Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.25/2004
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1P.25/2004 /grl

Urteil vom 30. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16/Poststrasse 3,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Rechtsverzögerung,

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ wandte sich mit einer als "Beschwerde und Gesuch um Erlass einer
superprovisorischen Verfügung" bezeichneten Eingabe vom 15. Januar 2004 an
das Bundesgericht. Ihre Eingabe kann sinngemäss als staatsrechtliche
Beschwerde gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Rechtsverzögerung
verstanden werden. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe am 6. Dezember
2003 das Kantonsgericht Basel-Landschaft um Erlass einer superprovisorischen
Verfügung ersucht. Obschon nach geltendem Recht eine solche Verfügung innert
drei Tagen erlassen oder abgewiesen werden müsste, habe das Kantonsgericht
das Gesuch bis heute weder beurteilt noch einen Kostenvorschuss eingefordert.

2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, in welcher
Streitsache sie sich an das Kantonsgericht gewandt und um Erlass einer
superprovisorischen Verfügung ersucht hat. Auch legt die Beschwerdeführerin
nicht dar, welchen Inhalt die beantragte Verfügung überhaupt haben soll.
Somit fehlen jegliche Anhaltspunkte - zumal die Beschwerdeführerin hierzu
keinerlei Ausführungen macht - inwiefern das Kantonsgericht sachlich, örtlich
und funktionell zuständig sein soll, um über das gestellte Gesuch befinden zu
können. Weiter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihr ohne
unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung ein Nachteil drohe; das
Vorliegen eines dringenden Handlungsbedarfs wird nicht einmal behauptet. Die
Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang zwar aus, dass nach geltendem
Recht innert drei Tagen über ihr Gesuch entschieden werden müsste, unterlässt
es aber, die entsprechende Norm zu nennen. Die vorliegende Beschwerde genügt
somit den genannten Begründungserfordernissen nicht, zumal nicht aufgezeigt
wird, inwiefern das Kantonsgericht seit der Gesuchseinreichung am 6. Dezember
2003 das Verfahren in grober und damit verfassungswidriger Weise verschleppt
haben sollte.

3.
Das Bundesgericht kann somit mangels einer genügenden Begründung auf die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht eintreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erlass einer
vorsorglichen Verfügung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: