Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.247/2004
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1P.247/2004 /sta

Urteil vom 26. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X.  ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Hess-Odoni,

gegen

Gemeinde Kriens, vertreten durch den Gemeinderat, Schachenstrasse 6, 6011
Kriens,
Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168,
6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Raumplanung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. März 2004.
Sachverhalt:

A.
Nach längeren Vorbereitungen legte der Gemeinderat Kriens die neue
Zonenordnung (Bau- und Zonenreglement sowie Zonenplan) vom 22. November bis
zum 21. Dezember 1999 ein erstes Mal und vom 17. April bis zum 16. Mai 2000
ein zweites Mal öffentlich auf.

Die X.________ AG ist Eigentümerin der nach bisherigem Zonenplan in der
Gewerbezone liegenden Parzelle Nr. 3259, in deren östlichem Teil sich ein
viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus befindet. Sie erhob bereits bei der
ersten Auflage Einsprache gegen die Absicht des Gemeinderates, die Parzelle
integral der dreigeschossigen Wohn-/ Arbeitszone (WAr-3) zuzuweisen. Zur
Hauptsache beantragte sie, das Grundstück der viergeschossigen Arbeitszone ES
IV (Ar-IV) zuzuordnen. Im Hinblick auf die zweite öffentliche Auflage sah der
Gemeinderat vor, den östlichen (überbauten) Teil der Parzelle in die
viergeschossige Wohn-/Arbeitszone (WAr-4) und den westlichen, nicht
überbauten Teil dagegen in die Arbeitszone ES III (Ar-III) einzuweisen. Mit
neuerlicher Einsprache begehrte die X.________ AG, den westlichen Teil der
Parzelle (ab der Fassade des bestehenden Gebäudes) der Arbeitszone ES IV
(Ar-IV), eventuell der Arbeitszone ES III-b (Ar-III-b) zuzuteilen. Ferner
beantragte sie, Art. 2 des Bau- und Zonenreglements mit einer
uneingeschränkten Bestandesgarantie zu ergänzen, eventualiter diese Regelung
allein für die X.________ AG vorzusehen.

Der Einwohnerrat von Kriens lehnte die Einsprache auf Antrag des
Gemeinderates mit Beschluss vom 31. August 2000 ab.

B.
Die X.________ AG erhob gegen diesen Beschluss Verwaltungsbeschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Luzern, welche dieser am 18. Dezember 2001 abwies,
soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat eine
hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. März
2004 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führt die X.________ AG
"staatsrechtliche Beschwerde eventuell Verwaltungsgerichtsbeschwerde" (so das
Rubrum der Beschwerde, S. 1, und wohl auch S. 3 lit. B) bzw.
"Verwaltungsgerichtsbeschwerde ... eventuell staatsrechtliche Beschwerde" (S.
2 der Beschwerde). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und stellt eventualiter folgende Rechtsbegehren:
In Gutheissung der Einsprache vom 16. Mai 200 [recte: 2000] sei der unbebaute
(westliche) Teil des Grundstücks Nr. 3259/GB Kriens (ab der westlichen
Fassade des heute auf dem Grundstück stehenden Gebäudes) der Arbeitszone ES
IV (Ar-IV) zuzuweisen.

Eventualiter sei dieser westliche Teil des Grundstücks NR. 3259/GB Kriens in
die Arbeitszone ES III-b (Ar-III-b) zuzuweisen.
Es sei festzustellen, dass Art. 2 BZR insoweit dem übergeordneten kantonalen
Recht und dem übergeordneten Bundesverfassungsrecht widerspricht als darin
keine integrale Bestandesgarantie enthalten ist.
Es sei dementsprechend Art. 2 BZR so abzuändern, dass die unter die
Bestandesgarantie fallenden Bauten vollumfänglich im bisherigen Umfange
(inkl. Höhe) erneuert und wieder erstellt werden können bzw. dass eine
angemessene Erweiterung möglich ist."

D.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern namens des
Regierungsrates sowie die Gemeinde Kriens beantragen, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 185 E. 1 S. 188 mit
Hinweisen).

1.1  Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Raumplanungsrecht.
Nach der besonderen Rechtsmittelordnung von Art. 33 f. des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1979 über die Raumplanung (in der Fassung vom 20. März 1998; RPG; SR
700) unterliegen Nutzungspläne, die sich auf das RPG und dessen bundes- und
kantonalrechtlichen Ausführungsbestimmungen stützen, unter den in Art. 34
Abs. 1 RPG abschliessend aufgezählten, im vorliegenden Fall nicht gegebenen
Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; im Übrigen ist auch hier
gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide - wie bei anderen sich lediglich
auf kantonales Recht abstützenden Hoheitsakten - nur die staatsrechtliche
Beschwerde möglich (vgl. BGE 125 II 10 E. 2b S. 13 f.). Als bundesrechtlicher
Behelf kommt daher einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht.

1.2  Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche
Beschwerde ein rein kassatorisches Rechtsmittel. Soweit die
Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173

E. 1.5 S. 176 mit Hinweis).

1.3  Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorausgegangene
kantonale Verfahren weiter, sondern ist ein besonderes bundesrechtliches
Verfahren mit eigenem Beschwerdegegenstand (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395 mit
Hinweisen). Deshalb muss die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nach
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Vom Beschwerdeführer
wird verlangt, dass er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
konkret auseinandersetzt und im Einzelnen dartut, inwieweit diese gegen die
angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen. Es genügt insbesondere
nicht, Argumente zu wiederholen, die in den vorangegangenen kantonalen
Verfahren vorgetragen worden sind, und pauschale Verfassungsrügen zu erheben,
die nicht auf bestimmte, konkret kritisierte Erwägungen des angefochtenen
Urteils bezogen sind. Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem
Sinne und beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.
Die vor Verwaltungsgericht noch strittigen Verfahrensrügen lässt die
Beschwerdeführerin im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausdrücklich
fallen. Verfahrensgegenstand bilden somit - abgesehen von rudimentären
Vorbringen zur Sachverhaltsermittlung - lediglich die Zonenzuweisung und der
Umfang der Besitzstandsgarantie.

3.
Im Zusammenhang mit dem Einzonungsentscheid wiederholt die Beschwerdeführerin
das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Vorgebrachte und fügt dem bei, das
Verwaltungsgericht habe diese Argumente zu Unrecht mit nicht sachgerechten
Ausführungen und in Verletzung der Art. 9 und 29 BV sowie der Art. 1 bis 3
RPG, ferner unter unzutreffender Berufung auf die Gemeindeautonomie, ohne
Interessenabwägung und ohne gebührende Beachtung der örtlichen Verhältnisse,
insbesondere ohne Augenschein, verworfen. Diese Begründung genügt Art. 90
Abs. 1 lit. b OG offenkundig nicht. Die Beschwerdeführerin hätte sich mit den
Erwägungen und Gedankengängen des Verwaltungsgerichts, mit denen sie nicht
einverstanden ist, konkret auseinandersetzen und dartun müssen, weshalb und
inwieweit diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen oder anderweitig
staatsrechtliche Beschwerdegründe setzen. Sie begnügt sich stattdessen mit
einer appellatorischen Aufzählung früherer Vorbringen und pauschalen
rechtlichen Qualifikationen, ohne dass klar würde, in welchen Überlegungen
des eingehend begründeten verwaltungsgerichtlichen Urteils sie diese Mängel
erblickt. Darauf ist nicht einzutreten.

Nicht anders verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Besitzstandsgarantie. Wiederum werden nach einer blossen Wiedergabe von
Vorbringen im kantonalen Verfahren rechtliche Schlussfolgerungen ohne
konkretes Eingehen auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils gezogen. Die
Beschwerdeführerin tut nicht dar, weshalb und inwieweit es den erwähnten
verfassungsmässigen Rechten widerspricht, wenn das Verwaltungsgericht bei der
Würdigung der Beschwerdevorbringen unter anderem auf § 178 des luzernischen
Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 hingewiesen hat, in dem die
Bestandesgarantie im Baugebiet grundlegend geregelt ist. Ebenso wenig wird
ersichtlich, auf welche Vorbringen das Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang konkret nicht eingegangen sein soll.

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig.
Über eine Parteientschädigung an die Gemeinde Kriens ist mangels Antrag nicht
zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Kriens sowie dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: