Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.281/2004
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1P.281/2004 /sta

Urteil vom 2. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat A. Vogt,

gegen

Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg AG,
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 10, 29 und 31 BV, Art. 5 EMRK (Haftentlassung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4.
Mai 2004.
Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Brugg führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Dem
Angeschuldigten wird die Teilnahme an einem bewaffneten Raubüberfall vom 27.
Januar 2004 in Windisch vorgeworfen. Er befindet sich seit 5. März 2004 in
Untersuchungshaft.

B.
Ein von X.________ am 28. April 2004 erhobenes Haftentlassungsgesuch wies das
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in
Strafsachen, mit Verfügung vom 4. Mai 2004 ab. Dagegen gelangte X.________
mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Mai 2004 an das Bundesgericht. Er
rügt die Verletzung von Art. 10 Abs. 2, Art. 29 und Art. 31 BV sowie Art. 5
Ziff. 3 EMRK, und er beantragt seine sofortige Haftentlassung. Das
Obergericht des Kantons Aargau beantragt mit Stellungnahme vom 17. Mai 2004
die Abweisung der Beschwerde; auf eine inhaltliche Vernehmlassung hat das
Obergericht ausdrücklich verzichtet. Vom Bezirksamt Brugg ist innert
angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung
vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die
von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung
hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S.
332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen).

2.
Nach aargauischem Strafprozessrecht ist die Anordnung und Fortdauer von
Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Angeschuldigte einer mit
Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig erscheint und
ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, namentlich Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr (§ 67 Abs. 1 Ziff. 1-2 und Abs. 2
StPO/AG).

2.1 Der Beschwerdeführer wird im angefochtenen Entscheid der Teilnahme an
einem bewaffneten Raubüberfall dringend verdächtigt; ausserdem bestehe bei
ihm Verdunkelungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatvorwürfe.
Auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr wird bestritten. Die Tatsache, dass
allenfalls noch nicht alle Beweise hätten erhoben und nicht alle
Mitverdächtigen hätten dingfest gemacht werden können, reiche für die Annahme
von Kollusionsgefahr nicht aus. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für
mögliche Verdunkelungshandlungen vorliegen. Kollusionsgefahr sei nur
anzunehmen, wenn er (der Beschwerdeführer) versucht hätte, das Ergebnis der
Untersuchung zu beeinflussen. Der Nachweis von Verdunkelungsgefahr setze die
"Auflistung der konkreten noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen" voraus.
Der zuständige Untersuchungsrichter habe "keine weiteren
Untersuchungshandlungen geplant". Da zwischen der fraglichen Straftat und der
Inhaftierung des Beschwerdeführers rund fünf Wochen vergangen seien, hätte
dieser - im Falle einer Täterschaft - die Beweise bereits beiseite schaffen
und Absprachen treffen können. Die Haftgründe seien "bei jedem einzelnen
Tatverdächtigen getrennt zu prüfen". Dass eine Auskunftsperson versucht habe,
ihn (vor ihrer Befragung) zu kontaktieren, könne "nicht dem Beschwerdeführer
zugerechnet werden". Allein aufgrund eines fehlenden Geständnisses des
Beschwerdeführers könne nicht auf Kollusionsgefahr geschlossen werden. Er
rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der persönlichen Freiheit bzw.
von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 31 BV. Da sich der angefochtene Entscheid mit
den oben genannten materiellen Einwänden nicht auseinander setze, liege zudem
eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor (Art.
29 Abs. 2 BV).

2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl.
BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des
dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden
Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

2.3 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale
Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die
Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht,
um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem
Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme
von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach
Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ausschlaggebend für die
Frage, ob die Beeinflussung von Zeugen oder die Vereitelung von
Beweisvorkehren droht, ist dabei der aktuelle Verfahrensstand (BGE 123 I 31
E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).

2.4 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je
mit Hinweisen).

2.5 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, einer der beiden Täter
des untersuchten Raubüberfalles auf einen Spielsalon gewesen zu sein. Er
bestreitet allerdings seine Täterschaft und macht denn auch keine Aussagen
zum mutmasslichen Mittäter. Zwar steht jeder Angeschuldigte bis zur
allfälligen rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der
strafprozessualen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Ebenso hat er das
Recht, Aussagen zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten. Dies
schliesst jedoch die Annahme eines dringenden Tatverdachtes und des
besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr nicht aus. Gemäss den bisherigen
Ermittlungen wurde der Raubüberfall von zwei maskierten Tätern verübt. Ihre
Maskierung habe je aus einer schwarzen Wollmütze mit Sehschlitzen bestanden.
Einem der Täter (nachfolgend: Täter A) sei bei einem Handgemenge während des
Überfalls die Maskierung weggerissen worden. Dabei habe ein anwesender Gast
des Spielsalons das Gesicht des Täters A gesehen. Dessen Wollmütze sei am
Tatort zurückgeblieben. Gemäss der Spurenauswertung (DNA-Analyse) und den
Aussagen des erwähnten Gastes habe es sich beim Täter A um den
Beschwerdeführer gehandelt. Ausserdem stimme das Profil eines beim
Beschwerdeführer sichergestellten Turnschuhes der Marke "Nike" mit den
Schuhabdrücken am Tatort überein. Der zweite Täter (nachfolgend: Täter B)
habe bisher noch nicht ermittelt werden können.

Aufgrund der Akten der bisherigen polizeilichen Ermittlungen ist der
Beschwerdeführer dringend tatverdächtig.

2.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der
Kollusionsgefahr.

Bei der Prüfung der Kollusionsgefahr ist zunächst zu beachten, dass die
vorliegende Strafuntersuchung noch in einem frühen Verfahrensstadium steht.
Der Raubüberfall hat erst vor gut vier Monaten stattgefunden, der
Beschwerdeführer befindet sich seit knapp drei Monaten in Untersuchungshaft,
und die polizeilichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Wie der
Beschwerdeführer selbst festhält, befinden sich die Ermittlungsakten bei der
aargauischen Kantonspolizei; eine förmliche Überweisung an das Bezirksamt
Brugg ist noch nicht erfolgt. Welche Untersuchungshandlungen allenfalls noch
notwendig erscheinen, kann vom Untersuchungsrichter erst nach Eingang der
polizeilichen Ermittlungsakten definitiv beurteilt werden. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers setzt der Nachweis von Verdunkelungsgefahr
auch nicht voraus, dass der Haftrichter genau auflistet, "ob und allenfalls
welche Untersuchungshandlungen noch geplant sein sollen bzw. vorgenommen
werden sollen".

Die Gefahr, dass der flüchtige Täter B im Falle einer Haftentlassung des
dringend mitverdächtigen Beschwerdeführers Informationen über den Gegenstand
der Untersuchung erhalten könnte bzw. dass die beiden mutmasslichen Täter
sich untereinander absprechen und dadurch auch die Beweisführung gegen den
Beschwerdeführer beeinflussen könnten, liegt auf der Hand. Dies gilt auch für
die Gefahr einer Einflussnahme auf mögliche Auskunftspersonen oder Zeugen.
Gerade im vorliegenden Fall und im aktuellen Verfahrensstadium ist eine
kolludierende Einflussnahme im Interesse der Wahrheitsfindung möglichst zu
vermeiden. Die kantonalen Behörden weisen ergänzend darauf hin, dass der
bereits erwähnte Gast des Spielsalons am 11. März 2004 als Auskunftsperson
polizeilich befragt worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer als Täter A
wiedererkannt und belastet. Zwar wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen,
er habe diese Auskunftsperson (und möglichen Zeugen) kontaktiert oder bereits
zu beeinflussen versucht. Nach der Tat (und noch vor der Befragung) habe die
Auskunftsperson jedoch mehrmals versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu
erreichen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Auskunftsperson anlässlich
ihrer belastenden Aussage (sinngemäss) geäussert, sie fürchte sich vor dem
Beschwerdeführer.

Bei Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte ergeben sich im vorliegenden Fall und
im aktuellen Verfahrenszeitpunkt ausreichend konkrete Anhaltspunkte für
Kollusionsgefahr.

2.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält auch die Begründung
des angefochtenen Haftentscheides vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stand. Insbesondere legt das
Obergericht dar, aus welchen Gründen es den dringenden Tatverdacht und die
Kollusionsgefahr bejaht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 4b-c).
Dabei musste es sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinander setzen. Es
genügte vielmehr, dass die für den Haftentscheid wesentlichen Gesichtspunkte
genannt wurden (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149;
123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Ebenso
wenig ist ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides
es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam
zu beschreiten und detaillierte Einwände gegen die Fortdauer der
Untersuchungshaft vorzubringen.

3.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des
in Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Die Rüge erweist sich allerdings als
offensichtlich unbegründet. Der Raubüberfall hat vor gut vier Monaten
stattgefunden; der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp drei Monaten in
Untersuchungshaft. Die Haftdauer ist damit noch nicht in grosse Nähe der im
Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen bewaffneten Raubes zu
erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I
172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit
Hinweisen). Ebenso wenig nennt der Beschwerdeführer prozessuale Versäumnisse
der kantonalen Behörden, die eine Haftentlassung rechtfertigten könnten. Zwar
macht er geltend, der Untersuchungsrichter habe ihm Anfang April 2004
mitgeteilt, dass er mit dem "Eingang der Polizei-Akten" bis "Ende Mai/Anfang
Juni" rechne. Ausserdem habe der Untersuchungsrichter eine Abtrennung des
Strafverfahrens gegen die unbekannte Täterschaft (Täter B) in Aussicht
gestellt. Daraus werden jedoch keine prozessualen Versäumnisse der Behörden
ersichtlich. Auch die weitere (appellatorische) Kritik des Beschwerdeführers
an der Untersuchungsführung begründet keine Verletzung von Grundrechten.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen
(und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten
ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Beat A. Vogt wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Brugg und dem
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: