Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.266/2004
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1P.266/2004 /gij

Urteil vom 7. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Bacchus Consulting Adrian J.
Bacchini,

gegen

Präsident des Bezirksgerichts Aarau, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, 4. Zivilkammer, vom 22. März 2004.

Sachverhalt:

A.
X.  ________ reichte am 25. August 2003 gegen den Kanton Aargau eine Klage
auf
Schadenersatz und Genugtuung ein. Er machte geltend, die kantonale
Arbeitsmarktbehörde habe ihm in widerrechtlicher Weise einen nicht
wiedergutzumachenden Schaden zugefügt. Nach seiner Meinung ist ihm durch
verschiedene Verfügungen des Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamts des Kantons
Aargau (KIGA) ein Schaden erwachsen. Der Entscheid des Aargauischen
Versicherungsgerichtes vom 17. Oktober 2000 betreffend die Einstufung in
einen höheren Taggeldpauschalsatz sowie das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes vom 27. Februar 2002 zu zwei Kursbesuchen
("Einführungskurs selbständige Erwerbstätigkeit" und "Internet Publisher")
zeigen seines Erachtens, dass das KIGA ihn durch die im Rechtsmittelverfahren
jeweils aufgehobenen Verfügungen widerrechtlich geschädigt habe.

Gleichzeitig stellte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung. Eventualiter beantragte er, von der Sicherheitsleistung
für Gerichtskosten und Parteientschädigungen befreit zu werden.

B.
Mit Entscheid vom 8. Januar 2004 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Schadenersatz- und Genugtuungsklage ab und räumte dem Gesuchsteller eine
Frist von 20 Tagen ein, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--
zu bezahlen.

Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Aargauer Obergericht. Dieses
schützte den Entscheid des Gerichtspräsidenten mit Urteil vom 22. März 2004.

C.
Mit Eingabe vom 30. April 2004 stellt X.________ vorgängig zu der von ihm im
nämlichen Schreiben angekündigten staatsrechtlichen Beschwerde beim
Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren. Eventualiter beantragt er die Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht. In der hierauf eingereichten staatsrechtlichen
Beschwerde vom 18. Mai 2004 stellt X.________ Antrag auf Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils vom 22. März 2004 sowie des Entscheids des
Bezirksgerichtspräsidiums Aarau vom 8. Januar 2004. Es sei seinem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Schadenersatz- und
Genugtuungsprozess gegen den Kanton Aargau stattzugeben. Eventualiter sei er
von der Kostenvorschusspflicht im Umfang von Fr. 4'000.-- zu befreien. Im
Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten
Aarau, unter Rückweisung an die kantonalen Instanzen zur Neubeurteilung.
Weiter beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der
ihm vom Aargauer Obergericht auferlegten Gerichtskosten und dem bis 30. Juni
2004 zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Er erneuert seinen
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren. Im Falle einer Abweisung dieses Gesuches sei er
von der Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten zu befreien. Zur
Begründung seiner Rechtsbegehren führt er u.a. eine Verletzung von Art. 8,
Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK sowie von Art. 14
und Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) an.

Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf das
angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. Der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes hat der Beschwerde am 28.
Juni 2004 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Der angefochtene Entscheid schliesst das Klageverfahren gegen den Kanton
Aargau nicht ab; es handelt sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt in aller Regel ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier - kantonal
letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG) entschieden wird, dem Beschwerdeführer
könne die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden
(BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.). Es besteht kein
Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen (siehe dazu BGE 111
Ia 276 E. 2b S. 278).

1.2  Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten Aarau sei ebenfalls aufzuheben, ist auf seine
Begehren nicht einzutreten: Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche
Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Ein
Entscheid einer unteren Instanz kann dabei mit angefochten werden, wenn
entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht
erhobenen Rügen unterbreitet werden können oder wenn solche Rügen zwar von
der letzten kantonalen Instanz beurteilt wurden, jedoch mit einer engeren
Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I 492 E. 1a S.
493 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben,
weshalb der Beschwerdeführer den Entscheid des Gerichtspräsidenten nicht mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechten kann.

1.3  Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter
Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S.
495; 122 I 70 E. 1c S. 73), einzutreten ist. Der Beschwerdeführer begründet
seine nachfolgend behandelten Begehren in ausufernder Weise unter zum Teil
unzulässiger und zum Teil unzutreffender Berufung auf verschiedenste
Bestimmungen der EMRK, des UNO-Pakts II, der Bundesverfassung, sowie des
eidgenössischen und kantonalen Verfahrensrechts. Soweit sich das
Bundesgericht im Folgenden damit nicht ausdrücklich auseinandersetzt, handelt
es sich dabei um den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende
Verfassungsrügen.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil es ihn nicht im Sinne von § 129 des
Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG; SAR 221.100)
einvernommen habe. Überdies habe er sein Schadenersatzbegehren auch auf § 75
Abs. 2 der Aargauer Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SAR 110.00)
gestützt. Diese Begründung habe das Obergericht stillschweigend übergangen.
Er erachtet den angefochtenen Entscheid als mangelhaft begründet.

2.1  Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sind formeller
Natur (René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 214). Ihre
Missachtung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Diese Rügen sind daher vorweg zu prüfen (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V
389 E. 1 S. 389; 118 la 17 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht
prüft die Anwendung der Verfahrensrechte, wie sie vom anwendbaren kantonalen
Prozessrecht gewährleistet werden, unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Frei
prüft es hingegen, ob die Minimalgarantien nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
verletzt worden sind (BGE 116 la 433 E. 3 S. 438; Jörg Paul Müller, Die
Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 494 f.).
2.2  Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
umfasst
die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56). Dazu gehört unter anderem das Recht, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211,
241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit
Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsschrift vor dem Obergericht - wie
vor dem Bundesgericht auch - in ausführlichster Weise seinen Standpunkt
dargelegt. Das Obergericht durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von
einer zusätzlichen Einvernahme absehen, zumal der Sachverhalt aufgrund der
Akten als erstellt gelten kann und weder ersichtlich noch dargetan ist,
inwiefern eine persönliche Einvernahme zu einer anderen rechtlichen Würdigung
geführt hätte.

2.3  Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs fliesst des Weiteren auch die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das
ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen).
Auch den Begründungsanforderungen hat das Obergericht in seinem Entscheid bei
weitem Genüge getan. Es hat sich einlässlich mit den Rügen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aufgezeigt, warum dessen Klage keine
Aussicht auf Erfolg beschieden sei. In E. 3a/bb hat es § 75 Abs. 2 KV/AG
zitiert. Zwar hat es sich in der Folge nicht mehr ausdrücklich mit dieser
Norm befasst. Indessen ist es in E. 4c/bb S. 26 zum Schluss gelangt, dass bei
sämtlichen eingeklagten Schadenpositionen nicht nur die Widerrechtlichkeit,
sondern auch die adäquate Kausalität nicht gegeben sei. Diese ist jedoch auch
bei einer Staatshaftung nach § 75 Abs. 2 KV Anspruchsvoraussetzung. Daraus
und aus den restlichen Erwägungen konnte der Beschwerdeführer ohne weiteres
schliessen, dass das Obergericht auch einem behaupteten Anspruch aus § 75
Abs. 2 KV/AG keine Erfolgsaussichten beimass.

2.4  Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers umfassend gewahrt wurde.

3.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im erstinstanzlichen
Verfahren im Eventualantrag darum ersucht, von der
Kostenbevorschussungspflicht befreit zu werden. Indem das Obergericht dieses
Begehren nicht behandelt habe, habe es eine formelle Rechtsverweigerung im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das Obergericht sehr
wohl zu diesem Vorbringen geäussert. Im Beschwerdeverfahren zur
unentgeltlichen Rechtspflege selber hat es keine Kosten erhoben. Die gegen
den Kostenvorschuss gerichteten Rügen hat es zu Recht als Kostenbeschwerde im
Sinn von § 94 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 11. Dezember 1984 (GOG;
SAR 155.100) entgegengenommen und diese abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat
entgegen seiner Meinung keinen Anspruch auf ein kostenloses Verfahren, wenn
die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt sind.
Soweit das Obergericht den erstinstanzlich verlangten Kostenvorschuss als
vertretbar erachtet hat, ist diese rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden.
Es kann auf die Ausführungen in E. B des angefochtenen Entscheides verwiesen
werden (Art. 36 Abs. 3 OG). Für das Unterliegen im Kostenbeschwerdeverfahren
war denn auch die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- angemessen.
Eine formelle Rechtsverweigerung ist zu verneinen.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
BV vor, weil es seine Schadenersatz- und Genugtuungsklage als aussichtslos
eingeschätzt und darum das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung abgewiesen hat.

4.1  Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet jeder Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bestimmt sich der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege
zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Die unmittelbar aus der
Bundesverfassung hergeleiteten Regeln greifen nur, wenn das kantonale Recht
der bedürftigen Parteien nicht in ausreichendem Mass die Möglichkeit sichert,
ihre Rechte zu wahren (BGE 122 I 49 E. 2a S. 50 mit Hinweis). Die Auslegung
und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter
dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung
garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht
frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht,
ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 124 I 1 E. 2 S. 2, 304
E. 2c S. 306 f.; 119 Ia 11 E. 3a S. 11, je mit Hinweisen). Da das
Bundesgericht im vorliegenden Fall mit freier Kognition zu prüfen hat, ob der
in Art. 29 Abs. 3 BV garantierte Anspruch verletzt wurde, kommt der
Willkürrüge des Beschwerdeführers - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen -
keine eigenständige Bedeutung zu.

4.2  Nach § 125 Abs. 1 ZPO/AG wird natürlichen Personen auf Gesuch die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn sie ohne erhebliche
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die
Prozesskosten nicht bestreiten können. Einem Gesuch ist gemäss Abs. 2 nur zu
entsprechen, wenn der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos oder
mutwillig erscheint.

Da das kantonale Recht keine selbständige Regelung zur Aussichtslosigkeit
kennt, die weiter gehen würde als der bundesverfassungsrechtliche Anspruch,
ist auf die bundesgerichtliche Praxis zur Aussichtslosigkeit im Zusammenhang
mit unentgeltlicher Rechtspflege abzustellen. Als aussichtslos sind nach der
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnchancen
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S.
306). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6).

4.3  Gemäss § 2 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes über die Verantwortlichkeit der
öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und
der Gemeinden für ihre Beamten vom 21. Dezember 1939 (VG/AG; SAR 150.100)
sind der Staat und die Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten,
der Dritten durch öffentliche Beamte, Angestellte und Arbeiter in Ausübung
ihres Dienstes widerrechtlich, sei es absichtlich, sei es fahrlässig,
zugefügt wird. § 7 VG/AG sieht vor, dass der Abschnitt des Obligationenrechts
über die unerlaubten Handlungen (Art. 41 ff. OR) ergänzende Anwendung findet,
soweit das Gesetz keine Vorschriften aufstellt. Der Kanton und die Gemeinde
haften überdies direkt gestützt auf § 75 Abs. 1 KV/AG für den Schaden, den
ihre Behörden oder Beamten in Ausübung der amtlichen Tätigkeit widerrechtlich
verursachen. Sie haften auch für Schäden, die ihre Behörden oder Beamten
rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und
ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen (§ 75 Abs. 2
KV/AG).

Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung
seiner amtlichen Befugnis setzt einen besonderen Fehler voraus, der nicht
schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig,
gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Haftungsbegründende
Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder
Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine
Amtspflicht, verletzt hat (BGE 120 Ib 248 E. 2b S. 249; 118 Ib 163 E. 2 S.
164 ff. mit Hinweisen). Weder dem KIGA noch dem kantonalen
Versicherungsgericht kann ein diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden. Einzig
weil die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid aufhebt, ist noch nicht auf eine
haftungsbegründende Widerrechtlichkeit der in Frage stehenden Amtshandlung zu
schliessen. Der Staat sähe sich sonst mit einer Flut von Schadenersatzklagen
konfrontiert. Die Argumente des Beschwerdeführers überzeugen in keiner Weise.
Er zeigt denn auch nicht auf, inwiefern wesentliche Amtspflichten verletzt
worden sein sollen. Es kann umfassend auf die Ausführungen des
Gerichtspräsidenten vom 8. Januar 2004 und E. 3 des angefochtenen Urteils
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Auch einem Anspruch gestützt auf § 75
Abs. 2 KV/AG kann kein Erfolg in Aussicht gestellt werden, da der
Beschwerdeführer durch die von ihm bemängelten Verfügungen resp. Entscheide
nicht schwerer betroffen ist als andere Rechtsuchende, die den
Rechtsmittelweg beschreiten müssen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Dem
Obergericht ist darin zuzustimmen, dass es zusätzlich am Erfordernis des
adäquaten Kausalzusammenhangs mangelt.

4.4  Hat das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Schadenersatz- und Genugtuungsklage
abgewiesen, erwächst ihm daraus kein Vorwurf der Verfassungswidrigkeit. Da
sich aus der EMRK und dem UNO-Pakt II in dieser Beziehung keine über Art. 29
Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche ableiten lassen, ist auch die Berufung auf
solche Bestimmungen unbehelflich.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen
werden, da die Rechtsbegehren auch vor Bundesgericht von vornherein
aussichtslos waren. Es rechtfertigt sich indes, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten des Bezirksgerichts
Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: