Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.303/2004
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1P.303/2004 /gij

Urteil vom 23. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. O.________AG,
2.M.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch,

gegen

1.S.________,
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Peter Steuri,
2.B.________, handelnd durch T.________AG,
3.Stiftung Kunst, Kultur und Geschichte,
Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter
Bischofberger,
4.Genossenschaft Migros Zürich,
Beschwerdegegner 4, vertreten durch Peter Birrer, Geschäftsleiter, und Konrad
Tschopp, Leiter Direktion
5.Die Post,
Beschwerdegegner 5, vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
6.Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach, 8180 Bülach,
7.Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 24. März 2004.
Sachverhalt:

A.
B.  ________ und die Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte sind
Eigentümer
der Grundstücke Kat.-Nrn. 7302, 7304 und 7305 im Quartier "Sonnenhof" im
Zentrum von Bülach. Auf diesen Grundstücken steht das Einkaufszentrum
"Sonnenhof" mit der Genossenschaft Migros Zürich als Hauptmieterin.

B.
Am 18. September 1996 erteilte der Bau- und Werkausschuss der Stadt Bülach
der Generaldirektion PTT sowie der T.________AG die Baubewilligung für den
"Neubau Post Bülach" und die Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums (im
Folgenden: Sonnenhof I). Die T.________AG erwirkte am 12. Juli und 26. August
2002 im Anzeigeverfahren die Bewilligung für verschiedene Projektänderungen,
die wegen des Verzichts auf die Realisierung der Poststelle erforderlich
geworden waren. Gegen die Stammbewilligung sowie die Änderungsbewilligungen
erhob u.a. M.________ verschiedene Rechtsmittel.

C.
Mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1999 und vom 5. Januar 2000 erteilte der
Bau- und Werkausschuss Bülach dem Baukonsortium Sonnenhof, bestehend aus der
O.________AG und M.________, die Baubewilligung für ein alternatives Projekt
für die Erweiterung des Einkaufszentrums und den Neubau eines Postgebäudes
(im Folgenden: Sonnenhof II). Das Projekt umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn.
269 und 7301 (beide im Eigentum von M.________), das Strassengrundstück
"Sonnenhof" (im Eigentum der Stadt Bülach), Kat.-Nr. 7306 (im Eigentum der
Schweizerischen Post) sowie Kat.-Nrn. 7302, 7304, 7305 und 7575 (alle im
Eigentum von B.________ und der Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte).

D.
Am 2. Februar 2000 bewilligte der Bau- und Werkausschuss Bülach dem
Baukonsortium Schaffhauserstrasse, bestehend aus der O.________AG und
M.________, den Neubau von drei Wohn- und Geschäftshäusern mit
Unterniveaugarage. Dieses Bauvorhaben (im Folgenden: Unterer Sonnenhof)
schliesst südlich an das Projekt Sonnenhof II an, und ist mit diesem durch
eine Parkgarage im zweiten Untergeschoss und durch eine Passerelle im ersten
Obergeschoss verbunden.

E.
Mit Änderungsbewilligungen vom 11. April 2001 bewilligte der Bau- und
Werkausschuss Bülach im Anzeigeverfahren verschiedene Änderungen der Projekte
Sonnenhof II und Unterer Sonnenhof, darunter die Reduktion des
Parkplatzangebots.

F.
Gegen die Baubewilligung für das Projekt Sonnenhof II bzw. die
Änderungsbewilligungen vom 11. April 2001 erhoben u.a. die Schweizerische
Post, S.________, B.________, die Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte
sowie die Genossenschaft Migros Zürich Rekurs an den Regierungsrat;
zusätzlich erhob der VCS auch Rekurs gegen das Bauvorhaben Unterer Sonnenhof.

Der Regierungsrat erachtete die Bauvorhaben Sonnenhof II und Unterer
Sonnenhof als bauliche und funktionale Einheit. Er vereinigte deshalb die
Rekursverfahren und schrieb sie am 25. Juni 2003 mangels eines
Rechtsschutzinteresses an der Überprüfung der angefochtenen Bewilligungen als
gegenstandslos geworden ab. Er ging davon aus, dass B.________ und die
Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte zu erkennen gegeben hätten, dass
sie ihr eigenes Projekt Sonnenhof I realisieren wollten und mit der
Überbauung ihrer Grundstücke gemäss dem Projekt Sonnenhof II nicht
einverstanden seien. Somit sei die Verwirklichung der beiden baulichen und
funktional verbundenen Bauvorhaben aus privatrechtlichen Gründen von
vornherein zum Scheitern verurteilt.

G.
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhoben die O.________AG und
M.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Dieses hiess die Beschwerde am 24. März 2004 teilweise gut: Es ging davon
aus, dass die Projekte Unterer Sonnenhof und Sonnenhof II auch getrennt
realisiert werden könnten; die hierfür notwendigen Änderungen seien
unbedeutend und könnten im Anzeigeverfahren bewilligt werden. Es hob deshalb
den Rekursentscheid insoweit auf, als er die Baubewilligungen für das Projekt
Unterer Sonnenhof betraf, und wies insoweit die Akten zur materiellen
Beurteilung des Rekurses an den Regierungsrat zurück.

Dagegen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie das Projekt
Sonnenhof II betraf. B.________ und die Stiftung für Kunst, Kultur und
Geschichte hätten unmissverständlich erklärt, dass sie sich der Realisierung
dieses Projekts widersetzten und hätten die seinerzeitige Zustimmung zum
Baugesuch widerrufen. Mangels Zustimmung der Eigentümer von mehreren der vom
Bauvorhaben erfassten Grundstücke könne somit das Projekt Sonnenhof II nicht
verwirklicht werden. Der Regierungsrat habe deshalb den Beschwerdeführern zu
Recht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der
Bewilligungsfähigkeit ihres Projekts abgesprochen.

H.
Dagegen erheben die O.________AG und M.________ staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht. Sie beantragen, der verwaltungsgerichtliche Entscheid
sei aufzuheben, soweit er ihre Beschwerde abweise.

I.
B. ________ und die Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte beantragen, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei vollumfänglich abzuweisen.
Auch das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Genossenschaft Migros Zürich äussert sich in
ihrer Vernehmlassung nur zu Vorbringen der Beschwerdeführer, die sie in ihrer
Eigenschaft als Mieterin des Bauvorhabens "Einkaufszentrum Sonnenhof Bülach"
betreffen. Die Stadt Bülach und die Schweizerische Post haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Auch S.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

J.
Am 30. Juni 2004 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dass
die der T.________AG erteilte Baubewilligung vom 18. September 1996 für das
Projekt Sonnenhof I mangels rechtzeitigen Baubeginns verfallen sei. Damit sei
auch die Grundlage für die im Anzeigeverfahren erteilten
Änderungsbewilligungen entfallen. Die Änderungsgesuche müssten deshalb von
der Baubehörde als neue selbständige Baugesuche behandelt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts, der gestützt auf kantonales Recht erging.

Dennoch wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es im
Rekursverfahren, dessen Abschreibung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist, materiell um die Anwendung von Bundesrecht gegangen wäre: Tritt eine
kantonale Rechtsmittelinstanz in einer bundesrechtlichen Materie gestützt auf
kantonales Verfahrensrecht auf eine Beschwerde nicht ein, ist ihr
Nichteintretensentscheid (bzw. hier: ihr Abschreibungsbeschluss) geeignet,
die richtige Anwendung des Bundesrechts zu vereiteln. Die Rüge, das kantonale
Verfahrensrecht sei in bundesverfassungswidriger oder bundesrechtswidriger
Weise angewendet worden, kann daher in einem solchen Fall mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden, unabhängig davon, ob
zugleich eine Verletzung von materiellem Bundesverwaltungsrecht behauptet
wird (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267 mit Hinweis).

Gegen die Baubewilligung für das Projekt Sonnenhof II - einem UVP-pflichtigen
Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5000 m2 und einer
geplanten Parkplatzzahl von mehr als 300 Parkplätzen (vgl. Ziff. 11.4 und
Ziff. 80.5 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 19. Oktober 1988 [UVPV; SR 814.011]) - wurden verschiedene Rekurse mit
unterschiedlicher Begründung erhoben. Streitig war sodann die
Änderungsbewilligung vom 11. April 2001, in der aufgrund einer Vereinbarung
mit dem VCS die Parkplatzzahl reduziert worden war. Es ist davon auszugehen,
dass die Rekursbehörde, hätte sie die Rekurse materiell behandelt, zumindest
auch Bundesumweltrecht hätte anwenden müssen.

Nach dem Gesagten ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerde als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen werden kann.

1.2  Die Beschwerdeführer, denen das Verwaltungsgericht ein
Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung ihrer Baubewilligung für
das Projekt Sonnenhof II abgesprochen hat, sind als Bauherren und als
Beteiligte des für gegenstandslos erklärten Rekursverfahrens zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.3  Die Beschwerdegegner 2 und 3 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, weil die Beschwerdeführer nicht begründet hätten, inwiefern die
von ihnen angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden seien.

In der Tat wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet, inwiefern die
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht
(Art. 49 BV) verletzt sein sollen. Auch soweit die Beschwerdeführer die
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und die Verletzung der zumindest in
der Kantonsverfassung zugesicherten Zuständigkeitsordnung zwischen der
Verwaltungsgerichts- und der Zivilgerichtsbarkeit rügen, erscheint fraglich,
ob diese Rügen in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet
worden sind: Die Beschwerdeführer wiederholen im Wesentlichen die Argumente,
die sie schon vor Verwaltungsgericht vorgebracht haben, ohne darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist bzw. eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 110 Ia 1

E. 2a S. 3 f.).

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten jedoch nicht die
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, sondern  jene von Art.
108 Abs. 2 und 3 OG (BGE 123 II 359 E. 6 b/bb S. 369). Danach ist eine
sachbezogene Begründung erforderlich, an die jedoch keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 mit
Hinweisen). Ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, kann jedoch offen
bleiben, wenn sie sich ohnehin als unbegründet erweist.

1.4  Dies ist im Folgenden zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die
Auslegung und Anwendung von selbständigem kantonalem Recht nur unter dem
Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) geprüft werden kann.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, im Zeitpunkt der Einreichung des
Baugesuchs für das Projekt Sonnenhof II hätten sämtliche erforderlichen
Zustimmungen der Eigentümer vorgelegen. Insbesondere hätten B.________ und
die Stiftung Kunst, Kultur und Geschichte ihre Zustimmung mit Schreiben vom
17. Mai 1999 erteilt. Diese Zustimmung habe nicht nur das ursprüngliche
Projekt umfasst, sondern auch notwendige Projektänderungen, mit denen die
Beschwerdegegner hätten rechnen müssen, wie namentlich
Parkplatzbeschränkungen. Ein allfälliger Widerruf der Zustimmung dürfe im
Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden: Es liege im Ermessen der
Baubehörde, ein Baugesuch trotz weggefallener Zustimmung weiterzubehandeln
und zu entscheiden. Habe die Baubehörde trotz weggefallener Zustimmung die
Baubewilligung erteilt, so sei die Rechtsmittelinstanz nicht berechtigt, in
diesen Ermessensentscheid einzugreifen und eine Baubewilligung wegen des
nachträglichen Wegfalls der Zustimmung eines Grundeigentümers aufzuheben.

2.1  Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht: B.________ und
die
Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte hätten ihre Zustimmung im
Beschwerdeverfahren ausdrücklich widerrufen, weshalb offen bleiben könne, ob
sie dem Bauvorhaben einmal zugestimmt hätten und ob sich diese Zustimmung
auch auf die mittlerweile vorgenommenen Projektänderungen beziehe. Das
Vorhandensein eines aktuellen Rechtsschutzinteresses sei eine
Prozessvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amtes wegen zu prüfen sei.
Falle das Rechtsschutzinteresse dahin, so sei das Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, was dazu führe, dass die dem
Streitverfahren zu Grunde liegenden Baubewilligungen nicht in Rechtskraft
erwüchsen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., § 28 Rz. 18 und §
63 Rz. 3).

2.2  § 310 Abs. 3 PBG verlangt, dass der Baugesuchsteller, der nicht
Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs
nachweist. Zweck dieser Bestimmung ist es, den (Bau)Behörden unnötige
Amtshandlungen zu ersparen: Diesen sei es nicht zuzumuten, in anspruchsvoller
und häufig zeitraubender Mühewaltung Bauvorhaben zu prüfen, deren
Verwirklichung zum vornherein am Widerstand des verfügungsberechtigten
Eigentümers des Baugrundstücks scheitere. Zudem sollen die Behörden nicht
wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches die
Eigentumsrechte Dritter zu verletzen geeignet ist (Verwaltungsgericht Zürich,
Entscheid vom 6. Juli 1984, ZBl 86/1985 S. 120 E. 2 S. 121).

Von diesen beiden Zwecken ausgehend, ist es nicht willkürlich, das Vorliegen
der Zustimmung auch noch im Rechtsmittelverfahren zu verlangen, und bei
fehlender Zustimmung des Grundeigentümers ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
zu verneinen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Ausschuss Bau und
Infrastruktur der Stadt Bülach, d.h. die Baubehörde war, die vor
Regierungsrat beantragt hatte, es sei auf die Rekurse mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Eingabe vom 24. April 2003).
Insofern kann keine Rede von einem Eingriff in das Ermessen der Baubehörde
sein.

3. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, der Widerruf der
Beschwerdegegner sei ungültig: Die Zustimmung eines Grundeigentümers zu einem
Bauvorhaben eines Dritten im Sinne von § 310 PBG sei ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das nur unter Berufung auf die Anfechtungsgründe von Art. 23
ff. OR "widerrufen" werden könne, innerhalb der Jahresfrist von Art. 31 OR.
Eine solche Anfechtung sei nie erklärt worden; im Übrigen sei die Jahresfrist
von Art. 31 OR längst abgelaufen.

Die zivilrechtliche Ungültigkeit des Widerrufs wird, soweit ersichtlich,
erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht. Es handelt sich daher um ein
rechtliches Novum, das im Rahmen einer Willkürbeschwerde grundsätzlich
unzulässig ist. Im Übrigen erscheint die Rüge auch nicht geeignet, einen
Verfassungsverstoss des Verwaltungsgerichts zu begründen:

Die Beschwerdeführer legen selbst dar, dass es nicht Sache der
Verwaltungsbehörden sondern der Zivilgerichte sei, über die zivilrechtliche
Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden. Dann aber ist es nicht willkürlich,
wenn der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht ausschliesslich darauf
abstellen, ob die Zustimmung der Grundeigentümer zum Baugesuch gemäss § 310
Abs. 3 PBG noch vorliegt, d.h. nicht widerrufen worden ist, und es der
Bauherrschaft überlassen, die Wirksamkeit des erfolgten Widerrufs von den
Zivilgerichten überprüfen zu lassen.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob die Verwaltungsbehörden in einer solchen
Situation verpflichtet sind, ihr Verfahren zu sistieren und dem
Baugesuchsteller Frist zu setzen, um Klage beim Zivilrichter einzureichen. Im
vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
lediglich das Vorliegen eines Widerrufs bestritten und keinen Antrag auf
Sistierung des Verfahrens gestellt hatten, bestand jedenfalls von Verfassungs
wegen keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens. Dass ein solches Vorgehen
nach kantonalem Prozessrecht geboten gewesen wäre, machen die
Beschwerdeführer nicht geltend.

4.
Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht weder ein Verstoss gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) noch eine Verletzung der verfassungsmässigen
Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit vorgeworfen
werden. Es ist auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie oder des Vorrangs
von Bundesrecht ersichtlich.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten
und müssen die privaten Beschwerdegegner 2 und 3 für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 156 und Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben B.________ und die Stiftung Kunst, Kultur und
Geschichte für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ausschuss Bau und Infrastruktur des
Stadtrates Bülach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: