Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.299/2004
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1P.299/2004 /gij

Urteil vom 14. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Dachsmatt 16, 4616 Kappel SO, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer,
vom 8. Januar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 8. Januar 2004 sprach die Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn X.________ im Appellationsverfahren der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Missachtung einer
Ausgrenzungsverfügung schuldig und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei
Jahren.

2.
Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2004 an das
Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche
Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu
genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Urteils unterbleibt und folglich nicht dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb
mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

4.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters ist abzuweisen, da eine Beschwerdeergänzung für die am
letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht ein gegangene Beschwerde
von vornherein nicht mehr möglich war. Es rechtfertigt sich indessen,
ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: