Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.259/2004
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1P.259/2004 /gij

Urteil vom 14. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 31. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 6.
Juni 2003 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagen
Gefängnis bedingt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11. bis 13.
Oktober 2001 (zwei Tage); auf den Vollzug der am 21. März 2001 vom
Appellationsgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Strafe von sieben
Tagen Haft wurde verzichtet. Auf Appellation von X.________ hin bestätigte
der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 31. März
2004 das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Juni
2003.

2.
Gegen dieses Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 31. März 2004 sowie gegen das erstinstanzliche Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6. Juni 2003 wandte sich X.________
mit Eingabe vom 29. April 2004 ans Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit
Schreiben vom 4. Mai 2004 mit, dass es sich bei seiner Eingabe wohl um eine
staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen Anforderungen an
ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfüllt
seien. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist
gemäss Art. 89 OG noch verbessern.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 stellte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Eine Beschwerdeergänzung reichte er jedoch nicht ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 29. April 2004 nicht zu genügen,
da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt, auf welche das angefochtene Urteil
verweist, unterbleibt. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer
genügenden Begründung nicht einzutreten.

4.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies
(Art. 152 OG). Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann jedoch
ausnahmsweise abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: