Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.286/2004
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1P.286/2004 /sta

Urteil vom 1. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Renato Walty, Florhofgasse 2, 8001
Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach 4875,
8022 Zürich.

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK (Strafverfahren; BetmG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich erhob am 22. Oktober 2002
gegen X.________ Anklage wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel (BetmG). Sie warf dem Angeklagten vor, er habe im November
2001 A.________ für eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- und 100 g Kokain den
Auftrag zur Einfuhr von rund 4,8 kg Kokain aus der Dominikanischen Republik
erteilt (Anklageziffer I/2). Im Weiteren legte die Bezirksanwaltschaft dem
Angeklagten zur Last, er habe im gleichen Zeitraum die Einfuhr von ca. 1 kg
Kokain aus Bolivien organisiert. Es sei jedoch nicht zu einer Lieferung
dieser Drogen an den Angeklagten gekommen, da der vorgesehene Kurier sich
geweigert habe, den Transport auszuführen. Konkret habe sich der Angeklagte
mit B.________, der im Kanton Genf eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen
Drogenhandels verbüsst habe, telefonisch in Verbindung gesetzt und sich bei
diesem nach einer Person erkundigt, die ihm - dem Angeklagten - Kokain
liefern würde. Daraufhin habe B.________ seinen in Bolivien wohnhaften
Schwager C.________ ersucht, 1 kg Kokain zu organisieren und in die Schweiz
zu transportieren. In der Folge sei es aber nicht zur geplanten Drogeneinfuhr
gekommen, da sich der Schwager von B.________ aus Furcht vor den strengen
Kontrollen nach dem 11. September 2001 schliesslich geweigert habe, den
Transport durchzuführen (Anklageziffer III). Sodann führte die
Bezirksanwaltschaft aus, der Angeklagte habe seit 1996 zu verschiedenen
Zeitpunkten an diverse Abnehmer Kokain in Portionen von 2 bis 10 Gramm
verkauft und einmal einem Interessenten 60 Gramm angeboten (Anklageziffer
II).

Das Bezirksgericht Zürich sprach den Angeklagten mit Urteil vom 24. Januar
2003 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne
von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 5 Jahren Zuchthaus, unter
Anrechnung von 413 Tagen Haft. Mit Beschluss vom gleichen Datum trat das
Bezirksgericht auf verschiedene Anklagevorwürfe nicht ein. Auf Berufung des
Angeklagten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 2. September
2003 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt. Der
Angeklagte legte gegen das Urteil des Obergerichts eine kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Sitzungsbeschluss vom 5. April 2004 wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte.

B.
X. ________ erhob gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und
die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Kassationsgericht zurückzuweisen.
Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Kassationsgericht des Kantons Zürich
verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch hinsichtlich
Anklageziffer I/2 (Einfuhr von rund 4,8 kg Kokain aus der Dominikanischen
Republik) beruhe auf den Aussagen der Auskunftsperson A.________, der
Schuldspruch bezüglich Anklageziffer III (Einfuhr von rund 1 kg Kokain aus
Bolivien) auf denjenigen der Auskunftsperson B.________. Er ist der Meinung,
bei diesen Schuldsprüchen hätten sich die kantonalen Gerichte auf
unverwertbare Aussageprotokolle gestützt und damit die Verfassung und die
EMRK verletzt.

1.1  In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer
habe sich vor Bezirksgericht, vor Obergericht und vor Kassationsgericht auf
den Standpunkt gestellt, die Protokolle über Einvernahmen mit B.________
seien nicht verwertbar. Am 8. Mai 2002 sei eine Konfrontationseinvernahme mit
B.________ durchgeführt worden. Vorher habe der Verteidiger um Einsicht in
die Akten ersucht. Die Bezirksanwaltschaft habe ihn für die Akteneinsicht auf
den Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vertröstet. Am 8. Mai 2002 habe
der Verteidiger anlässlich dieser Einvernahme nur zwei Protokolle über
polizeiliche Einvernahmen mit B.________ vom 12. Dezember 2001 und 24. April
2002 erhalten. Nachträglich habe er festgestellt, dass vor der
Konfrontationseinvernahme nicht weniger als 11 Einvernahmen mit B.________
durchgeführt worden seien. 9 von 11 Einvernahmeprotokollen seien ihm somit
anlässlich der genannten Einvernahme nicht bekannt gewesen. Mit diesem
Vorgehen seien die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden.

1.1.1  Das Obergericht hielt in seinem Urteil fest, der Bezirksanwalt habe
anerkannt, dass dem Verteidiger vor der Konfrontationseinvernahme vom 8. Mai
2002 nicht sämtliche Einvernahmeprotokolle vorgelegen hätten. Er habe jedoch
geltend gemacht, es habe sich dabei um Aussagen von B.________ gehandelt, mit
denen dieser den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freundin belastet
habe. Da zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob gegen diese Personen
durch die Genfer Untersuchungsrichterin eine Untersuchung eröffnet werde,
habe er diese Informationen dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis bringen
wollen. Unmittelbar nach der Konfrontationseinvernahme habe der Bezirksanwalt
den Verteidiger darüber informiert, weshalb die Einsichtnahme nur mit Bezug
auf einen Teil der Akten gewährt worden sei. Es sei demnach - wie das
Obergericht im Weiteren ausführte - davon auszugehen, dass der Verteidiger
vor der Konfrontationseinvernahme vom 8. Mai 2002 Akteneinsicht verlangt habe
und diese damals nicht vollständig gewährt worden sei. Das bedeute jedoch
nicht, dass das Fragerecht des Beschwerdeführers in solcher Weise unzulässig
beeinträchtigt worden wäre, dass die ihn belastenden Aussagen B.________s als
ungültig und damit als nicht verwertbar einzustufen wären. Von denjenigen
Einvernahmeprotokollen, welche dem Verteidiger anlässlich der
Konfrontationseinvernahme nicht zur Verfügung gestanden seien, hätten nur die
Einvernahmen B.________s vom 7. Dezember 2001 und 29. April 2002 Aussagen
über den vorliegenden Anklagesachverhalt enthalten. Diese Protokolle seien
aber dem Verteidiger noch vor Abschluss der Untersuchung zur Kenntnis
gelangt. Er hätte somit ohne weiteres noch während der Untersuchung eine
ergänzende Befragung von B.________ veranlassen können. Er habe das jedoch
weder dort noch im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren
getan, sondern sich damit begnügt, die Nichtigkeit der vorliegenden
Protokolle der Einvernahme von B.________ zu rügen. Da der Beschwerdeführer
dieses Recht nicht ausgeübt habe, könne er sich heute nicht mehr auf die
Unverwertbarkeit der fraglichen Protokolle berufen.

1.1.2  Das Kassationsgericht schützte diese Auffassung des Obergerichts. Es
führte im angefochtenen Entscheid aus, grundsätzlich sei es richtig, dass in
denjenigen Fällen, in welchen der Verteidiger vor der
Konfrontationseinvernahme um Akteneinsicht ersucht habe, die
Untersuchungsbehörde sämtliche Vorkehren für eine wirksame Ausübung der
Verteidigungsrechte des Angeschuldigten zu treffen habe. Aufgrund der
besonderen Umstände des vorliegenden Falles habe das Obergericht aber davon
ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger nach der
Konfrontationseinvernahme vom 8. Mai 2002 hätte aktiv werden und nicht die
Untersuchungsbehörde von sich aus den Mangel hätte beheben müssen. Der
Verteidiger sei unmittelbar nach dieser Einvernahme darüber informiert
worden, weshalb die Einsichtnahme nur mit Bezug auf einen Teil der Akten
gewährt worden sei. Er habe in seinem an den Bezirksanwalt gerichteten
Schreiben vom 10. Juni 2002 selber angegeben, nach der Konfrontation mit
B.________ von den nicht vorgelegten Protokollen Kenntnis erhalten zu haben,
mithin auch von jenen, welche Aussagen über den Anklagesachverhalt
enthielten. Sodann habe der Verteidiger im gleichen Schreiben erklärt:
"Weiter behalte ich mir den Antrag um ergänzende Befragung der
Auskunftspersonen A.________ und B.________ vor". Schliesslich stehe fest,
dass der Bezirksanwalt dem Verteidiger in der Folge die Untersuchungsakten
zur Einsicht habe zukommen lassen. Bei dieser Sachlage habe der Bezirksanwalt
davon ausgehen dürfen, dass der Verteidiger im Falle der sachlichen
Notwendigkeit einen Antrag auf Durchführung einer ergänzenden
Konfrontationseinvernahme stellen würde. Der Verteidiger habe es jedoch nach
Einsichtnahme in sämtliche Akten unterlassen, während der noch laufenden
Untersuchung einen dahingehenden Antrag zu stellen. Aus der Sicht des
Bezirksanwaltes habe somit kein Anlass mehr bestanden, von Amtes wegen
entsprechende Weiterungen einzuleiten. Der Bezirksanwalt habe nach dem
Ausbleiben eines Antrages davon ausgehen dürfen, der Verteidiger verzichte
auf eine ergänzende Konfrontation. Die "Unterlassung der ergänzenden
Konfrontation" stelle daher keinen "Mangel der Untersuchungsführung dar und
mit Bezug auf das gerichtliche Verfahren" würden "in diesem Zusammenhang
keine Rügen erhoben". Es sei deshalb der Auffassung des Obergerichts zu
folgen, wonach der Beschwerdeführer sich nicht mehr darauf berufen könne,
dass ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme keine vollständige
Akteneinsicht gewährt worden sei.

1.2  In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, mit dieser
Begründung habe das Kassationsgericht die §§ 14 und 15 der
Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) willkürlich angewendet und
damit die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 Ziff. 3
lit. a, b und d EMRK sowie dessen Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art.
6 Ziff. 1 EMRK verletzt.

1.2.1  Gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat der Angeklagte das Recht, innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen
Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung
in Kenntnis gesetzt zu werden (lit. a), ausreichende Zeit und Gelegenheit zur
Vorbereitung seiner Verteidigung zu haben (lit. b) sowie Fragen an
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (lit. d). Die Garantien
von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires
Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von
Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Angeschuldigten wenigstens einmal
angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel
zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153;
125 I 127 E. 6c/cc S. 135).

Was die vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften des kantonalen
Strafprozessrechts angeht, so legt § 14 Abs. 1 StPO fest, dass dem
Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben wird, den
Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor dem
Untersuchungsbeamten beizuwohnen und an sie Fragen zu richten, welche zur
Aufklärung der Sache dienen können. Gemäss § 15 StPO sind Einvernahmen von
Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, bei welchen die Vorschriften
von § 14 StPO nicht beachtet wurden, nichtig, soweit sie den Angeschuldigten
belasten.

1.2.2  Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nachdem er bereits im
bezirksgerichtlichen Verfahren und dann erneut vor Obergericht geltend
gemacht habe, "dass die Protokolle B.________ aus den genannten Gründen nicht
verwertbar seien", habe er "alles getan, was zur Wahrnehmung der Rechte
gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK im Lichte der §§ 14 und 15 StPO/ZH notwendig" sei.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Zürcher
Kassationsgerichts zu § 14 StPO ist es in Bezug auf die effektive Ausübung
der Mitwirkungsrechte bei Konfrontationseinvernahmen primär Aufgabe des
Verteidigers, entsprechende Vorkehren zu treffen bzw. zu veranlassen. Das
Kassationsgericht betonte, es bestehe keine generelle Pflicht der
Untersuchungsbehörde, unaufgefordert sämtliche Vorkehren für eine wirksame
Ausübung der Verteidigungsrechte zu treffen, sondern es sei Sache des
Verteidigers, aktiv zu werden und Anträge zu stellen (ZR 95/1996 Nr. 10 S. 29
u. 30). Dies gilt auch im Lichte der betreffenden Vorschriften der EMRK.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen hat das
Bundesgericht wiederholt erklärt, Gesuche um Zeugenbefragungen seien den
Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Falls der Angeschuldigte
nicht rechtzeitig einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe, könne er
den Behörden nicht nachträglich vorwerfen, sie hätten seinen diesbezüglichen
Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; 121 I 306 E. 1b
S. 309; 118 Ia 462 E. 5b S. 470). Ob ein Antrag auf Befragung von
Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig
vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
bzw. sein Verteidiger am 10. Juni 2002 von denjenigen Protokollen über
Einvernahmen mit B.________, welche ihm vor der Konfrontationseinvernahme vom
8. Mai 2002 nicht vorgelegt worden waren, Kenntnis erhalten hatte. In seinem
an den Bezirksanwalt gerichteten Schreiben vom 10. Juni 2002 erklärte er, er
behalte sich den Antrag um ergänzende Befragung der Auskunftspersonen
A.________ und B.________ vor; gleichzeitig ersuchte er um vollständige
Akteneinsicht. Nach Einsichtnahme in sämtliche Akten hat es der
Beschwerdeführer jedoch unterlassen, während der noch laufenden Untersuchung
eine Ergänzung der Konfrontationsbefragung mit B.________ zu beantragen. Bei
dieser Sachlage konnte das Kassationsgericht mit Grund annehmen, der
Bezirksanwalt habe nach dem Ausbleiben eines solchen Antrags davon ausgehen
dürfen, der Beschwerdeführer verzichte auf eine ergänzende Konfrontation, und
deren Unterlassung stelle daher keinen Mangel der Untersuchungsführung dar.
Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die Bemerkung des
Kassationsgerichts, wonach mit Bezug auf das gerichtliche Verfahren in diesem
Zusammenhang keine Rügen erhoben worden seien, gehe fehl, denn er habe sich
vor allen gerichtlichen Instanzen auf seine Verteidigungsrechte berufen und
gerügt, "dass die Untersuchungsbehörden bzw. die jeweiligen Vorinstanzen den
Schuldspruch mit nicht verwertbaren Protokollen begründen". Mit seiner
Bemerkung wollte das Kassationsgericht zum Ausdruck bringen, der
Beschwerdeführer habe in den gerichtlichen Verfahren nicht beanstandet, dass
die betreffende Gerichtsinstanz keine ergänzende Konfrontationseinvernahme
durchgeführt habe. Eine solche Rüge wurde, wie sich ohne Willkür annehmen
lässt, weder vor Bezirksgericht noch vor Obergericht erhoben. Was das
Berufungsverfahren angeht, so kann gemäss § 420 StPO der Berufungskläger
beantragen, dass in der zweiten Instanz Zeugen oder Sachverständige abgehört
oder die erstinstanzlichen Verhandlungen vervollständigt werden. Der
Beschwerdeführer erklärt, er habe im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 25.
Juni 2003 die Einvernahme von B.________ "zur folgenden Beweistatsache"
beantragt: "B.________ machte die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen,
nachdem ihm Resultate aus der Telefonkontrolle vorgehalten worden waren". Bei
diesem Begehren handelte es sich aber nicht um einen Antrag um Ergänzung der
Konfrontationsbefragung, auf welchen sich die erwähnte Bemerkung des
Kassationsgerichts bezieht. Auch was der Beschwerdeführer sonst noch
vorbringt, ist nicht geeignet, die oben (E. 1.1.2) angeführten Überlegungen
des Kassationsgerichts als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu
lassen. Dieses gelangte zum Schluss, aufgrund der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles habe das Obergericht davon ausgehen dürfen, der
Beschwerdeführer hätte noch während der Untersuchung oder im Verfahren vor
der ersten oder zweiten Gerichtsinstanz eine ergänzende
Konfrontationsbefragung mit B.________ veranlassen können, und da er dies
unterlassen habe, könne er sich nachträglich nicht mehr darauf berufen, dass
ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. Mai 2002 keine
vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Das Kassationsgericht hat
damit weder das kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet, noch die
Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a, b und d EMRK oder den
Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.

2.
Im Weiteren beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.

2.1  Er bringt vor, die Bezirksanwaltschaft habe sich zu einem grossen Teil
auf Telefonkontrollen abgestützt, für welche die erforderlichen Genehmigungen
nicht vorgelegen hätten, so dass die entsprechenden Telefonprotokolle nicht
verwertbar seien. Die ihn belastenden Aussagen von A.________ und B.________
würden wesentlich auf Vorhalten aus nicht verwertbaren TK-Protokollen beruhen
und seien deshalb insoweit nicht verwertbar. In diesem Zusammenhang habe sein
Verteidiger im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 25. Juni 2003 unter anderem
folgende Behauptungen aufgestellt: "b) B.________ machte die den
Beschwerdeführer belastenden Aussagen, nachdem ihm Resultate aus der
Telefonkontrolle vorgehalten worden waren" ... "d) A.________ machte die den
Beschwerdeführer belastenden Aussagen, nachdem ihm Resultate aus der
Telefonkontrolle vorgehalten worden waren." Dabei seien für diese
Behauptungen folgende Beweise offeriert worden: "für b: B.________" sowie der
Genfer Polizeibeamte, der die Einvernahme vom 7. Dezember 2001 durchgeführt
habe, "für d: A.________" sowie ein Polizeibeamter der Kantonspolizei Zürich.

2.2  Das Obergericht hielt in seinem Urteil fest, der Verteidiger begründe
den
Einwand betreffend Unverwertbarkeit der Protokolle über die Einvernahmen
A.________s damit, dass diese auf nicht verwertbaren Telefonkontrollen
beruhten. Er berufe sich dabei auf die Auffassung von Niklaus Schmid
(Strafprozessrecht, Rz. 610), wonach Beweise, die durch einen ungültigen
Beweis mittelbar beschafft wurden, dort unverwertbar seien, wo der
ursprüngliche, ungültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar
erlangten Beweises sei. Das Obergericht betonte, diese in der Lehre und
Praxis umstrittene Frage der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots könne
im vorliegenden Fall offen bleiben, denn die Aussagen von A.________ würden
nicht auf Vorhalten von unverwertbaren Telefonprotokollen beruhen. In keiner
einzigen dieser Einvernahmen sei der Auskunftsperson ein Protokoll eines
abgehörten Telefongesprächs vorgehalten worden. Es ergebe sich
offensichtlich, dass A.________ seine Aussagen ohne solche Vorhalte von sich
aus gemacht habe. Es könne somit keine Rede davon sein, dass A.________ den
Beschwerdeführer belastende Aussagen gemacht habe, nachdem ihm die Resultate
aus den Telefonprotokollen vorgehalten worden seien.

Zu den Behauptungen betreffend die Aussagen von B.________ führte das
Obergericht aus, auch hier bestehe kein Anlass, eine Fernwirkung ungültiger
Telefonprotokolle auf die Aussagen B.________s anzunehmen. Dies gälte selbst
für den Fall, dass der von der Verteidigung zitierten Auffassung von Schmid
gefolgt würde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ die
Aussagen nur deshalb gemacht habe, weil er durch die Telefonprotokolle dazu
veranlasst worden sei. So habe das Bezirksgericht zu Recht darauf
hingewiesen, dass die ersten gegenüber den Genfer Behörden am 7. Dezember
2001 gemachten Aussagen, welche bereits den wesentlichen, später bestätigten
Inhalt gehabt hätten, ohne Vorhalt von TK-Protokollen zustande gekommen
seien. Daran ändere der Umstand nichts, dass B.________ in der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe,
dass das Telefon des Beschwerdeführers schon lange von der Polizei abgehört
worden sei und er nur das bestätigt habe, was dort gesagt worden sei bzw.
dass er lediglich das bestätigt habe, was die Polizei schon gewusst habe. Mit
diesen Äusserungen habe B.________ keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass er
einzig aufgrund der fraglichen Telefonprotokolle zu seinen Aussagen
veranlasst worden sei; seine Bemerkungen würden vielmehr den Eindruck
erwecken, er habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer für seine diesen
belastenden Aussagen in dem Sinne rechtfertigen bzw. entschuldigen wollen,
dass dieser auch ohne seine Aussagen belangt worden wäre. Nach dem Gesagten
könne auf die vom Verteidiger beantragten Beweiserhebungen über die Frage, ob
B.________ vor den ersten belastenden Aussagen Resultate aus nicht
verwertbaren Telefonkontrollen vorgehalten worden seien, verzichtet werden.

2.3  In der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wurde beanstandet, dass das
Obergericht die vom Beschwerdeführer für die Behauptungen gemäss lit. b und d
offerierten Beweise nicht abgenommen habe, und in diesem Zusammenhang eine
willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gerügt.

Das Kassationsgericht trat in diesen Punkten auf die Beschwerde mangels
genügender Begründung nicht ein. Es führte zunächst aus, allgemein sei für
eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung erforderlich, dass die
beschwerdeführende Partei den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der
Beschwerdeschrift selber nachweise. Dies bedinge eine Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten
Erwägungen. In der Beschwerdebegründung seien weiter die angefochtenen
Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen
Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben solle, im
Einzelnen anzugeben. Es sei nicht Sache des Kassationsgerichts, in den
vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar
eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Das Kassationsgericht dürfe die
Vorbringen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen, und die
unangefochtenen Entscheidgründe hätten im Verfahren der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde Bestand.

Sodann hielt es mit Bezug auf den vorliegenden Fall fest, der Verteidiger
fasse in der Nichtigkeitsbeschwerde die entscheidrelevanten Erwägungen
(immerhin teilweise) zusammen. Anstatt sich mit ihnen argumentativ
auseinander zu setzen, beschränke er sich aber darauf, seine Sicht der Dinge
darzulegen und die angefochtenen Erwägungen im Ergebnis als willkürlich zu
bezeichnen bzw. eine Gehörsverletzung zu rügen. Es hätte im Lichte der
dargelegten Begründungsanforderungen indessen am Verteidiger gelegen, im
Einzelnen darzutun, aus welchen Gründen die effektiv von der Vorinstanz
angestellten Überlegungen am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden
würden.

Diese Ausführungen des Kassationsgerichts sind sachlich vertretbar. In der
staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, sie
als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Durfte aber das Kassationsgericht
ohne Verletzung des Willkürverbots annehmen, die Nichtigkeitsbeschwerde
genüge in den beiden erwähnten Punkten den Anforderungen an eine hinreichende
Begründung nicht, so bedeutete es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
wenn es insoweit auf die Beschwerde nicht eintrat.

Verhält es sich so, dann erübrigt sich eine Prüfung der Erwägungen, mit denen
das Kassationsgericht im Sinne einer Eventualbegründung darlegte, dass im
Falle des Eintretens die Beschwerde in den beiden genannten Punkten keinen
Erfolg gehabt hätte.

Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Dem Gesuch kann mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2  Fürsprecher Adrian Blättler wird als amtlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: