Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.304/2004
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1P.304/2004 /sta

Urteil vom 4. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Worb, handelnd durch den Gemeinderat, 3076 Worb,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 4. März 2004 (1P.98/2004).
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2004 (Verfahren 1P.98/2004) auf
eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht eingetreten ist,
dass X.________ mit Eingaben vom 12., 22. und 31. Mai 2004 Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 4. März 2004 beantragt hat,
dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der
Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der
Revision ist,
dass sich aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht ergibt, an welchem
Revisionsgrund der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 4. März
2004 leiden sollte,
dass deshalb auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eingetreten werden
kann,
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1
OG),
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige
Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche
Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Worb sowie der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: