Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.291/2004
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1P.291/2004 /gij

Urteil vom 25. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

verspätete Aufgabe der Beschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Strafkammer,
vom 26. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm als Einzelrichter in Strafsachen
widerrief mit Urteil vom 26. November 2003 den X.________ mit Urteil des
Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. September 1999 gewährten bedingten
Strafvollzug für eine Gefängnisstrafe von 10 Wochen. Dagegen erhob X.________
Berufung, auf welche die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau
mit Urteil vom 26. März 2004 zufolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist
nicht eintrat.

2.
Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ mit Eingaben vom 21. April 2004
sowie 5. und 6. Mai 2004 an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses
überwies die Eingaben mit Schreiben vom 12. Mai 2004 dem Bundesgericht. Der
Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

3.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der
Nichteintretensentscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Aargau. Soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zum Widerruf des
bedingten Strafvollzuges macht, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu
genügen. Er legt nicht dar, inwiefern die 2. Strafkammer in verfassungs- oder
konventionswidriger Weise eine verspätete Berufungseinreichung annahm und ihm
keine Fristwiederherstellung gewährte. Mangels einer genügenden Begründung
ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: