Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.275/2004
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1P.275/2004 /gij

Urteil vom 17. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. _______, Beschwerdeführer,

gegen

Brigitta Vogel, Haftrichterin, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, Postfach,
9004 St. Gallen,
Adalbert Nigg, Verwalter-Stellvertreter, Regionalgefängnis Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,  Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 1. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. _______ erhob am 13. Februar 2004 sinngemäss Strafklage gegen die
Haftrichterin Brigitta Vogel und den Verwalter-Stellvertreter des
Regionalgefängnisses Altstätten. Er machte zur Begründung geltend, die
Haftrichterin habe ihn ohne Grund "Schafseckel" und "Arschloch" genannt und
der Verwalter-Stellvertreter des Regionalgefängnisses habe am 8. Januar 2004
eine ärztliche Behandlung abgelehnt.

2.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 1. April 2004, dass
kein Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte u.a. aus, dass
rechtsgenügliche Hinweise für die eingeklagten ehrverletzenden Äusserungen
fehlen würden. Auch würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass dem
Strafkläger aus medizinischer Sicht zu Unrecht eine ärztliche Behandlung
verweigert worden sei.

3.
Mit einer in arabischer Sprache abgefassten Eingabe vom 22. April 2004 wandte
sich X._______ an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Wie der
eingeholten Übersetzung entnommen werden kann, verlangte X._______ die
Wiederaufnahme des Verfahrens; andernfalls sei seine Beschwerde an das
Bundesgericht weiterzuleiten.

4.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 überwies die Anklagekammer des Kantons St.
Gallen die Eingabe vom 22. April 2004 dem Bundesgericht zur weiteren
Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche
Beschwerde.

Am 11. Mai 2004 liess die Anklagekammer dem Bundesgericht zwei weitere
Schreiben von X._______ vom 7. Mai 2004 zukommen. Mit einer weiteren Eingabe
vom 11. Mai 2004 wandte sich X._______ direkt an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 22. April, 7. und 11. Mai 2004
nicht zu genügen. Aus den Eingaben geht nicht rechtsgenüglich hervor,
inwiefern die Auffassung der Anklagekammer, es fehle an rechtsgenüglichen
Hinweisen oder Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten, verfassungs- oder
konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer
genügenden Begründung nicht einzutreten.

6.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: