Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.269/2004
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1P.269/2004 /whl

Urteil vom 24. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach.

Jagdverbot in Naturschutzgebieten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats Egnach vom
6. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ und Mitbeteiligte stellten mit Schreiben vom 6. Dezember 2003
beim Gemeinderat Egnach den Antrag, dass die Jagd in den Naturschutzgebieten
am Seeufer auf dem Gebiet der Gemeinde Egnach generell zu verbieten sei, mit
Ausnahme des Abschusses kranker und verletzter Tiere und bei wissenschaftlich
festgestellter Überbevölkerung. Mit Beschluss vom 6. April 2004 wies der
Gemeinderat Egnach den erwähnten Antrag ab.

2.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 4. Mai 2004 staatsrechtliche
Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 teilte ihm das Bundesgericht mit,
dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung auf seine Beschwerde nicht
einzutreten sei, da es sich beim angefochtenen Beschluss wohl nicht um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG handle.
Gleichzeitig forderte ihn das Bundesgericht zur Leistung eines
Kostenvorschusses auf, sofern er an der Beschwerde festhalten wolle.

3.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 ersuchte X.________ sinngemäss um unentgeltliche
Rechtspflege. Ausserdem teilte er dem Bundesgericht mit, dass gemäss einer
Meinungsäusserung des Generalsekretärs des Departements für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau vorliegend die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig sei.

4.
Ob es sich beim angefochtenen Beschluss des Gemeinderats Egnach tatsächlich
um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1
OG handelt, kann offen bleiben, da bereits aus einem anderen Grund auf die
vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Eine staatsrechtliche Beschwerde muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss
verfassungs- oder konventionwidrig sein soll. Mangels einer genügenden
Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als
aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann
jedoch ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Gemeinderat Egnach
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: