Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.29/2004
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1P.29/2004 /sta

Urteil vom 5. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105
Regensdorf,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090
Zürich.

Disziplinararrest im Strafvollzug,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2003.
Sachverhalt:

A.
X.  ________ verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine
Freiheitsstrafe. Auf Grund eines disziplinarischen Vorfalles vom 15. November
2003 ordnete die Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies mit
schriftlicher Verfügung vom 19. November 2003 einen Disziplinararrest
(strikte Einzelhaft) von zehn Tagen gegen den Gefangenen an. Die
Disziplinarverfügung wurde X.________ am 20. November 2003 eröffnet. Die
Disziplinarsanktion wurde (vorzeitig bzw. unter Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses) bereits zwischen 15. und

25. November 2003 vollzogen.

B.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2003 rekurrierte X.________ gegen die
Disziplinarverfügung vom 19. November 2003 bei der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich. Der Rekurrent stellte den Antrag, bei
künftigen Disziplinarverfügungen sei ihm vor deren Vollzug jeweils die
aufschiebende Wirkung (im Hinblick auf allfällige Rekurse) zu gewähren;
eventualiter sei die Suspensivwirkung jedenfalls bei erneuter Anordnung von
strikter Einzelhaft einzuräumen, und strikte Einzelhaft sei in künftigen
Fällen nicht im so genannten "Bunker", sondern "in einer Normalzelle zu
vollziehen". Der Rekurrent machte geltend, in der angefochtenen
Disziplinarverfügung vom 19. November 2003 sei seinem bevorstehenden Rekurs
zu Unrecht (bzw. ohne besonderen Grund) die aufschiebende Wirkung entzogen
worden. Ausserdem sei der angeordnete sofortige Vollzug von zehn Tagen
verschärfter Einzelhaft im so genannten "Bunker" unzulässig bzw. unzumutbar
gewesen. Der gefängnisärztliche Dienst habe beim Rekurrenten Klaustrophobie
(Platzangst) diagnostiziert, und es sei ihm zu Unrecht der in solchen Fällen
gesetzlich vorgesehene Arrestvollzug in einer Normalzelle mit reduzierter
Ausrüstung verweigert worden.

C.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 wies die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rekurs sei "als gegenstandslos
anzusehen", da er "erst nach dem Vollzug der Disziplinarstrafe" erfolgt sei.
"Die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei zukünftigen
Disziplinarverfügungen" bilde "nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung".

D.
Gegen den Rekursentscheid vom 19. Dezember 2003 gelangte X.________ mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Januar 2004 an das Bundesgericht. Er
rügt namentlich eine formelle Rechtsverweigerung und die Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1-2 BV). Die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2004
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Von der
Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies ist keine Stellungnahme
eingegangen. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 129
I 185 E. 1 S. 188 mit Hinweis).

1.1  Die vorliegende Laienbeschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den
Rekursentscheid der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern vom 19.
Dezember 2003 (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 Ziff. III/A/1 in fine). Die im
kantonalen Rekursverfahren streitige Disziplinarmassnahme ist bereits
vollzogen worden. Mit Hinweis darauf wurde im angefochtenen Entscheid auf den
Rekurs (teilweise) nicht eingetreten. Es fragt sich, ob im Sinne von Art. 88
OG dennoch ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse besteht.

1.1.1  Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "bei zukünftigen Verfügungen
der
Strafanstalt" die "aufschiebende Wirkung" zu gewähren. Eventualiter "sei die
aufschiebende Wirkung mindestens bei Verhängung der strikten Einzelhaft
(Bunker/Arrest) zu gewähren". "Aus gesundheitlichen Gründen sei die strikte
Einzelhaft in Zukunft in einer Normalzelle mit zu öffnendem Fenster zu
vollziehen". Als juristischer Laie macht er damit sinngemäss geltend, dass
ihn ähnliche Disziplinarverfügungen künftig erneut treffen könnten und (im
Falle der Verneinung des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses) ein
rechtzeitiger wirksamer Rechtsschutz in Frage gestellt wäre (vgl. auch
ausdrücklich Beschwerdeschrift, S. 3). Ausserdem wirft der Beschwerdeführer
den kantonalen Behörden vor, durch ihr prozessuales Vorgehen hätten sie ihm
(im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung) den Rechtsweg abgeschnitten.

1.1.2  Jedermann, auf dessen kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten wurde
und der deswegen eine formelle Rechtsverweigerung geltend macht, hat
grundsätzlich ein schutzwürdiges aktuelles Interesse daran, den kantonalen
Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen zu lassen (vgl. BGE 113
Ia 247 E. 3 S. 250 f. mit Hinweisen). Darüber hinaus wird nach der Praxis des
Bundesgerichtes auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses verzichtet, wenn sich die streitige Problematik
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse
besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig
verfassungsrechtlich überprüft werden könnte. Dies gilt namentlich bei
vollzogenen Disziplinararrest-Strafen (BGE 124 I 231 E. 1b S. 233 mit
Hinweisen).

1.1.3  Die kantonalen Behörden machen geltend, die Streitsache sei "als
gegenstandslos anzusehen", da der streitige Disziplinararrest bereits
vollzogen worden sei. "Die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei
zukünftigen Disziplinarverfügungen" bilde "nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung".

Soweit im angefochtenen Entscheid auf den kantonalen Rekurs nicht eingetreten
wurde, rügt der Beschwerdeführer namentlich eine formelle Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 BV). Damit ist er grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt.
Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nach
wie vor im Strafvollzug. In Fällen wie dem vorliegenden droht offensichtlich
die Gefahr einer Vereitelung des prozessualen Rechtsschutzes, falls das
aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse schon angesichts des erfolgten
Vollzuges von Disziplinarsanktionen verneint würde (vgl. auch unten, E. 2).
Art. 88 OG steht somit der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen.

1.2  Im angefochtenen Entscheid wird zum kantonalen Rechtsmittelweg folgende
Auffassung vertreten: "Was den Vollzug der mit der angefochtenen Verfügung
ausgesprochenen Strafen angeht, bilden dessen Einzelheiten regelmässig nicht
Gegenstand der Disziplinarverfügung selbst, so dass behauptete Mängel nicht
mit Rekurs gegen den Disziplinarentscheid sondern einem solchen gegen die
entsprechenden Anordnungen der Anstaltsdirektion anzufechten wären". Es fragt
sich, ob sich daraus ein Beschwerdehindernis ergibt.

1.2.1  Art. 86 Abs. 1 OG verlangt die Erschöpfung des kantonalen Rechtsweges.
Bei der Prüfung, ob gegen einen Entscheid noch ein kantonales Rechtsmittel
zur Verfügung gestanden hätte, legt das Bundesgericht allerdings keinen allzu
strengen Massstab an. Falls bei objektiver Betrachtung der kantonalen
Verfahrensbestimmungen ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit des
Rechtsmittels bestehen, wird die Erschöpfung des Instanzenzuges bejaht (vgl.
BGE 116 Ia 442 E. 1a S. 444 f. mit Hinweisen). Diese Praxis muss namentlich
bei Laienbeschwerden gelten.

1.2.2  Der von den kantonalen Behörden vertretene Standpunkt zum kantonalen
Rechtsmittelweg erscheint kompliziert, fragwürdig und - zumal für einen
juristischen Laien und Strafgefangenen - wenig transparent. Jedenfalls ist
zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer zur Erschöpfung des Instanzenzuges neben
der streitigen Disziplinarverfügung auch noch "die entsprechenden Anordnungen
der Anstaltsdirektion" separat mit Rekurs hätte anfechten können bzw. müssen.
Ein solches Vorgehen hat sich umso weniger aufgedrängt, als die
Vollzugsmodalitäten bei disziplinarisch angeordneter strikter Einzelhaft in
der kantonalen Justizvollzugsverordnung (§ 141 i.V.m. § 135 lit. i JVV/ZH)
detailliert geregelt sind (vgl. unten, E. 2.4). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare
getan, um wirksamen Rechtsschutz gegen die streitige Disziplinarverfügung und
die Modalitäten des angeordneten Arrestvollzuges zu erhalten. Ein
Eintretenshindernis im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG liegt nicht vor.

Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 ff. OG sind erfüllt,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Behörden hätten den ihm von der
Verfassung (Art. 29 Abs. 1 BV) gewährleisteten Anspruch auf ein faires
Verfahren und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
verletzt. Durch ihr prozessuales Vorgehen werde das ihm gesetzlich zustehende
Recht auf Rekurserhebung gegen Disziplinarsanktionen zur "zwecklosen
Formalität" reduziert. Soweit im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs nicht
eingetreten wurde, liege eine formelle Rechtsverweigerung sowie überspitzter
Formalismus vor. Dem betreffenden Standpunkt der kantonalen Behörden sei
entgegen zu halten, dass bei einer solchen Praxis eine rechtzeitige
Überprüfung von Disziplinarentscheiden im Einzelfall gar nie möglich wäre.
Dem Rechtsuchenden, zumal einem juristischen Laien im Strafvollzug, werde
damit der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Der angefochtene
Entscheid genüge auch dem verfassungsmässigen Begründungsgebot (Art. 29 Abs.
2 BV) nicht. Dies gelte namentlich für die im Rekurs erfolgten materiellen
Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zu den
Modalitäten des angeordneten disziplinarischen Arrestvollzuges. Ausserdem sei
ihm, dem Beschwerdeführer, im kantonalen Rekursverfahren zu Unrecht die
amtliche Rechtsverbeiständung verweigert worden.

2.1  Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert
angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1-2 BV). Eine
Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der
Praxis des Bundesgerichtes vor, wenn eine Behörde, auf eine ihr frist- und
formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber
entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Der Inhalt des
rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach dem anwendbaren kantonalen
Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 1-2 BV (vgl. BGE 126 I
97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen).

Aus dem Rechtsverweigerungsverbot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9
und Art. 29 Abs. 1 BV) leitet die Praxis des Bundesgerichtes sodann das
Verbot des überspitzten Formalismus ab. Dieses richtet sich gegen eine
prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein
schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und
die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
gar verhindert. Überspitzter Formalismus kann sowohl in den angewendeten
Formvorschriften des kantonalen Rechtes liegen, als auch in den daran
geknüpften Rechtsfolgen. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob
eine entsprechende Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34;
125 I 166 E. 3a S. 170; 121 I 177 E. 2b/aa S. 179 f.; 119 Ia 4 E. 2a S. 6, je
mit Hinweisen).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der
Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich
auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124
II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit
Hinweisen).

2.2  Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Gefängnisdirektion mit Verfügung
vom 19. November 2003 zehn Tage Arrest als Disziplinarsanktion gegen den
Beschwerdeführer verhängt und sofort vollzogen. "Einem allfälligen Rekurs"
wurde "aus Ordnungsgründen die aufschiebende Wirkung entzogen". Begründet
wurde der Disziplinararrest damit, dass der Beschwerdeführer am 15. November
2003 (nach einer verbalen Auseinandersetzung) einem Mitgefangenen einen
Thermoskrug auf den Kopf geschlagen habe. In der Verfügung wurde der
Beschwerdeführer (unter der Rubrik "Rekursrecht") darauf hingewiesen, dass er
gegen den Disziplinarentscheid "innert 30 Tagen Rekurs erheben" könne. Zum
Vollzug der Disziplinarverfügung wird (unter der Rubrik "Vollzug des
Entscheides") Folgendes ausgeführt: "Disziplinarentscheide werden vollzogen,
wenn die Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist oder der Rekursentscheid der
Justizdirektion vorliegt. Stimmt der Betroffene zu oder hebt der Direktor der
Strafanstalt bzw. die Justizdirektion die aufschiebende Wirkung eines
Rekurses auf, können sie sofort vollzogen werden".

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der angeordnete zehntägige
Disziplinararrest bereits ab Datum des Disziplinarvorfalles (15. November
2003) "bis 25.11.03, abends" (superprovisorisch) vollzogen wurde. Während des
Arrestvollzuges, am 20. November 2003, wurde dem Beschwerdeführer die
schriftliche Disziplinarverfügung eröffnet. Der Beschwerdeführer bestätigte
den Empfang der Verfügung unterschriftlich. Unter der vorgedruckten Rubrik
"ich erkläre mich mit dem sofortigen Vollzug des Disziplinarentscheides
einverstanden" steht der Vermerk: "Unterschrift verweigert". Am 15. Dezember
2003 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen die Disziplinarverfügung vom 19.
November 2003.

2.3  Die kantonalen Behörden bestreiten mit Recht nicht, dass der
Beschwerdeführer den Rekurs gegen die Disziplinarverfügung frist- und
formgerecht erhoben hat. Im angefochtenen Entscheid wird jedoch argumentiert,
der Rekurs sei unterdessen "als gegenstandslos anzusehen", da er "erst nach
dem Vollzug der Disziplinarstrafe" (vom 15. bis 25. November 2003) erfolgt
sei. "Die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei zukünftigen
Disziplinarverfügungen" bilde "nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung".
Ausserdem erlaube Art. 25 VRG/ZH "aus besonderen Gründen" ausnahmsweise den
Entzug der aufschiebenden Wirkung. "Was den Vollzug der mit der angefochtenen
Verfügung ausgesprochenen Strafen" angehe, bildeten "dessen Einzelheiten
regelmässig nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung selbst, so dass
behauptete Mängel nicht mit Rekurs gegen den Disziplinarentscheid sondern mit
einem solchen gegen die entsprechenden Anordnungen der Anstaltsdirektion
anzufechten wären". Insofern sei auf den Rekurs nicht einzutreten. In
materieller Hinsicht liege nichts vor, "das die angefochtene Verfügung als
unrichtig oder die verhängte Disziplinarstrafe als nicht angemessen
erscheinen lassen würde". Der Antrag des Beschwerdeführers "auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes" sei "auf Grund klarer
Aussichtslosigkeit des Rekurses" abzuweisen.

2.4  Diese Argumentation vermag weder in verfahrensrechtlicher noch in
materiellrechtlicher Hinsicht zu überzeugen.

Gemäss § 135 lit. i der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JVV/ZH) ist als
Disziplinarmassnahme (Arrest) die "strikte Einzelhaft bis zu 20 Tagen"
zulässig. Diese wird in den dafür bestimmten Zellen der Vollzugseinrichtung
vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und die für die Hygiene
unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden. Die Zelle darf nur für das
Spazieren verlassen werden (§ 141 Abs. 1 JVV/ZH). Während des Arrestes bleibt
die inhaftierte Person von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und
Einkauf ausgeschlossen. Sie darf nicht rauchen und erhält weder Besuch noch
Urlaub. Sie erhält keine Bücher oder Zeitungen und darf weder Briefe
schreiben noch empfangen (§ 141 Abs. 2 JVV/ZH). Wenn besondere Gründe,
insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann die strikte
Einzelhaft in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden
(§ 141 Abs. 3 JVV/ZH).

2.5  Unbestrittenermassen wurde der hier streitige Disziplinararrest in
strikter Einzelhaft gemäss § 141 JVV/ZH vollzogen. Der Beschwerdeführer
beanstandet namentlich, dass ihm der Vollzug in einer "Normalzelle" mit
reduzierter Ausrüstung (§ 141 Abs. 3 JVV/ZH) verweigert worden sei. Das
Gleiche hatte der Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vorgebracht.
Bei der streitigen Disziplinarsanktion (Arrest von zehn Tagen unter
verschärften Haftbedingungen bzw. in strikter Einzelhaft) handelt es sich um
einen empfindlichen (zusätzlichen) Eingriff in die persönlichen Verhältnisse
des Strafgefangenen. Zwar ist sie grundsätzlich nicht als strafrechtliche
Sanktion im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu betrachten (weshalb sie auch
nicht von einer richterlichen Behörde angeordnet werden muss). Die
einschneidende Disziplinarmassnahme kann jedoch, namentlich bei länger
dauernder verschärfter Einzelhaft, einer Strafsanktion nahe kommen. Gegen
eine entsprechende Disziplinarmassnahme muss nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung ein wirksamer Rechtsschutz (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV)
gegeben sein. Die betreffende Verwaltungspraxis darf - gerade im Hinblick auf
betroffene juristische Laien im Strafvollzug - nicht übertrieben kompliziert
bzw. überspitzt formalistisch ausfallen (vgl. zum Ganzen BGE 125 I 104 E.
3b-e S. 109 ff.; 124 I 231 E. 2 S. 237 ff., je mit Hinweisen; Jürg-Beat
Ackermann, Disziplinarstrafen in Zürcher Gefängnissen und EMRK 3, in:
Donatsch/Forster/Schwarzenegger [Hrsg.], Festschrift für Stefan Trechsel zum
65. Geburtstag, Zürich 2002, S. 835 ff.; Benjamin F. Brägger, Überblick über
das Disziplinarrecht im schweizerischen Freiheitsentzug, Schweizerische
Zeitschrift für Kriminologie 2 [2003] 25 ff.).

Das hier gerügte prozessuale Vorgehen der kantonalen Behörden birgt
offensichtlich die Gefahr einer Aushöhlung des Rechtsschutzes der
Strafgefangenen bei schwer wiegenden Disziplinarsachen. Ausserdem findet der
angefochtene Entscheid keine Grundlage im anwendbaren
Verwaltungsverfahrensgesetz.

2.6  Wie im angefochtenen Entscheid selbst ausgeführt wird, erlaubt § 25
VRG/ZH (als Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung) den Entzug der
Suspensivwirkung "aus besonderen Gründen". Im angefochtenen Entscheid wird
allerdings mit keinem Wort dargelegt, inwiefern hier besondere Gründe
vorlägen, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel erlauben könnten,
wonach Rekursen (gerade bei schweren Disziplinarsanktionen) grundsätzlich die
Suspensivwirkung zukommt. Im Gegenteil wären im vorliegenden Fall spezielle
Umstände zu beachten gewesen, welche (wenigstens) die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung nahe gelegt hätten.

Wie sich aus den Akten ergibt, hat der gefängnisärztliche Dienst der
kantonalen Strafanstalt Pöschwies dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 ein
(bis 31. Dezember 2003 gültiges) ärztliches Zeugnis ausgestellt. Der
Gefängnisarzt empfahl ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer "aufgrund
seines aktuellen Gesundheitszustandes (...) bei polizeilichen Transporten
nicht mit dem Kastenwagen sondern mit dem speziellen Transportfahrzeug"
befördert werden sollte. In einem Schreiben vom 7. Oktober 2003 an die
Gefängnisdirektion machte der Beschwerdeführer geltend, dass er unter
"Platzangst" bzw. "Panikattacken" leide. Bei der Vorbereitung eines
Gefangenentransportes am 3. Oktober 2003 habe er das Personal des
Umkleidedienstes gebeten, "die Türe des kleinen Warteraumes, der keine
Fenster hat, offenzulassen". Er habe dem Personal das erwähnte ärztliche
Zeugnis vorgelegt. Im gleichen Schreiben an die Gefängnisdirektion wies der
Beschwerdeführer auf § 141 Abs. 3 JVV/ZH hin, wonach strikte Einzelhaft in
einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden kann, wenn
besondere Gründe, insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern.

Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Gründe ersichtlich, die den
ausnahmsweisen sofortigen Vollzug der angeordneten zehntägigen Arreststrafe
in strikter Einzelhaft (bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung) als
verfahrensrechtlich zulässig oder gar als geboten erscheinen liessen. Ebenso
wenig durfte die kantonale Rekursinstanz das Rechtsschutzinteresse des
betroffenen Gefangenen hier (mit Hinweis auf den sofortigen Vollzug der
Disziplinarsanktion) als hinfällig erklären. Nachdem die aufschiebende
Wirkung des Rekurses aberkannt wurde, ist die Zulässigkeit des sofort
vollzogenen Disziplinararrestes - inklusive Vollzugsmodalitäten - wenigstens
nachträglich zu prüfen. Anders zu entscheiden hiesse, den Rechtsweg bei
schweren Disziplinarsanktionen zu verweigern.

Die obigen Erwägungen zum vorliegenden konkreten Fall stehen der
zürcherischen Praxis nicht entgegen, wonach in Disziplinarfällen, gestützt
auf eine grundrechtskonforme Auslegung des kantonalen Verfahrensrechtes, die
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich zulässig sein kann.

3.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde der von der Verfassung garantierte
Rechtsschutz gegen schwerwiegende Disziplinarsanktionen für einen Gefangenen
im Strafvollzug nicht ausreichend gewährleistet. Die Begründung des
angefochtenen Entscheides für das (teilweise) Nichteintreten auf den Rekurs
ist sachlich nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer
der in Art. 29 Abs. 1 BV vorgesehene wirksame Rechtsweg verweigert. Auch die
materielle Abweisung des Rekurses wird nur sehr summarisch und im Lichte des
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
nicht ausreichend begründet. Insbesondere setzt sich der angefochtene
Entscheid mit den zentralen Vorbringen in der Rekursschrift nicht
auseinander, beim Beschwerdeführer sei Klaustrophobie (Platzangst)
gefängnisärztlich diagnostiziert worden, der angeordnete sofortige Vollzug
von zehn Tagen verschärfter Einzelhaft im so genannten "Bunker" sei daher
unzumutbar, und es sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht der Arrestvollzug in
einer Normalzelle (mit reduzierter Ausrüstung) verweigert worden.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aus
formellrechtlichen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, formelle
Rechtsverweigerung) aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich wird über den Rekurs vom 15. Dezember 2003 (erneut) zu
befinden haben.

Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen
(Rechtmässigkeit bzw. Modalitäten des angeordneten Arrestvollzuges, Anspruch
auf amtliche Rechtsverbeiständung usw.) hat sich das Bundesgericht im
jetzigen Verfahrensstadium nicht zu äussern. Dies umso weniger, als die
eingereichten kantonalen Akten für eine Prüfung dieser Fragen nicht
ausreichen würden und sich der angefochtene Entscheid nicht bzw. nur sehr
summarisch dazu äussert. Die Frage der zulässigen Vollzugsform des
Disziplinararrestes oder der sachlichen Notwendigkeit einer amtlichen
Rechtsverbeiständung hängt namentlich von der Eingriffsintensität der
fraglichen Disziplinarsanktion und damit von der Haft- bzw.
Arresterstehungsfähigkeit des betroffenen Gefangenen ab. In diesem
Zusammenhang drängen sich nähere medizinische Abklärungen zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf, zumal er gesundheitliche
Probleme geltend macht, die in einem ärztlichen Zeugnis des
gefängnisärztlichen Dienstes der Strafanstalt Pöschwies für den fraglichen
Zeitraum jedenfalls beiläufig bestätigt worden sind.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2
OG). Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten (vgl. Art. 159 OG); weder ist er anwaltlich vertreten, noch hat
er besondere Parteiauslagen geltend gemacht. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung im Verfahren vor
Bundesgericht wird bei diesem Verfahrensausgang hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 19.
Dezember 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der kantonalen
Strafanstalt Pöschwies und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: