Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.308/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.308/2004 /gij

Urteil vom 3. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 19. März 2003 der
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Drohung
im Sinne von Art. 180 StGB schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten
Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf der
mehrfachen Vergewaltigung sprach ihn das Gericht frei.

2.
Auf Berufung hin bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich mit Urteil vom 27. November 2003 den erstinstanzlichen Schuld-
(allerdings bezüglich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und Freispruch. Hingegen reduzierte die
Strafkammer die Strafe auf drei Monate Gefängnis unter Anrechnung der
Untersuchungshaft. Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2004 abwies, soweit es darauf eintrat.

3.
Gegen diesen Beschluss des Kassationsgerichts reichte X.________ am 25. Mai
2004 eine als Berufung bezeichnete Eingabe ein. Der Sache nach handelt es
sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss
verfassungs- oder konventionwidrig sein soll. Mangels einer genügenden
Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: