Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.306/2004
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1P.306/2004 /whl

Urteil vom 2. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere
Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 8 BV (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete am 6. Februar 2004 Strafanzeige gegen den
Polizeibeamten Y.________ wegen rechtswidriger Gefangenschaft und Erpressung.
Er machte geltend, Y.________ habe ihn während 32 Stunden ohne Haftbefehl in
Gefangenschaft gehalten, seine Notsituation ausgenützt und sich geweigert,
seine Aussagen in Sachen Beifügungen und Berichtigungen aufzuschreiben.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 24. Februar
2004 auf die Strafanzeige nicht ein, da die Anzeige haltlos sei. Gegen diese
Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 3. Mai 2004 abwies.

2.
X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 21. Mai 2004 staatsrechtliche
Beschwerde. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2004 mit,
dass seine Eingabe aufgrund einer vorläufigen Prüfung den gesetzlichen
Anforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Er
könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss
Art. 89 OG noch verbessern.

Am 21. Juni 2004 reichte X.________ eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen
gemäss Empfangsbestätigung am 14. Mai 2004 in Empfang genommen. Die
Beschwerdefrist für die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde lief bis zum
14. Juni 2004 (Art. 89 OG). Die Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2004 ist
somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 21. Mai 2004 nicht. Der
Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde
ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: