Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.256/2004
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1P.256/2004 /sta

Urteil vom 29. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Dörig,

gegen

A.Y.________ und B.Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Rainer Hager,
Gemeinderat Meierskappel, Dorfstrasse 2, 6344 Meierskappel,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV (Baubewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. April 2004.
Sachverhalt:

A.
A. Y.________ und B.Y.________ sind Eigentümer der Parzelle ... . Am 6. Juni
2003 stellten sie beim Gemeinderat Meierskappel ein Baugesuch um Bewilligung
der Aufstockung ihres Einfamilienhauses mit einem Giebeldach, des Einbaus
einer Sonnenkollektorenanlage, der Isolation der Fassade, der Erstellung
einer Überdachung auf der Terrasse sowie eines Windschutzes aus Glas.

X. ________, die Eigentümerin der Parzelle ... , erhob innert der
Auflagefrist des Baugesuches Einsprache gegen das Bauvorhaben. Das Grundstück
von X.________ liegt rund 21 m südwestlich der Parzelle Y.________. Zwischen
den beiden Liegenschaften befindet sich eine weitere Parzelle. Das Grundstück
Y.________ ist von der Parzelle X.________ her nur teilweise einsehbar. Das
Baugebiet befindet sich in südöstlicher Hanglage mit Haupt-Ausrichtung auf
den Zugersee und das dahinter liegende Bergpanorama. Die Aussicht vom
Grundstück X.________ wird durch das umstrittene Bauvorhaben nicht
beeinträchtigt. Auch andere Immissionen sind nicht zu erwarten.

B.
Der Gemeinderat Meierskappel (nachfolgend Gemeinderat) erteilte den Eheleuten
Y.________ mit Entscheid vom 26. November 2003 die Baubewilligung. Im
gleichen Entscheid verneinte der Gemeinderat die Einsprachelegitimation von
X.________, trat auf ihre Einsprache jedoch ein und wies sie ab.

X. ________ gelangte gegen diesen Entscheid mit kantonaler
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Baubewilligung vom 26.
November 2003. Eventualiter sollte die Sache zu neuem Entscheid
zurückgewiesen werden.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern trat am 14. April 2004 mangels
Beschwerdelegitimation von X.________ auf die Beschwerde nicht ein.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. April 2004 staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 (Grundsatz von Treu und Glauben) und Art.
9 BV (Vertrauensgrundsatz). Sie ersucht um Aufhebung des Entscheides vom 14.
April 2004 und um Rückweisung an das Verwaltungsgericht zum Erlass eines
Urteils in der Sache. Zudem stellt sie das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.

Die Eheleute Y.________ sprechen sich für Abweisung der Beschwerde aus. Sie
beantragen jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Gemeinderat
schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung äussert er sich nicht. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde am 26. Mai 2004
gutgeheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihr die
Legitimation zur Einsprache bzw. zur Beschwerde abspricht, in ihren rechtlich
geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Sie macht die Verletzung
verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
Dazu ist sie legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf ihre staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht die Verletzung der
Grundsätze von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und des Vertrauensschutzes
(Art. 9 BV) vor.

Sie macht geltend, der Gemeinderat habe ihr im Entscheid vom 7. Oktober 2002
bezüglich der Aufhebung des Richtplanes "Z.________" vom 24. September 1969
ausdrücklich und vorbehaltlos zugesichert, sie könne sich im Falle eines
Baugesuches der Beschwerdegegner mit konkreten Einwendungen als Einsprecherin
gegen das Bauvorhaben konstituieren. Der Gemeinderat habe ihr erstmals im
Bauentscheid vom 26. November 2003 die Einsprachelegitimation abgesprochen,
aber trotzdem keinen Nichteintretensentscheid gefällt. Im Vorfeld dieses
Entscheides sei sie stets als einsprachelegitimiert behandelt und in diesem
Glauben gelassen worden. Sie sei nicht lediglich in den
Entscheidfindungsprozess mit einbezogen worden, wie das Verwaltungsgericht
ausführte. Der Gemeinderat habe sie vielmehr zur Mitwirkung aufgefordert.
Dies stelle eine vertrauensbegründende Zusicherung dar. Das
Verwaltungsgericht habe dies verkannt. Die Behörden hätten widersprüchlich
gehandelt, indem sie ihr zwar eine Mitwirkungspflicht auferlegt, ihr danach
aber die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation abgesprochen hätten. Die
Gutheissung des Baugesuchs der Beschwerdegegner habe präjudizielle Wirkung
und tangiere sie in ihrer Interessenlage. Durch die Nähe zum betroffenen
Grundstück sei sie ohne Zweifel durch den geplanten Umbau mehr als die
Allgemeinheit betroffen.

2.2 Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin
stehe als nicht direkte Nachbarin der Beschwerdegegner nicht in der
erforderlichen beachtenswerten Nähe zur umstrittenen Liegenschaft. Das
Grundstück der Beschwerdegegner sei von der Parzelle der Beschwerdeführerin
nur teilweise einsehbar, die Aussicht der Beschwerdeführerin werde durch das
Bauvorhaben der Beschwerdegegner nicht beeinträchtigt. Auch andere
Immissionen seien nicht zu erwarten. Es sei nicht anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin durch den geplanten Umbau mehr als die Allgemeinheit
betroffen werde. Ihr Hinweis auf die im Zusammenhang mit der Aufhebung des
Nutzungsplans am 7. Oktober 2002 zuerkannte Einsprachelegitimation bringe ihr
im vorliegenden Verfahren nichts. Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis
hänge vom Anfechtungsobjekt ab. Die Einsprachelegitimation im Rahmen der
kommunalen Planung stehe sämtlichen betroffenen Grundeigentümern zu. Die
Legitimation zur Baueinsprache und damit zur Beschwerde vor
Verwaltungsgericht setze dagegen eine relevante Beziehung zum Bauobjekt
voraus.

Der von der Beschwerdeführerin angerufene Vertrauensgrundsatz helfe ihr auch
nicht weiter. Es fehle bereits an der vertrauensbegründenden Zusicherung. Die
Bemühungen des Gemeinderates, sie in das Bauverfahren mit einzubeziehen,
seien sinnvoll gewesen. Der Gemeinderat habe sich mit ihren Einwendungen
auseinandergesetzt, obwohl sie nicht zur Einsprache legitimiert gewesen sei.
Der Entscheid vom 26. November 2003 sei jedoch insofern zu beanstanden, als
der Gemeinderat auf ihre Einsprache eingetreten sei, obwohl er ihre
Legitimation dazu verneint habe. Aus dem Verhalten des Gemeinderates könne
keine vertrauensbegründende Zusicherung abgeleitet werden. Dem Gemeinderat
habe ohnehin die Zuständigkeit gefehlt, Zusagen über die Beschwerdebefugnis
im gerichtlichen Verfahren abzugeben. Die Beschwerdeführerin habe weder
dargetan noch sei ersichtlich, worin ihre erforderliche nachteilige
Disposition liege.

2.3 Die Beschwerdegegner halten dafür, die Beschwerdeführerin habe anerkannt,
dass ihr gestützt auf § 207 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes des
Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG) die Einsprache- und Beschwerdebefugnis
fehle. Sie behaupte einzig eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV)
und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Die Einbindung
der Beschwerdeführerin in den Entscheidprozess bedeute nicht, dass ihr die
Legitimation zur Einsprache zustehe. Es sei nicht nur zulässig, sondern
geboten gewesen, erst nach Vorliegen sämtlicher entscheidrelevanter
Unterlagen über ihre Legitimation zu entscheiden. Die Einbindung der
Beschwerdeführerin in den Prozess sei daher korrekt gewesen, stelle aber
keine verbindliche Aussage dar, ob sie einsprachelegitimiert sei. Die
Beschwerdeführerin verkenne, dass nicht der Richtplan "Z.________", sondern
die Baubewilligung vom 26. November 2003 Verfahrensgegenstand sei. Der
Gemeinderat habe am 7. Oktober 2002 keine verbindliche Aussage über die
Einsprachelegitimation gemacht, da sich diese nach dem konkreten Objekt
richte. Der Gemeinderat habe nur im Grundsatz festgestellt, dass die
Einsprachemöglichkeit bestehe. Auch die Aufforderung zur Mitwirkung bedeute
nicht, dass die Beschwerdeführerin als legitimiert betrachtet worden sei. Der
Gemeinderat sei gar nicht zuständig, über die Legitimation zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde Auskünfte zu erteilen. Inwiefern die
Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Einsprachelegitimation Dispositionen
getroffen habe, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten,
sei nicht ersichtlich.

2.4 Der Gemeinderat führt aus, er habe der Beschwerdeführerin gegenüber keine
Zusicherungen bezüglich ihrer Legitimation gemacht, weder im
Baubewilligungsverfahren noch im Verfahren betreffend die Aufhebung des
Gestaltungsplanes "Z.________".

3.
3.1 Zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns gehört unter anderem die
Verpflichtung der staatlichen Organe, nach Treu und Glauben zu handeln (Art.
5 Abs. 3 BV). Art. 9 BV statuiert einen Anspruch des Einzelnen, von den
staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Gelegentlich
werden die beiden Verfassungsbestimmungen in einem Atemzug genannt. In der
Doktrin wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Zuordnung des
Grundsatzes von Treu und Glauben entweder als Grundrecht oder aber als
rechtsstaatlicher Verfassungsgrundsatz nicht nur von akademischem Interesse
ist, sondern praktische Konsequenzen prozessualer Art hat (Beatrice
Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S.
281, 282 ff. mit Hinweisen). Zuweilen wird der in Art. 9 BV statuierte
individuelle Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben als Verdichtung
der schon in Art. 5 Abs. 3 BV angelegten rechtsstaatlichen Schranken
behördlichen Verhaltens verstanden (Christoph Rohrer, in: Die Schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 44 zu Art. 9). Wie es sich
damit im Einzelnen verhält, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden; die
Beschwerdeführerin hat beide Verfassungsbestimmungen angerufen.

3.2 Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von
Behörden können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz;
Art. 9 BV) Rechtswirkungen entfalten, (1) wenn die Behörde in einer konkreten
Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die
Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn
sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3)
wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 121 II 473 E. 2c S.
479 mit Hinweisen).

4.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat sich der Gemeinderat vor
dem Bauentscheid über ihre Legitimation zur Baueinsprache nicht verbindlich
geäussert. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht erkannt, dass eine
vertrauensbegründende Zusicherung im Sinn von Art. 9 BV fehlt.

4.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation auf den Entscheid des
Gemeinderates vom 7. Oktober 2002, wonach dieser ihr die
Einsprachelegitimation bezüglich der Aufhebung des Gestaltungsplanes
"Z.________" sowie späterer Baugesuche der Beschwerdegegner zuerkannt habe.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann gegen die
Aufhebung dieses Gestaltungsplanes "Z.________" Einsprache erhoben. Der
Gemeinderat hatte in seinem Entscheid vom 7. Oktober 2002 über die Aufhebung
des Planes ausgeführt, es sei nicht über ein Baugesuch auf der Parzelle ...
zu befinden. Den Eheleuten X.________ stehe es frei, sich mit konkreten
Einwendungen gegen ein Bauvorhaben Y.________ als Einsprecher zu
konstituieren, wenn ein solches Gesuch aktuell sei.

4.1.2 Voraussetzung des Vertrauensschutzes ist eine tatsächliche Zusicherung
in einem konkreten Fall. Die Aussage des Gemeinderates stellt keine solche
Grundlage dar. Der Gemeinderat machte die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann lediglich auf die abstrakte Möglichkeit aufmerksam, bei einem
späteren Bauverfahren der Beschwerdegegner Einsprache zu erheben, wie dies
grundsätzlich jedermann offen steht. Damit wurde ihnen aber weder
zugesichert, sie seien zur Einsprache gegen ein allfälliges Baugesuch
legitimiert noch dass ihre Einwendungen beim Sachentscheid berücksichtigt
würden. Der Entscheid vom 7. Oktober 2002 bildet daher keine
Vertrauensgrundlage.

4.1.3 Hinzu kommt, dass der Gemeinderat nicht zuständig wäre, sich bezüglich
der Legitimation der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu äussern.
Dieser Entscheid steht dem Verwaltungsgericht zu (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG).

4.2 Die Beschwerdeführerin hält andererseits dafür, der Gemeinderat habe sie
im Vorfeld des Entscheides vom 26. November 2003 in den
Entscheidfindungsprozess mit einbezogen und sie stets als
einsprachelegitimiert behandelt. So habe er sie zur Einspracheverhandlung
eingeladen, ihr Gutachterprotokolle dieser Verhandlung offiziell zugestellt
oder sie aufgefordert, sich am Bewilligungsverfahren zu beteiligen.

4.2.1 Gemäss § 17 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) gilt als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt
oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Die Behörde stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 53); die Parteien haben bei der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 55 Abs. 1 VRG). Vor einem
Entscheid in der Sache prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die
Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, ansonsten auf die
Angelegenheit der betreffenden Partei nicht eingetreten wird (§ 107 Abs. 1
und 3 VRG). Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr
voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG).

Gemäss § 193 PBG sind Baugesuche öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen.
In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der
Auflagefrist hinzuweisen. Den Anstössern ist die öffentliche Auflage
besonders bekannt zu geben. Als Anstösser gelten jene Eigentümer, deren
Grundstücke an das Baugrundstück grenzen und von einer geplanten Baute oder
Anlage nicht weiter als 25 m entfernt sind (vgl. § 193 Abs. 1 bis 3 PBG).

4.2.2 Nach dem eben Ausgeführten wird erst im Entscheid über das Baugesuch
über die Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere über die Legitimation zur
Einsprache, befunden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen kann jedoch erst
erfolgen, wenn die Entscheidgrundlagen festgestellt sind. Am
Baubewilligungsverfahren kann sich daher (vorläufig) auch als Partei
beteiligen und ist damit zur Mitwirkung verpflichtet, wer sich später als
nicht einsprachelegitimiert herausstellt. Die Möglichkeit, Einwendungen
geltend zu machen und am Verfahren teilzunehmen, hängt insofern nicht von der
Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation ab. Die Legitimation in der Sache ist
jedoch entscheidend dafür, ob die Baubehörde den Einsprecher beim
Bauentscheid als Partei behandeln und seinen Argumenten Rechnung tragen muss.

4.2.3 Die Beschwerdeführerin hielt in einem Schreiben vom 30. Juni 2003 an
den Gemeinderat fest, der Entscheid vom 7. Oktober 2002 spreche ihr die
Legitimation zur direkten Beschwerde gegen allfällige Bauvorhaben der
Beschwerdegegner zu. Am 14. Juli 2003 wies der Gemeinderat und Bauchef die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsicht in die Baugesuchsunterlagen auf
das formelle Erfordernis der Einsprachelegitimation hin, insbesondere weil
ihr Grundstück nicht an jenes der Beschwerdegegner angrenze.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weder vor Verwaltungsgericht noch vor
Bundesgericht, dass dieser Hinweis erfolgt ist. Sie hat daher im weiteren
Verfahrensverlauf nicht davon ausgehen dürfen, der Gemeinderat betrachte sie
vorbehaltlos als einsprachelegitimiert. Hätte er ihr im Entscheid vom 7.
Oktober 2002 wirklich zugesichert, sie sei bei zukünftigen Bauvorhaben der
Beschwerdegegner einsprachelegitimiert, machte der letztgenannte Hinweis gar
keinen Sinn.

4.2.4 An der Einspracheverhandlung waren sich die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegner insbesondere uneins, ob in der Vergangenheit auf dem
Grundstück der Beschwerdegegner gewisse Terrainanpassungen vorgenommen worden
waren. Die Beschwerdeführerin meinte, das natürliche Gelände sei angehoben
worden, die Beschwerdegegner bestritten dies.
Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge des Verfahrens verschiedene
Terrainveränderungen behauptet, diese aber nicht belegt. Die Gemeinde konnte
mit den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Darlegungen nicht
bestätigen. Sie forderte die Beschwerdeführerin daher auf, ihre Behauptungen
mittels Unterlagen zu belegen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung war die
Gemeinde verpflichtet, diesen Behauptungen nachzugehen (§ 53 VRG bzw. § 195
Abs. 1 PBG). Die Beschwerdeführerin war als Einsprecherin gesetzlich zur
Mitwirkung verpflichtet (vgl. § 55 VRG). Zudem lag es in ihrem eigenen
Interesse, angebliche Niveauveränderungen zu belegen, ansonsten sie die
Gefahr lief, dass der Gemeinderat gestützt auf § 55 Abs. 2 VRG auf ihre
Anträge nicht eintreten würde.

Die Aufforderung zur Mitwirkung kann nicht als Anerkennung ihrer
Einsprachelegitimation gedeutet werden, sondern ist die Konsequenz ihrer
Einsprache und ihrer daraus folgenden - einstweiligen - Beteiligung am
Verfahren.

4.3 Was die Beschwerdeführerin anführt, kann daher weder einzeln noch
gesamthaft als verbindliche Zusicherung ihrer Einsprachelegitimation
verstanden werden. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts erweist sich
insofern als verfassungskonform.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, das Verwaltungsgericht habe
widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich gehandelt und dadurch Art. 5 Abs. 3
BV verletzt.

Nach ihrer Ansicht ist es widersprüchlich, ihr eine Mitwirkungspflicht zu
auferlegen und nachfolgend zu entscheiden, sie sei nicht
beschwerdelegitimiert. Sie sei zweifellos beschwerdebefugt. Durch den
umstrittenen Umbau der Beschwerdegegner werde ein Präjudiz geschaffen, das
Rückwirkungen auf ihr Grundstück habe. Das Vorhaben setze ein Zeichen für
künftige Bauprojekte ihrer unmittelbaren Nachbarn. So werde die Möglichkeit
geschaffen, sie in ihrer Eigentumsgarantie massiv einzuschränken.

5.2 Das Verwaltungsgericht verneinte die Legitimation der Beschwerdeführerin
zur kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits, weil die
unmittelbare Interessenlage der Beschwerdeführerin durch das umstrittene
Bauvorhaben nicht beeinträchtigt sei. Ihr fehle daher die nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) bzw. dem Planungs- und Baugesetz (PBG)
geforderte legitimationsbegründende Beziehungsnähe zum Grundstück der
Beschwerdegegner. Andererseits habe der Gemeinderat keine
vertrauensbegründende Zusicherung der Beschwerdelegitimation abgegeben.

5.3 Soweit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV als
Verbot des widersprüchlichen Verhaltens neben dem Vertrauensgrundsatz von
Art. 9 BV überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt, hat das
Verwaltungsgericht mit der Verneinung der Einsprache- bzw.
Beschwerdelegitimation jedenfalls das kantonale Verfahrensrecht nicht
willkürlich angewendet (zur Kognition vgl. BGE 122 I 328 E. 3a S. 334).

Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts liegt
das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht in unmittelbarer Nachbarschaft
der Parzelle der Beschwerdegegner. Das Bauvorhaben hat keine direkten und
aktuellen Auswirkungen auf die Interessen der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin macht auch keine unmittelbaren Konsequenzen für ihr
Grundstück geltend. Aufgrund dieser Tatsachen erscheint der Schluss des
Verwaltungsgerichts nicht als willkürlich, der Beschwerdeführerin fehle die
aufgrund des kantonalen Rechts nötige Beziehungsnähe, weshalb sie nicht
einsprachelegitimiert sei.

Es erweist sich auch nicht als willkürlich auszuführen, die
Beschwerdeführerin sei mitwirkungspflichtig, weil das Einspracheverfahren
neben der Entscheidfindung auch der Information und Beratung der Beteiligten
diene, später aber die Einsprachelegitimation zu verneinen. Wie bereits
erwähnt, dient die Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten der
Sachverhaltsfeststellung. Erst in Kenntnis aller Tatsachen kann überhaupt
über die Beschwerde- bzw. Einsprachelegitimation entschieden werden. Die Rüge
des widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist unbegründet.

6.
Somit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Beschwerdegegnern zudem eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Meierskappel und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: