Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.277/2004
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1P.277/2004 /gij

Urteil vom 15. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; SVG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer,
vom 4. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Kantonspolizei Solothurn teilte X.________ das Ergebnis einer
Radarkontrolle mit, wonach dessen Personenwagen mit den Kontrollschildern
SO________ am 27. August 2001 in Oberdorf - bei einer höchstzulässigen
Geschwindigkeit von 50 km/h - mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h (vor
Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) gemessen worden war. Die
Kantonspolizei wies auf das einzuschlagende Verfahren hin und ersuchte
X.________ darum, das Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers"
auszufüllen. Dieser gab darin, mit seiner Unterschrift versehen, seine
Personalien bekannt und bemerkte in der Rubrik "Evtl. Aussagen des verantw.
Lenkers": "Bitte einen Termin für Einsicht der Radarbilder".

X.  ________ erhielt Gelegenheit, die Radarbilder einzusehen, und wurde von
der Kantonspolizei einvernommen. Im Laufe der Einvernahme telefonierte
X.________ dann mit einem Rechtsanwalt, bestritt in der Folge, selber
gefahren zu sein, gab keine weitern Erklärungen ab, verweigerte die
Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls und zerriss dieses schliesslich.

Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts vom 12. Februar 2002 wurde
X.________ "gestützt auf die beiliegende Anzeige der Polizei" mit einer Busse
von Fr. 400.-- bestraft.

B.
Auf Einsprache hin erkannte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts
Solothurn-Lebern X.________ am 4. September 2002 wegen Überschreitens der
Geschwindigkeit der Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 1 SVG)
schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Er stützte den
Schuldspruch in erster Linie auf das Ausfüllen des Personalien-Formulars ab,
bezeichnete ein allfälliges Missverständnis als Schutzbehauptung und hielt
fest, dass weitere Indizien kaum von Bedeutung seien, indessen ebenfalls nahe
legten, dass X.________ sein Auto selber gelenkt habe. Nicht dagegen sprächen
insbesondere auch die Umstände des an jenem Tag geleisteten
Zivilschutzdienstes.

Dieses Urteil focht X.________ mit Kassationsbeschwerde beim Obergericht des
Kantons Solothurn an. Dessen Strafkammer wies die Kassationsbeschwerde mit
Urteil vom 4. März 2004 ab. Es ging davon aus, dass aus der blossen
Haltereigenschaft nicht auf das Führen des Fahrzeuges geschlossen werden
dürfe, berücksichtigte sowohl das Zeugnisverweigerungsrecht als auch die
Unschuldsvermutung und kam unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss,
dass hinreichende Anhaltspunkte für die Schuld von X.________ bestünden.

C.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am
10. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt im Wesentlichen
eine Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie zur Hauptsache
der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes in dubio pro reo im Sinne von Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils.

Das Obergericht beantragt in einer kurzen Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren erfordert Art. 86 Abs. 1 OG,
dass der kantonale Instanzenzug in formeller und materieller Hinsicht
ausgeschöpft wird. Daraus ergibt sich im Grundsatz das Verbot, vor
Bundesgericht tatsächliche Noven vorzubringen (vgl. BGE 117 Ia 491 E. 2a S.
495, 107 Ia 187 E. 2b S. 191, 107 Ia 265 S. 266, mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann sich daher vor Bundesgericht nicht erstmals darauf
berufen, an jenem fraglichen Tag von einem andern Dienstpflichtigen mit
dessen Wagen abgeholt worden zu sein. Ebenso wenig kann er Beweismittel wie
das allgemeine Kursprogramm des Zivilschutzdienstes anrufen, die bereits im
obergerichtlichen Verfahren als unzulässig bezeichnet worden sind.

Über die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
hinaus macht der Beschwerdeführer auch Missachtungen von Bestimmungen der
Strafprozessordnung des Kantons Solothurn (StPO) geltend und beruft sich
insbesondere auf die Kassationsgründe der Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes und der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts im
Sinne von § 190 Abs. 1 lit. a und b StPO. Diese Vorbringen haben neben den
genannten Rügen der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
keine eigenständige Bedeutung.
Der Beschwerdeführer erwähnt, dass er - entgegen einem Hinweis auf § 7 StPO
im polizeilichen Protokoll - anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme in
seiner Eigenschaft als Beschuldigter nicht umfassend über seine
Verteidigungsrechte orientiert worden sei. Weiter weist er auf eine
ungewöhnlich lange Verfahrensdauer vor dem Obergericht hin. Der
Beschwerdeführer belässt es indessen in dieser Hinsicht bei blossen
Bemerkungen, ohne diesbzüglich eigentliche Verfassungsverletzungen zu rügen,
sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die
Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt,
wonach im Einzelnen darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte
verletzt sind und worin die Verfassungsverletzung liegen soll. Das
Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren lediglich
hinreichend vorgebrachte Rügen.

Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen besondern Bemerkungen
Anlass, sodass unter den genannten Vorbehalten auf die Beschwerde einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Missachtung des Grundsatzes in dubio pro reo
und damit Verletzungen von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er
macht im Wesentlichen geltend, seine Schuld sei mit den vom Obergericht
angestellten blossen Mutmassungen nicht erbracht und er sei durch die
Berufung auf sein Recht, zu schweigen und von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen,  zum Beweise seiner Unschuld
verpflichtet worden.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und dem daraus abgeleiteten
Grundsatz in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Dem Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung eine zweifache Bedeutung zu.

2.1  Als Beweislastregel bedeutet die Maxime in dubio pro reo, dass es Sache
der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40,
120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f., Urteil 1P. 641/2000 vom 24. Januar 2001, E. 2
[RUDH 2001 S. 115 und Pra 2001 Nr. 110]).

Von besonderem Gewicht im Zusammenhang mit der Maxime in dubio pro reo in der
Bedeutung als Beweislastregel ist ferner der Grundsatz, als Beschuldigter
schweigen zu dürfen und sich selber nicht belasten zu müssen, ohne dass
daraus Nachteile erwachsen oder daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Er ist in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II ausdrücklich garantiert und wird
im Rahmen der EMRK Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 zugeordnet. Er bedeutet, dass
ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt
werden darf, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat,
Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender
Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung
rufen, mitberücksichtigt werden. Diesfalls sind die gesamten Umstände im
Einzelfall zu würdigen, ob die Anklagepunkte genügend bedeutsam sind, um nach
einer Erklärung zu rufen und um zu beurteilen, ob der Grundsatz in dubio pro
reo verletzt ist (Urteil 1P. 641/2000 vom 24. Januar 2001, E. 3 [RUDH 2001 S.
115 und Pra 2001 Nr. 110], BGE 121 II 257 E. 4a S. 264, 130 I 126 E. 2.1, je
mit Hinweisen; vgl. auch Esther Tophinke, Das Grundrecht der
Unschuldsvermutung, Diss. Bern 2000, S. 272 ff.).

In ähnlichem Zusammenhang steht die Berufung auf das
Zeugnisverweigerungsrecht sowohl des Beschwerdeführers wie auch der Familie
Z.________ gemäss § 63 und 65 StPO. Das Obergericht hat nicht in Zweifel
gezogen, dass von diesem Gebrauch gemacht werden durfte, indessen angefügt,
dass es bei der Gewichtung von belastenden Elementen mitberücksichtigt werden
dürfe.

2.2  Als Beweiswürdigungsregel besagt in dubio pro reo darüber hinaus, dass
sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der
Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei
sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn der
Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei objektiver Würdigung des
ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht
zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a
S. 41, 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f., Urteil 1P. 641/2000 vom 24. Januar
2001, E. 2 [RUDH 2001 S. 115 und Pra 2001 Nr. 110]).
Willkür in der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der
Rechtsprechung vor, wenn der Sachrichter in seinem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen,
auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der
angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine
Aufhebung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich erst,
wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 28 E. 2a S. 41, mit
Hinweisen).

2.3  Gestützt auf diese Grundsätze ist im Folgenden zu prüfen, ob die
Beweiswürdigung des Obergerichts vor dem Willkürverbot standhält und der
angefochtene Entscheid den Grundsatz in dubio pro reo wahrt.

3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeuges ist,
das mit übersetzter Geschwindigkeit registriert worden war. Nach der
Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt,
das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein
Indiz für die Täterschaft sein (Urteil 1P. 641/2000 vom 24. Januar 2001, E. 4
[RUDH 2001 S. 115 und Pra 2001 Nr. 110], 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E.

4.6.1 ). Der Beschwerdeführer hat dies mit dem Ausfüllen des Formulars
"Personalien des verantwortlichen Lenkers" der Form nach klar bestätigt.

Er bringt allerdings vor, dass er darauf nicht behaftet werden könne. Er habe
das Formular vielmehr irrtümlich ausgefüllt, weil er fälschlicherweise
angenommen hatte, als Halter dazu verpflichtet zu sein, und dabei den
Unterschied zwischen Lenker und Halter übersehen habe. Zudem habe er das
Formular nicht vorbehaltlos ausgefüllt, sondern vielmehr um Einsichtnahme in
die Radarbilder ersucht und damit von Anfang an einen Beweis für den
Tatvorwurf verlangt. Dieses Vorgehen spreche für seine Bedachtsamkeit,
vorerst alles Nötige abzuklären und allfällige Unklarheiten frühzeitig zu
beseitigen.

Das Obergericht hat die Schuld des Beschwerdeführers nicht bloss aus dessen
Haltereigenschaft gefolgert, sondern sie gerade auch auf die Art und Weise
des Ausfüllens des genannten Formulars gestützt. Es hat ausgeführt, dass
derjenige, der zu Unrecht angeschuldigt wird, begreiflicherweise ungehalten
reagiert. In einer entsprechenden Situation wird der zu Unrecht Beschuldigte
darauf bedacht sein, seine Unschuld unmissverständlich zum Ausdruck zu
bringen, jeglichen Hinweis auf seine Schuld zu vermeiden und beim Ausfüllen
eines Formulars mit Unterschrift grösste Vorsicht walten zu lassen. Davon
kann im vorliegenden Fall mit dem vorbehaltlosen Ausfüllen der "Personalien
des verantwortlichen Lenkers" und dem blossen Hinweis, die Radarbilder
einsehen zu wollen, keineswegs gesprochen werden. Darin kann keine ernsthafte
Bestreitung der Schuld erblickt werden. Das Obergericht durfte bei dieser
Sachlage den Einwand des Irrtums bzw. der Bedachtsamkeit mit gutem Grund
verwerfen und im Verhalten des Beschwerdeführers ohne Willkür ein Indiz dafür
erblicken, dass er seinen Wagen tatsächlich selber gefahren hatte.

3.2  Das Obergericht verwies ferner auf das Verhalten des Beschwerdeführers
im
Allgemeinen. Es hielt fest, dass dieser vorerst nicht bestritten hatte,
selbst gefahren zu sein, erst im Verlaufe der polizeilichen Einvernahme darum
ersuchte, mit einem Rechtsanwalt zu telefonieren, und hernach in Anbetracht
des Umstandes, dass der Fahrzeuglenker auf den Radarfotos nicht erkennbar
war, seine Schuld bestritt. Dieser Verlauf ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit aus dem polizeilichen Protokoll, mit dem sich der
Beschwerdeführer - ausser des nicht belegten Hinweises, nicht über die
Verteidigungsrechte aufmerksam gemacht worden zu sein - nicht
auseinandersetzt. Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, das
Telefonat mit dem Rechtsvertreter habe lediglich bezweckt, in Erfahrung zu
bringen, ob er Angaben zum Kreis der möglichen Benutzer unter seinen
Mitbewohnern machen müsse. In diesem Hergang durfte das Obergericht ohne
Willkür ein Indiz für das Fahren des Beschwerdeführers erblicken. Dazu kommt,
dass er in der vorliegenden Beschwerde erstmals angibt, von einem andern
Dienstpflichtigen für den Zivilschutzdienst abgeholt worden zu sein, und
insoweit ein weiteres Argument für seine Unschuld nachschiebt. In Bezug auf
die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann dem Obergericht keine
Willkür vorgeworfen werden.

3.3  Im angefochtenen Urteil wird darauf abgestellt, dass an jenem Abend im
Zivilschutzdienst um 16.30 Uhr bzw. gegen 16.30 Uhr Arbeitsschluss war und
der Beschwerdeführer daher hinreichend Zeit hatte, mit seinem Wagen an den
Ort der Radarkontrolle um 17.03 Uhr zu gelangen. Gemäss polizeilichem Bericht
konnte bei der kantonalen Zivilschutzverwaltung bzw. von Herrn Y.________ in
Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer vom 27. - 31. August
2001 in Olten (Gheid) an einem Kurs teilgenommen hatte und am 27. August 2001
um 16.30 Uhr Arbeitsschluss gewesen sei. Dem fügte das Obergericht an, es sei
allgemein bekannt, dass in solchen Kursen auf entsprechende Anfrage
regelmässig die Mittagszeit verkürzt werde und der Arbeitsschluss dann nach
16.00 Uhr bzw. gegen 16.30 erfolge.

Was der Beschwerdeführer zur obergerichtlichen Annahme des Zeitpunktes des
Arbeitsschlusses vorbringt, vermag keine Willkür zu belegen. Zum einen setzt
er sich mit dem polizeilichen Bericht nicht auseinander. Zum andern ist der
Hinweis unbehelflich, das Obergericht selber sei nicht zivilschutzpflichtig
und könne über keine eigene Erfahrung verfügen. Schliesslich kommt dem
allgemeinen Kursprogramm, das als Beweismittel an sich nicht verwertet werden
kann (oben E. 1), gegenüber den spezifischen Angaben im polizeilichen Bericht
keine entscheidende Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer weiter, die Annahme sei
willkürlich, er hätte mit seinem Wagen in der Zeit vom Arbeitsschluss bis
17.03 Uhr nach Oberdorf gelangen können. Dies würde bedeuten, dass er die
rund 41 km mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 75 km/h hätte
zurücklegen und den Abendverkehr und die notorischen Verkehrsüberlastungen in
Olten und Solothurn hätte bewältigen müssen. Demgegenüber hielt das
Obergericht fest, es sei gerichtsnotorisch, dass man vom Zivilschutzzentrum
Olten im Westen der Stadt sehr rasch nach Wangen und danach weiter Richtung
Solothurn und Oberdorf gelangen könne. Dagegen vermögen die Ausführungen in
der Beschwerde nicht aufzukommen. Der Beschwerdeführer lässt ausser Betracht,
dass ein wesentlicher Teil der Strecke auf der Autobahn zurückgelegt werden
kann. Er legt nicht dar, weshalb in Olten bereits um ca. 16.30 Uhr und in
Solothurn kurz vor 17.00 Uhr bereits abendlicher Stossverkehr geherrscht
haben soll. Seine Willkürrüge erweist sich daher auch in diesem Punkte als
unbegründet.
Schliesslich wies das Obergericht darauf hin, dass die Benützung des eigenen
Fahrzeugs für den Besuch des Zivilschutzdienst-Kurses angesichts der Umstände
nahe liege. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit zweimaligem
Umsteigen für den Weg vom Wohnort zum Kursort in Olten sei demgegenüber
wesentlich aufwändiger. Diese Annahme hält vor dem Willkürverbot klarerweise
stand. Die Behauptung, der Beschwerdeführer würde für den Weg von seinem
Wohnort zum Kurszentrum in Olten rund 1½ Stunden benötigen, ist auch unter
Einbezug von morgendlichem Verkehr nicht zwingend. Dazu kommt, dass der
Heimweg mit dem Auto wesentlich rascher zurückgelegt werden kann, weil keine
Abfahrtszeiten und allfälligen Anschlüsse abzuwarten sind. Schliesslich darf
aus der - im bundesgerichtlichen Verfahren neu vorgebrachten - Behauptung,
der Beschwerdeführer sei von einem Dienstkollegen mit dem Auto abgeholt
worden, geschlossen werden, dass die Fahrt mit einem Auto als insgesamt
bequemer betrachtet wird.

Gesamthaft durfte das Obergericht damit ohne Willkür davon ausgehen, dass die
Benützung des Privatfahrzeuges nahe liege und dass der Beschwerdeführer den
Ort der Radarkontrolle in Oberdorf angesichts des Arbeitsschlusses im
Zivilschutzdienst-Kurs und der Strecke zwischen Olten-Gheid und Oberdorf bis
17.03 Uhr mit seinem Wagen hätte erreichen können.

3.4  Schliesslich stellte das Obergericht auf den unbestrittenen Umstand ab,
dass der Beschwerdeführer keine Rückerstattung für allfällige Bahnbillette
begehrt habe. Hätte der Beschwerdeführer für den Besuch des
Zivilschutzdienst-Kurses die öffentlichen Verkehrsmittel benützt, so sei
aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass er um Vergütung der
entsprechenden Kosten ersucht hätte. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer
vor, er hätte ein Rückerstattungsbegehren aus unterschiedlichsten Gründen
unterlassen können, etwa weil er von einem Dienstkollegen mitgenommen worden
sei, weil er es vergessen hätte oder weil er darauf wegen des damit
verbundenen Aufwandes verzichtet hätte. Wie es sich mit allfälligen Schlüssen
aus dem Fehlen eines Rückerstattungsbegehrens für Billette der öffentlichen
Verkehrsmittel in Anbetracht dieser Einwendungen verhält, kann offen bleiben.

3.5  Aufgrund der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, dessen Ausfüllen
des Personalien-Formulars ohne eigentliche Schuldbestreitung, des Verhaltens
anlässlich der Einsicht in die Radarfotos und der polizeilichen Befragung
sowie schliesslich der Umstände des Zivilschutzdienstes und der zeitlichen
Möglichkeit des Erreichens von Oberdorf durfte das Obergericht ohne Willkür
darauf schliessen, dass dieser sein Fahrzeug selber gefahren habe. Insoweit
kann dem Obergericht hinsichtlich der Beweiswürdigung kein Vorwurf der
Verletzung von Art. 9 BV gemacht werden.

4.
Bei Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zeigen sich auch keine
offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Es fällt insbesondere in
Betracht, dass das Personalien-Formular keine ernsthaften Zweifel an der
Schuld erkennen lässt und der Hergang der polizeilichen Befragung sich aus
dem Protokoll ohne wesentliche Bestreitung hinreichend klar ergibt. Damit
erweist sich die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung in ihrer
Bedeutung als Beweiswürdigungsregel als unbegründet.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Maxime in dubio pro
reo in ihrer Funktion als Beweislastregel verletzt sein sollte. Insbesondere
kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte wegen seines
Schweigerechts seine Unschuld beweisen müssen und sei allein wegen
Misslingens dieses Beweises für schuldig erklärt worden.

Aus diesen Gründen erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als unbegründet.

5.

Demnach ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: