Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.24/2004
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1P.24/2004 /whl

Urteil vom 16. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident
Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Art. 29 BV, Art. 6 EMRK (Ehrverletzung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 26. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Im von X.________ gegen Y.________ und Z.________ wegen Verleumdung,
eventuell übler Nachrede angestrengten Privatstrafverfahren sprach die
Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen am 7. Januar 2003 beide Beklagten
frei, auferlegte die Verfahrenskosten von 1'000 Franken dem Kläger und
verpflichtete diesen zudem, den beiden Beklagten je eine Parteientschädigung
von 1'000 Franken zu bezahlen.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die Berufung von X.________ am 26.
August 2003 teilweise gut. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im
Straf- und im Kostenpunkt, reduzierte indessen die den Beklagten für das
erstinstanzliche Verfahren geschuldete Parteientschädigung auf je 500
Franken.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar 2004 beantragt X.________,
dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben. Zur Begründung führt er
(abschliessend) an:

"Das Obergericht hat die Berufungsantwort dem Beschwerdeführer (BF) erst
zusammen mit dem angefochtenen Urteil zugestellt. Der BF hatte keine
Möglichkeit, sich zur Berufungsantwort zu äussern. Dadurch wurde das
rechtliche Gehör in krasser Weise verletzt (EMRK 6, BV 29)."

Y.________ und Z.________ beantragen in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung, auf
die Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten. Der
Obergerichtspräsident beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Als Partei
des obergerichtlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer befugt, die
Verletzung seiner Parteirechte zu rügen (Art. 88 OG). Die staatsrechtliche
Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens.
Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift
erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der
Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt
gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese
verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492
E. 1b; 122 I 70 E. 1c).

Im Vorgehen des Obergerichts, das der Beschwerdeführer beanstandet, kann zwar
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen, muss aber nicht. Dies hängt
ganz von den konkreten Umständen und den anwendbaren prozessualen Regelungen
ab. Indem der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Obergericht im
vorliegenden Fall zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen
wäre, ihm die Berufungsantwort vor Erlass des Urteils zur Stellungnahme
zuzustellen, genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Aus Art. 6 EMRK kann
er ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er im kantonalen Verfahren
nicht Angeklagter, sondern Privatkläger war. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 OG). Die beiden Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und
haben daher praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: