Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.272/2004
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1P.272/2004 /bmt

Urteil vom 3. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.

X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus, vertreten durch
Staatsanwalt Dr. iur. Stefan Müller, Burgstrasse 16, Postfach 621, 8750
Glarus,
Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750
Glarus.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 24. März 2004 (1P.38/2004),

Es wird in Erwägung gezogen:
Am 24. März 2004 wies das Bundesgericht die von X.________ gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. November 2003 erhobene
staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 24. April 2004 erhebt X.________ "Einsprache" gegen das
bundesgerichtliche Urteil und verlangt dessen Korrektur.

Gemäss Art. 38 OG wird das bundesgerichtliche Urteil mit der Ausfällung
rechtskräftig. Das Bundesgericht kann darauf nur unter den Voraussetzungen
der Revision nach Art. 136 ff. OG zurückkommen. Gemäss Art. 140 OG hat der
Gesuchsteller den Revisionsgrund darzulegen.

Die Eingabe vom 24. April 2004 ist als Revisionsgesuch zu deuten. Die
Gesuchstellerin legt jedoch nicht dar, welcher der in Art. 136 ff. OG
abschliessend genannten Revisionsgründe gegeben sei. Das Gesuch genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: