Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.307/2004
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1P.307/2004 /gij

Urteil vom 27. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Verzicht auf Verfahrenseröffnung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen zwei Beschlüsse
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft vom 10. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 22. Oktober 2003 erstattete X.________ sowohl gegen Y.________ als auch
gegen Z.________ Strafanzeige wegen Erbbetrugs, begangen im Zusammenhang mit
der Aufnahme des Erbschaftsinventars am 17. März 1988 durch Verschweigen der
Vorbezüge aus den Jahren 1956 bis 1988 in der Höhe von ca. Fr. 9'000'000.--.

Am 28. Oktober 2003 verzichtete das Statthalteramt Arlesheim auf die
Eröffnung eines Strafuntersuchungsverfahrens gegen Y.________ und Z.________.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft wies die gegen den Verzicht auf Verfahrenseröffnung
erhobene Beschwerde am 10. März 2004 mit zwei gleichlautenden Beschlüssen ab.

2.
Gegen diese Beschlüsse des Verfahrensgerichts in Strafsachen erhob X.________
am 21. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse
verfassungs- oder konventionswidrig sein sollten. Mangels einer genügenden
Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die bundesgerichtlichen
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und
dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: