlichen der Firma X.________ Ltd. und der Y.________ GmbH sowie
gegen Z.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges und anderer Delikte.
Diese Strafuntersuchung wurde ausgelöst durch eine Strafanzeige vom 25.
August 2003, welche Rechtsanwalt K.________ im Auftrage verschiedener Kunden
und Mitarbeiter der genannten Gesellschaften, u.a. auch im Auftrage von
F.________, eingereicht hatte. In diesem Rahmen wurde F.________ am 2.
September 2003 polizeilich befragt.

B.
Rechtsanwalt K.________, als Rechtsvertreter u.a. von F.________, ersuchte
die Bezirksanwaltschaft am 25. September und 7. Oktober 2003 um Einsicht in
die Protokolle über die in diesem Zusammenhang durchgefühte polizeiliche
Befragung von F.________ vom 2. September 2003. Mit Hinweis auf mögliche
Interessenkollisionen wies die Bezirksanwaltschaft das Ersuchen am 27.
November 2003 ab.
Rechtsanwalt K.________ erneuerte seine Begehren im Dezember 2003 und
gelangte schliesslich als Vertreter von F.________ an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 5. Mai 2004 ab. Sie führte im
Wesentlichen aus, F.________ sei weder Partei noch Betroffener und habe daher
mangels eines schutzwürdigen Interesses weder gestützt auf die
Bundesverfassung noch auf das kantonale Verfahrensrecht einen Anspruch auf
Einsicht in die Befragungsprotokolle. Darüber hinaus falle eine Ausübung der
stellvertretenden Einsichtnahme durch Rechtsanwalt K.________ wegen
Gefährdung der Untersuchung und Interessenkollisionen ausser Betracht.

C.
Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft hat F.________ beim
Bundesgericht an 3. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde erheben lassen. Er
beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheides und ersucht darum, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm die
Einsicht in seine Einvernahmeprotokolle zu gewähren; darüber hinaus beantragt
er die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides betreffend den
Kostenpunkt. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 29 BV.
Die Bezirksanwaltschaft beantragt mit ihrer Stellungnahme die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

In seiner ausführlichen Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest und beruft sich auf verschiedene neue tatsächliche Vorbringen. Die
Bezirksanwaltschaft hat dazu Stellung genommen, während die
Staatsanwaltschaft erneut auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft schliesst das
Strafverfahren nicht ab und ist insoweit ein Zwischenentscheid. Die
Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich als
Auskunftsperson polizeilich befragt worden war, ohne dass ihm die Stellung
einer Partei - als Beschuldigter, Geschädigter oder Strafantragsteller -
zukommen würde. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid für den
Beschwerdeführer die Bedeutung eines Endentscheides hat. Die Beschwerde ist
daher unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG zulässig.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen enthalten und dartun, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien und inwiefern
dies der Fall sein solle. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3). Es
wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Beschwerde
diesen Anforderungen genügt.

1.3 Eine Beschwerdeergänzung im zweiten Schriftenwechsel nach Art. 93 Abs. 2
OG ist nur insoweit statthaft, als die Erwägungen der kantonalen Behörden in
der Vernehmlassung dazu Anlass geben; neue Anträge und Rügen, die bereits mit
der Beschwerde hätten erhoben werden können, sind indes unzulässig (vgl. BGE
119 Ia 119 Ia 123 E. 3d S. 131, 118 Ia 305 E. 1c S. 308, 108 Ia 140 E. 1 S.
142). Diesen Anforderungen vermag die Replik in verschiedenster Hinsicht
nicht zu genügen. Nicht einzugehen ist insbesondere auf die Rügen, die
Verweigerung der anbegehrten Akteneinsicht verletze das
Rechtsgleichheitsgebot, die Bezirksanwaltschaft habe gegen verschiedene
Untersuchungsgrundsätze verstossen und es stellten sich, u.a. im Zusammenhang
mit der Person von Z.________, dringende Fragen zur Untersuchungsführung.

1.4 Für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist die Sach- und Rechtslage
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bestanden hat.
Die Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Entscheides beurteilt sich
aufgrund der damaligen Verhältnisse; später eingetretene Tatsachen sind nicht
mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 121 I 367 E. 1b S. 370, 120 Ia 286 E. 2c/bb S.
291, 119 Ia 460 E. 4c/dd S. 473). Soweit sich der Beschwerdeführer auf
nachträgliche Umstände bezieht, bleiben diese unberücksichtigt. Es betrifft
dies etwa die Verzeigung des Rechtsvertreters K.________ bei der
Aufsichtskommission (10. Mai 2004), die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde
des Rechtsvertreters K.________, eine weitere Befragung des Beschwerdeführers
sowie dessen Verhaftung und Anschuldigung (2. September 2004).

2.
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer (mit andern Personen) am 25. August 2003 Strafanzeige
erstattet hat, dass er am 2. September 2003 polizeilich befragt worden ist,
dass er bei dieser Gelegenheit unbestrittenermassen das Protokoll
unterzeichnet und teils korrigiert hat und dass er schliesslich am 25.
September und 7. Oktober 2003 Einsicht in das Einvernahmeprotokoll verlangt
hat. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides der Staatsanwaltschaft vom 5.
Mai 2004, mit dem die Einsichtnahme verweigert worden ist, hatte der
Beschwerdeführer nicht die Stellung einer am Verfahren beteiligten Partei,
weder als Beschuldigter noch als Geschädigter oder Strafantragsteller. Diese
von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid festgestellte
verfahrensrechtliche Stellung des Beschwerdeführers wird in der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht in Frage gestellt.

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der Einsichtnahme in das Protokoll
der polizeilichen Befragung als Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör und daraus fliessend auf Akteneinsicht
wird durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert. Der Umfang des rechtlichen Gehörs
bestimmt sich vorab durch das kantonale Verfahrensrecht, dessen Anwendung im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unter dem Gesichtswinkel der Willkür
geprüft wird. Darüber hinaus greifen die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2
BV Platz; ob diese verletzt sind, prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21).

Die Staatsanwaltschaft stützt die Verweigerung der Einsichtnahme in erster
Linie auf das kantonale Verfahrensrecht, insbesondere auf die
Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO). Der Beschwerdeführer setzt
sich damit in keiner Weise auseinander und begnügt sich mit der Rüge der
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde ist daher einzig unter
diesem verfassungsrechtlichen Gesichtswinkel zu prüfen.

3.2 Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine
Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen
Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass von Verfügungen
sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos
und ohne Geltendmachung eines besondern Interesses Kenntnis nehmen können
(vgl. BGE 129 I 249 E. 3 S. 253, mit Hinweisen). - Dieser Aspekt des
Anspruchs auf Akteneinsicht kommt im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen,
da der Beschwerdeführer, wie dargetan, in keiner Weise Parteistellung
einnimmt und ihm gegenüber in diesem Zusammenhang keine Verfügung ergehen
soll.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der
Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend
gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten,
dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens
einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der
Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann.
Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht
(wie etwa der persönlichen Freiheit) oder aus einer sonstigen besondern
Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an
überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten
Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen
an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits
gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253, 113 Ia 1 E. 4a S. 4, mit
Hinweisen).

Im vorliegenden Fall steht kein abgeschlossenes, sondern ein laufendes
Verfahren in Frage. Auch in einer solchen Konstellation ist es grundsätzlich
denkbar, dass eine umfassende Wahrung der Rechte es gebieten kann, dass ein
Aussenstehender ohne Parteistellung gewisse Akten einsehe. Dabei ist
allerdings zu berücksichtigen, dass diesfalls nicht nur private oder
staatliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen können, sondern zudem der
Zweck der Untersuchung zu berücksichtigen ist, der durch die Akteneinsicht
nicht gefährdet werden darf. Dies ist umso mehr von Bedeutung, wenn es sich
wie im vorliegenden Fall um eine Strafuntersuchung handelt. In besonderem
Ausmasse hängt ein allfälliger Anspruch auf Akteneinsicht daher davon ab,
dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft
machen kann. Das Akteneinsichtsrecht findet zudem seine Grenzen an
berechtigten Interessen Dritter und an überwiegenden öffentlichen Interessen
des Staates, wozu auch die Bedürfnisse für eine ungehinderte
Strafuntersuchung zu zählen sind.

Gestützt auf diese Erwägungen und die konkrete Verfahrenssituation ist im
Folgenden das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.

3.3 In den (vom Rechtsvertreter am 25. September und 7. Oktober 2003
eingereichten) Gesuchen begründete der Beschwerdeführer sein persönliches
Interesse an der Einsicht in das Befragungsprotokoll nicht; es geht daraus
vielmehr hervor, dass sich der Rechtsvertreter selber einen persönlichen und
direkten Eindruck über die Untersuchungsführung der Behörden verschaffen
wollte. Auch im Rekurs an die Staatsanwaltschaft legte der Beschwerdeführer
sein persönliches Interesse an der Einsicht nicht dar. Schliesslich begnügt
sich der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde mit einem
Hinweis auf die prozessuale Stellung von Auskunftspersonen (ohne
Auseinandersetzung mit dem kantonalen Strafprozessrecht) und fügt an, es gehe
ihm bei der Einsicht darum, überprüfen zu können, ob die Protokollführung
durch die Polizeibeamten korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hat das
Einvernahmeprotokoll unbestrittenermassen unterzeichnet und teils korrigiert
und bringt keine konkreten Zweifel an der Protokollierung vor. Er legt nicht
dar, inwiefern zur Wahrung seiner persönlichen Rechte und welcher Rechte er
auf eine Einsichtnahme angewiesen wäre. Auch im Hinblick auf den Fortgang der
Untersuchung kommt ihm kein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht zu: Wird
er nicht weiter belangt, ist er darauf nicht angewiesen; würde er - in
welcher Stellung auch immer - erneut befragt, könnten ihm die früheren
Aussagen immer noch entgegen gehalten werden. Damit vermag der
Beschwerdeführer kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der
Einsichtnahme im oben dargelegten Sinne glaubhaft zu machen. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass sich das Einsichtsgesuch lediglich auf das
Einvernahmeprotokoll beschränkt. Bereits unter diesem Gesichtswinkel erweist
sich die Beschwerde als unbegründet.

Umgekehrt ist unter dem Gesichtswinkel der öffentlichen Interessen davon
auszugehen, dass Strafuntersuchungen grundsätzlich geheim geführt werden. Die
Einsicht in die Strafakten ist, wie die Staatsanwaltschaft im angefochtenen
Entscheid darlegt, in der Strafprozessordnung nur in engen Grenzen zugelassen
und auch für Parteien und Betroffene nicht absolut. Auch diesen gegenüber
kann die Akteneinsicht verweigert werden, wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte Kollusionsgefahr zu befürchten ist (vgl. Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, Rz. 266, unter Hinweis auf die Zürcher
Strafprozessordnung; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2002, S. 238 f.). Im vorliegenden Fall fällt in
Betracht, dass der Beschwerdeführer die Akteneinsicht dazu benützen könnte,
seine entsprechend aufgefrischte Sachverhaltsschilderung weitern, von der
Strafsache berührten Personen und insbesondere seinem Rechtsvertreter, gegen
den noch vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides eine Strafuntersuchung
eröffnet worden ist, weiterzugeben. Zudem könnte die Einsicht in das
Einvernahmeprotokoll der Wahrheitsfindung abträglich sein. Sie könnte den
Beschwerdeführer nämlich - bewusst oder unbewusst - veranlassen, neue
Aussagen anlässlich einer weitern Befragung auf die früheren abzustimmen, und
könnte damit die Sachverhaltsabklärung beeinträchtigen (Andreas
Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, Rz. 7 zu § 143). Daraus ergeben sich insgesamt gewichtige öffentliche
Interessen, welche der Einsicht in das Einvernahmeprotokoll entgegenstehen.

Bei einer gesamthaften Abwägung der unterschiedlichen Interessen ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen Interessen an einer
Einsichtnahme in das Befragungsprotokoll geltend machen kann und einer
solchen gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit hält der
angefochtene Entscheid vor der Verfassung stand und erweist sich die
Beschwerde als unbegründet.

4.
Schliesslich ficht der Beschwerdeführer das Kostendispositiv an, mit dem ihm
die Kosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft auferlegt worden sind.
Er macht geltend, die Bezirksanwaltschaft sei auf seine Gesuche nicht
eingetreten, habe dazu nicht Stellung genommen und habe daher eine formelle
Rechtsverweigerung begangen. Bei dieser Sachlage habe er Anlass zum Rekurs an
die Staatsanwaltschaft gehabt und hätten ihm von dieser daher keine Kosten
auferlegt werden dürfen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den kantonalrechtlichen Bestimmungen zur
Kostenverlegung nicht auseinander und legt auch nicht ausdrücklich dar, gegen
welche Verfassungsbestimmung der angefochtene Kostenpunkt verstossen sollte.
Es kann immerhin angenommen, dass er sich letztlich auf das Willkürverbot
nach Art. 9 BV bezieht.

Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unbegründet. Zum einen hat der
Beschwerdeführer in seinem Rekurs an die Staatsanwaltschaft in keiner Weise
eine formelle Rechtsverweigerung wegen Verfahrensverzögerung gerügt; vielmehr
hat er seinen Rekurs - im Anschluss an den ablehnenden Entscheid der
Bezirksanwaltschaft vom 27. November 2003 - rein materiellrechtlich
begründet. Zum andern kann der Bezirksanwaltschaft keine formelle
Rechtsverweigerung vorgehalten werden. Die Bezirksanwaltschaft hat die
Gesuche des Beschwerdeführers vom 25. September und 7. Oktober 2003 mit
Entscheid vom 27. November 2003 abgewiesen. In der Folge erneuerte der
Beschwerdeführer sein Ersuchen mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 und Fax vom
16. Dezember 2003, worauf ihm die Bezirksanwaltschaft  am 17. Dezember 2003
per Fax antwortete, wegen feiertagsbedingter Abwesenheiten zu den Anträgen
erst anfangs Jahr Stellung nehmen zu können. Bei dieser Sachlage hatte der
Beschwerdeführer keinen Anlass, bereits am 15. Januar 2004 die
Staatsanwaltschaft anzurufen, ohne den (erneuten) Entscheid der
Bezirksanwaltschaft abzuwarten. Der Bezirksanwaltschaft können daher keine
Verfahrensfehler vorgeworfen werden, denen bei der Kostenregelung hätte
Rechnung getragen werden müssen (vgl. zur Frage der Kostenregelung in oberer
Instanz bei Vorliegen von Verfahrensfehlern der untern Instanz ZBl 105/2004
S. 497 E. 6, mit zahlreichen Hinweisen). Der Kostenpunkt im angefochtenen
Entscheid ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die
Beschwerde demnach auch in diesem Punkte unbegründet.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft III für den
Kanton Zürich, Büro C-1, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: