Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.310/2004
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1P.310/2004 /sta

Urteil vom 13. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

amtliche Verteidigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2004.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt St. Gallen führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung
wegen Veruntreuung. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, im Februar 2002 in
St. Gallen einen Personenwagen gemietet und einige Wochen später einem
Autohändler in Zürich verkauft zu haben. Die untersuchungsrichterliche
Einvernahme fand am 25. Juni 2002 statt. Am 9. März 2004 erging die
Mitteilung, wonach der Erlass eines Strafbescheides in Aussicht genommen
werde.

B.
Hierauf stellte der Angeschuldigte das Gesuch um amtliche Verteidigung. Das
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies das Begehren am
14. April 2004 ab.

Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an den Präsidenten des
Verwaltungsgerichtes. Zur Begründung führte er an, er befinde sich seit dem
2. Juni 2003 in der Strafanstalt ... . Eine bedingte Entlassung sei
frühestens ab dem 13. Januar 2005 möglich. Die bestehende
Strafvollzugssituation sei ohne weiteres mit einer Haftverlängerungssituation
vergleichbar. Ausserdem sei zurzeit ein Entmündigungsverfahren gegen ihn
hängig. Es liege kein Geständnis vor und auf den ersten Blick erscheine die
Sachlage alles andere als klar.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes wies die Beschwerde mit Entscheid vom
29. April 2004 ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten. Er beantragt die
Aufhebung des Entscheides und demzufolge die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes schliesst auf Nichteintreten,
eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Das Justiz- und Polizeidepartement
verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Stellungnahme des
Verwaltungsgerichtspräsidenten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, eine amtliche Verteidigung
sei in seinem Fall schon deswegen notwendig, weil die Untersuchung der
bestrittenen Straftat seit zwei Jahren still stehe und nun einfach mit einem
Strafbefehl erledigt werden solle. Die Sachlage sei entgegen der Meinung der
Untersuchungsrichterin nicht einfach und ohne Prozessführung seien die
involvierten Personen nicht eruierbar. Der Verbleib des "eingetauschten"
Fahrzeuges könne nur durch amtliche Ermittlungen einwandfrei beleuchtet
werden. Durch die momentane Verbüssung einer Freiheitsstrafe und wegen seiner
finanziellen Verhältnisse erleide er erhebliche Nachteile. Eine objektive
Ermittlung und eine faire Verteidigung sei unmöglich.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen den Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik.
Weder legt der Beschwerdeführer dar, welche verfassungsmässigen Rechte
verletzt sein sollen, noch inwiefern der angefochtene Entscheid dagegen
verstossen soll.

1.3 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen: Der
Präsident des Verwaltungsgerichtes hat sich einlässlich mit den Rügen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Recht festgehalten, dass der
Vollzug einer rechtskräftigen Strafe nicht mit dem Tatbestand einer
Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. c des St.
Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 962.1) gleichgesetzt
werden könne. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Gleiches gilt in Bezug auf das
Entmündigungsverfahren und hinsichtlich allfälliger rechtlicher oder
tatsächlicher Schwierigkeiten, welche der Verwaltungsgerichtspräsident
verneint hat. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer
durch den Erlass eines Strafbescheids Nachteile in verfahrensrechtlicher
Hinsicht erwachsen sollen. Der Strafbescheid ist nicht endgültig. Der
Betroffene hat die Möglichkeit, dagegen innert 14 Tagen beim
Untersuchungsrichter Einsprache zu erheben (Art. 186 StP).

2.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: