Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.288/2004
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1P.288/2004 /zga

Urteil vom 1. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, Postfach,
8105 Regensdorf,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090
Zürich.

Medizinische Betreuung und disziplinarische Bestrafung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 3. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer
längeren Freiheitsstrafe. Dort wird er in der Wäscherei beschäftigt. Am 9.
Dezember 2003 erschien er nicht an seinem Arbeitsplatz und berief sich
darauf, er habe Schmerzen; der Arzt habe ihm bescheinigt, dass er nur zu 50%
arbeitsfähig sei.

Die Anstaltsdirektion bestrafte X.________ am 10. Dezember 2003 wegen
Arbeitsverweigerung mit Entzug des Fernsehgerätes bis und mit 16. Dezember
2003, unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme der Arbeit, und ordnete seine
Rückversetzung in Einzelhaft bis am 17. Dezember 2003 an. Gleichzeitig
verfügte sie, dass einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung
entzogen würde.

Daraufhin gelangte X.________ mit zwei Eingaben vom 14. Dezember 2003 an die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Mit der einen erhob
er Beschwerde gegen die Direktion der Strafanstalt, sinngemäss weil diese
seine körperlichen Beschwerden nicht berücksichtige, ohne sich dabei auf eine
ausreichende medizinische Abklärung zu stützen. Sodann beanstandete er den
Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen die
Disziplinarverfügung vom 10. Dezember 2003, gegen die er sich in seiner
zweiten Eingabe beschwerte und zur Begründung einerseits auf seinen
Gesundheitszustand hinwies und andererseits einen formellen Mangel bei seiner
Anhörung geltend machte.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 vereinigte die Direktion der Justiz und des
Innern die beiden Rekurse und wies sie als unbegründet ab, wie sie auch das
von X.________ gestellte Begehren um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abwies. Sodann auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 373.--, wobei sie diese aber umgehend als unerhältlich
abschrieb.

Hiergegen erhob X.________ mit Eingabe vom 8. Mai (Postaufgabe: 12. Mai) 2004
der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, wobei er um
unentgeltliche Rechtspflege und um einen amtlichen Rechtsbeistand ersuchte.
Er beanstandet seine ärztliche Betreuung im Gefängnis und kritisiert die
erfolgte disziplinarische Bestrafung. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2004.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 ist X.________ von Seiten des Bundesgerichts
namentlich auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152
OG) und - wie bereits in einem früheren Verfahren - auch auf die gesetzlichen
Formerfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG) aufmerksam gemacht worden mit dem Hinweis darauf, bei vorläufiger Prüfung
sei seine Eingabe vom 8. Mai 2004 als formungenügend und aussichtslos zu
erachten.

Mit Eingabe vom 29. Mai (Postaufgabe: 2. Juni) 2004 hat X.________ seine
Beschwerde fristgerecht ergänzt.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich beantragt
Abweisung der Beschwerde. Die Strafanstaltsdirektion hat sich dazu nicht
geäussert.

2.
2.1 Nachdem die beanstandete disziplinarische Bestrafung bereits vollzogen
worden ist, stellt sich die Frage, ob insofern das Eintretens-erfordernis des
aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 88 OG der
Zulässigkeit der Beschwerde entgegenstünde (vgl. BGE 120 Ia 165 E. 1a). Mit
Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann die Frage indes offen gelassen
werden.

2.2 Wie dem Beschwerdeführer schon früher mitgeteilt worden ist, muss eine
staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beanstandet - wie erwähnt - seine ärztliche Betreuung in
der Strafanstalt und zudem auch die erfolgte disziplinarische Bestrafung. Wie
ein Blick in die Akten zeigt, stimmen seine Ausführungen in der vorliegenden
Beschwerde grossenteils mit den bereits im kantonalen Verfahren eingereichten
Schriften überein. Soweit er vereinzelt Rügen gegenüber der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich erhebt, beschränken sich diese,
soweit sie überhaupt verständlich sind, im Wesentlichen auf eine
appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung, was indes im Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist (BGE 127 III 279 E. 1c,
125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen). Dabei hat der Beschwerdeführer es aber
unterlassen, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung
bzw. die ihr zugrunde liegende Begründung seine verfassungsmässigen Rechte
verletzen soll. Die genannten gesetzlichen Begründungserfordernisse der
staatsrechtlichen Beschwerde sind somit nicht erfüllt.

So vermag die Beschwerde diesen Anforderungen insbesondere auch insoweit
nicht zu genügen, als der Beschwerdeführer behauptet, die vom Stabsdienst der
Amtsleitung des kantonalen Amtes für Justizvollzug im kantonalen Verfahren
erstattete Vernehmlassung vom 13. Januar 2004 nicht zur Kenntnis erhalten zu
haben; ein ihm beigeordneter amtlicher Anwalt hätte sich korrekt auch mit
dieser Vernehmlassung auseinandersetzen können. Es wird in der Beschwerde
bzw. in deren Ergänzung nicht dargetan und ist auch sonstwie nicht
ersichtlich, inwiefern die betreffende Vernehmlassung für die kantonale
Direktion der Justiz und des Innern irgendwie entscheidrelevant gewesen sein
soll. In der angefochtenen Verfügung (S. 2 oben) wird die Vernehmlassung
einzig der Vollständigkeit halber in der Prozessgeschichte erwähnt, wogegen
in den materiellen Erwägungen (S. 2/3) nicht weiter darauf Bezug genommen
wird; diesen liegen einzig die massgebenden Akten der Strafanstalt zugrunde.
Soweit mit der erwähnten Kritik sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gerügt werden soll, ist diese Rüge somit nicht begründet,
jedenfalls nicht in einer den genannten gesetzlichen Erfordernissen
genügenden Form.

Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer auch nur ganz
pauschal geltend macht, in der angefochtenen Verfügung werde die
Gesamtsituation nicht wahrheitsgemäss bzw. nur unvollständig wiedergegeben.
Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sich die kantonale
Direktion der Justiz und des Innern nicht ausdrücklich mit jeder vom
Beschwerdeführer vorgetragenen tatbeständlichen Behauptung bzw. jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr konnte sie sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b,
mit Hinweisen). Dies hat sie denn auch getan, insbesondere auch mit Blick auf
die bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichte, die durchwegs
berücksichtigt wurden. Es wird nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist auch
sonstwie nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung aktenwidrig
sein bzw. die kantonale Direktion der Justiz und des Innern gegen die
Begründungspflicht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung verstossen haben
soll, soweit mit der Beschwerde derartige Rügen überhaupt (sinngemäss)
geltend gemacht werden sollen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und abzuweisen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos nach Art. 152 OG zu
erachten ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich indes, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der kantonalen
Strafanstalt Pöschwies sowie der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: