Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.322/2004
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1P.322/2004 /sta

Urteil vom 18. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian
Fiechter,

gegen

Kreisgericht Rheintal, Haftrichter,
Obergasse 27, 9450 Altstätten SG,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
vertreten durch Staatsanwalt Dr. Th. Hansjakob, Schützengasse 1, 9001 St.
Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Art. 10 BV (persönliche Freiheit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 20. April 2004.
Sachverhalt:

A.
X. ________ befand sich wegen verschiedener rechtskräftig ausgefällter
Freiheitsstrafen seit dem 23. Juli 2003 im Strafvollzug. Aus diesem sollte er
ursprünglich im März 2004 entlassen werden.

Mit Urteil vom 8. März 2004 wurde X.________ vom Kreisgericht Rheintal der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (u.a. zum
Eigenkonsum), der räuberischen Erpressung, des gewerbsmässigen Betrugs, des
gewerbsmässigen Kreditkartenmissbrauchs sowie verschiedener SVG-Delikte für
schuldig befunden. Es wurde eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten ausgesprochen. Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft
erwachsen.

B.
Mit Entscheid des Haftrichters vom 16. März 2004 wurde X.________ ab dem 18.
März 2004 (vorgesehene Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug) wegen
Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft
verfügte am 24. März 2004 auf entsprechenden Antrag X.________s hin am
gleichen Tag dessen Einweisung in den vorzeitigen Strafvollzug. Vorbehalten
blieb der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen über eine
allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters vom 16. März 2004.

C.
Am 26. März 2004 reichte X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters vom
16. März 2004 ein. Die Anklagekammer wies die Beschwerde in ihrer Sitzung vom
20. April 2004 ab, da sie die Voraussetzung des besonderen Haftgrundes der
Fortsetzungsgefahr als erfüllt erachtete.

D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil der Anklagekammer vom 20. April 2004. Er beantragt die
Aufhebung des Entscheides wegen Verletzung von Art. 10 BV, eventualiter die
Zurückweisung der Angelegenheit an die Anklagekammer zur Neubeurteilung. Des
Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die
angemessene Erhöhung der Anwaltsentschädigung für die Verfahren vor den
kantonalen Instanzen. In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. Juni 2004
begründet er sein Begehren um Heraufsetzung der anwaltlichen Entschädigung in
den kantonalen Verfahren vor dem Haftrichter und der Anklagekammer.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichtet unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Desgleichen sieht der
Haftrichter von einer Stellungnahme ab. Der Staatsanwalt des Kantons St.
Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden die Verletzung seiner
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) vor. Dazu ist er legitimiert (Art.
88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die
Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten
ist.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Heraufsetzung der in den kantonalen
Verfahren festgesetzten Anwaltsentschädigungen verlangt, ist er nicht zur
Beschwerde legitimiert, da er in dieser Hinsicht nicht in eigenen
verfassungsmässigen Rechten verletzt ist (Art. 88 OG). Entschädigt der Staat
den amtlichen Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an
die von ihm vertretene Partei stellen (BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12; 117 Ia 22 E.
4e S. 26; 122 I 322 E. 3b S. 325). Der Vertreter des Beschwerdeführers führt
selber nicht Beschwerde. Im Übrigen vermag die Beschwerde in diesem Punkt den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen
(BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf die
nachgereichte Beschwerdeergänzung ist schon mangels Einhaltung der 30-tägigen
Beschwerdefrist nicht einzutreten.

2.
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen
Strafvollzugs wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit
des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist
zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des
Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186;
127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender
Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss
nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. Zudem darf
auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen
Fällen die Freiheit entzogen werden.

2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder
Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf
die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je
mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf
die ihm im Urteil des Kreisgerichts Rheintal zur Last gelegten
Straftatbestände nicht, stellt jedoch den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr in Abrede. Er macht geltend, bisher wegen
Strassenverkehrsdelikten, Vermögensdelikten, Urkundenfälschungen und Vergehen
gegen die Rechtspflege rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Die
Straftaten, aufgrund derer er rechtskräftig verurteilt worden sei, würden der
beim Haftgrund der Fortsetzungsgefahr geforderten Schwere der Straftaten
nicht gerecht. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von neuen
Straftaten könne nicht ernsthaft angenommen werden.

3.2 Die kantonalen Instanzen erachten demgegenüber die Fortsetzungsgefahr als
gegeben. Die Anklagekammer führt sinngemäss aus, dass der Beschwerdeführer
gemäss den Darlegungen im Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Innerrhoden
vom 1. Oktober 2002 in den Jahren 1992 bis 1999 sieben mal rechtskräftig
wegen verschiedener Delikte verurteilt worden sei. Dazu gehörten insbesondere
Strassenverkehrsdelikte, Vermögensdelikte, Urkundenfälschungen und Vergehen
gegen die Rechtspflege. Bisher habe sich der Beschwerdeführer auch durch
vollzogene Freiheitsstrafen bzw. Aufenthalte in Untersuchungshaft (nebst
verschiedenen Bussen) nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zudem
habe der Staatsanwalt in der Anklageschrift vom 5. Dezember 2003 den Vorwurf
erhoben, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 2003, als er während des
Strafvollzugs auswärts gearbeitet habe, trotz Führerausweisentzugs ein
Motorfahrzeug gelenkt. Kurz vor dem 22. Oktober 2003 solle er überdies Kokain
konsumiert haben, denn er sei unter Kokaineinfluss gefahren. Die Vielzahl der
rechtskräftigen Vorstrafen und vor allem die ständige erneute Straffälligkeit
noch während laufender Strafuntersuchungen liessen eine sehr hohe allgemeine
Fortsetzungsgefahr für weiteres strafbares Verhalten als offensichtlich
erscheinen. Auch wenn die zu befürchtenden Delikte nicht als eigentliche
Gewaltverbrechen erscheinen würden, seien sie nicht als nur geringfügige
mutmassliche Straftaten zu beurteilen.

3.3 Art. 113 lit. c des St. Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999
(StPO-SG; sGS 962.1) sieht vor, dass der Haftrichter die Verhaftung des
Angeschuldigten verfügt, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die
strafbare Tätigkeit fortsetzt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO-SG kann der
Untersuchungsrichter - unter Vorbehalt des ausdrücklichen Einverständnisses
des Angeschuldigten, der eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten hat - den
vorzeitigen Strafvollzug anordnen, wenn der Stand der Untersuchung es
erlaubt.

Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die
Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung
strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE
125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). Bei der Annahme, dass
Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist
allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden
Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die
Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist
verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und
anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein
hypothetische Möglichkeit der Verübung weitere Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 2b S.
62 mit Hinweis).

3.4 Auffallend ist die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Wie
die Anklagekammer zu Recht festhält, haben ihn auch etliche vollzogene
Freiheitsstrafen resp. Aufenthalte in Untersuchungshaft nicht davon
abgehalten, immer wieder von Neuem zu delinquieren. Die Anklagekammer zitiert
in ihrem Entscheid das Urteil des Kantonsgerichtes Appenzell Innerrhoden vom
1. Oktober 2002. Schon im damaligen Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer im
Rahmen von sechs Strafverfahren insgesamt rund 90 Tage in Haft (Gefängnis-
und Haftstrafen sowie Untersuchungshaft) verbracht. Im genannten Urteil vom
1. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer wiederum zu einem Monat Gefängnis,
unter Anrechnung von 19 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr.
500.-- verurteilt. Gleichzeitig wurden die in den Urteilen des
Bezirksgerichts Unterrheintal vom 15. Mai 1996 und 14. November 1997
ausgefällten Freiheitsstrafen von acht Monaten (abzüglich 2 Tage
Untersuchungshaft) bzw. von zwei Monaten (abzüglich 26 Tage
Untersuchungshaft) für vollstreckbar erklärt. Nicht bestritten wird überdies
vom Beschwerdeführer, dass er im Fürstentum Liechtenstein am 16. August 2001
wegen mehrfachen Betrugs und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises zu einer bedingten dreimonatigen Gefängnisstrafe und zu einer
Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden ist. Die Untersuchungshaft soll
gemäss Urteil der Anklagekammer damals 28 Tage betragen haben (angefochtener
Entscheid, E. 3b S. 5). Auch die Autofahrt ohne Führerausweis und die
Konsumation von Kokain während des Strafvollzugs im Oktober 2003 wird vom
Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden (Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2004
S. 10/11).

3.5 Der Anklagekammer ist darin zuzustimmen, dass die Vielzahl der
rechtskräftigen Vorstrafen und die wiederholte Straffälligkeit - zum Teil
noch während hängiger Strafverfahren oder im Strafvollzug selber - auf eine
hohe Fortsetzungsgefahr schliessen lassen. Zwar lässt die bisherige Art der
Delikte nicht schwere Gewaltverbrechen befürchten. Eine solche Anforderung
stellt indes Art. 113 lit. c StPO-SG für die Bejahung der Fortsetzungsgefahr
gar nicht. Zu berücksichtigen ist überdies, dass im jüngsten Urteil des
Kreisgerichts Rheintal vom 8. März 2004 eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren
und 9 Monaten ausgesprochen wurde. Selbst wenn dieser Schuldspruch noch nicht
rechtskräftig geworden ist, zeigen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Taten doch, dass es sich keineswegs nur um Bagatelldelikte handelt. Der
Beschwerdeführer gesteht selber ein, sich des Betruges schuldig gemacht zu
haben, macht allerdings geltend, dies sei zuletzt am 25. Juni 2002 geschehen.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Selbst wenn er letztmals vor zwei Jahren
betrügerisch gehandelt hat, zeigen doch die zahlreichen übrigen, nicht
geringfügigen Tatvorwürfe, dass überzeugende Anhaltspunkte für eine
Wiederholungsgefahr bestehen. Daneben wiegt insbesondere der Vorwurf der
räuberischen Erpressung schwer. Der generelle Einwand des Beschwerdeführers,
er werde dieses Urteil anfechten, vermag daran nichts zu ändern.

3.6 Nach dem Gesagten verletzt es die Grundrechte des Beschwerdeführers
nicht, wenn im angefochtenen Entscheid die Wiederholungsgefahr bejaht wurde.
Ebenso wenig erscheint die Ansicht verfassungswidrig, die Rückfallsgefahr sei
im vorliegenden Fall derart erheblich, dass ihr mit weniger einschneidenden
Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden könnte. Nachdem der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit zugestandenermassen sogar während des
Strafvollzugs delinquiert hat, vermag eine regelmässige persönliche Meldung
bei einer Amtsstelle oder das Verbleiben an einem Ort, wie es der
Beschwerdeführer vorschlägt, der Wiederholungsgefahr nicht entgegenzuwirken.
Daran ändern auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach
er eine Arbeitsstelle in Aussicht habe, frisch verheiratet sei und eine
Wohnung gemietet habe.

4.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
erscheinen, kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird entsprochen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rheintal,
Haftrichter, sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: