Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.315/2004
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1P.315/2004 /zga

Urteil vom 2. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Strafverfahren.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde im April 2000 gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil
polizeilich aus einem Haus in Biel exmittiert. Das im Haus befindliche
Inventar wurde durch die Stadtpolizei Biel bei einer Transportunternehmung in
A.________ eingelagert. In der Folge reichte X.________ gegen die
Verantwortlichen dieser Unternehmung Strafanzeige ein. Im Rahmen dieses
Strafverfahrens stellte der Privatkläger X.________ in seiner
Appellationserklärung vom 16. Dezember 2002 das Gesuch, es sei ihm ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Die a.o. Präsidentin der II.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies dieses Gesuch mit
Entscheid vom 19. März 2003 ab. Dagegen erhob X.________ staatsrechtliche
Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2003
nicht eintrat (Verfahren 1P.239/2003).

Mit Eingabe vom 15. Februar 2004 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren
gegen die Mitglieder der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern.
Nachdem die Präsidentin des Obergerichts die Mitglieder der 2. Strafkammer am
17. Februar 2004 ermächtigt hatte, das Verfahren fortzuführen, sprach die 2.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Februar 2004
die Angeschuldigten vom Vorwurf der Nötigung frei und wies die Zivilklage
zurück.

Am 23. Februar 2004 wies das Obergericht das Ablehnungsbegehren ab.

2.
Gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18.
Februar 2004 reichte X.________ am 24. Mai 2004 eine als staatsrechtliche
Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht
ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 37 Abs. 3 OG ist das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der
Sprache des angefochtenen Entscheids, im vorliegenden Fall also in
französischer Sprache, zu verfassen. Sprechen die Parteien eine andere
Amtssprache, so kann die Ausfertigung nach Satz 2 derselben Bestimmung in
dieser Sprache erfolgen. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen
Ausführungen nur Deutsch spricht, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, das
bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache zu verfassen.

4.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ist abzuweisen, da eine durch einen Rechtsanwalt verfasste
Beschwerdeergänzung für die am letzten Tag der Beschwerdefrist beim
Bundesgericht eingegangene Beschwerde von vornherein nicht mehr möglich war.
Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als von vornherein
aussichtslos (vgl. nachfolgende Ziffer 7).

5.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 269 BStP). In der Beschwerde muss kurz
dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil
eidgenössisches Strafrecht verletzen sollte. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde
ist demzufolge nicht einzutreten.

6.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die
umfangreiche Eingabe vom 24. Mai 2004, die sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt und somit nicht aufzeigt,
inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen, nicht zu
genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

7.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: