Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.23/2004
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1P.23/2004 /zga

Urteil vom 19. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Güterzusammenlegung Bichelsee-Balterswil, Präsident A.________,
Kanton Thurgau,
handelnd durch den Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Fischingen,
B.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Schadenersatzklage,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 15. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist seit 1980 Eigentümer des Grundstückes GB Nr. 1186 in Itaslen
(politische Gemeinde Balterswil). Die 271 m² umfassende Parzelle liegt direkt
an der Kantonsstrasse. Während die westliche Grundstückshälfte zum grössten
Teil mit einem Wohnhaus überbaut ist, dient die östliche Parzellenhälfte
mehrheitlich als Garten. An den hinteren Teil des Hauses ist ein grösseres
Wohnhaus angebaut. Die entlang der westlichen und östlichen
Grundstücksgrenzen bestehenden Wegstücke waren schon vor dem Kauf 1980 mit
Fuss- und Fahrwegrechten zu Gunsten der hinterliegenden Grundstücke Nrn. 1185
und 1187 belastet. Die entsprechenden Servitutseinträge wurden in den Jahren
1924 und 1973 vorgenommen. Nach Darstellung des Eigentümers verfügte sein
Haus im Zeitpunkt des Kaufes über je eine Wohnung ohne Bad im Erdgeschoss und
im 1. Stock sowie über weitere Schlafzimmer im Dachgeschoss. 1982 wurde ein
Gesuch für die Umnutzung des Schopfs auf der Westseite eingereicht. Bewilligt
wurde lediglich der Ausbau des Schopfes; die Bewilligung für ein Garagentor
wurde wegen der gefährlichen Ausfahrt in die Kantonsstrasse ausdrücklich
verweigert.

B.
Im Rahmen der Güterzusammenlegung Bichelsee-Balterswil wurde die nördlich zur
Kantonsstrasse verlaufende Bachstrasse gebaut. Dabei wurde das Grundstück Nr.
1185 neu über eine Zubringerstrasse erschlossen. X.________ verlangte hierauf
1990 beim Bezirksgericht Münchwilen ein Notwegrecht, da ihm die Zufahrt zu
seinem Haus durch abgestellte Fahrzeuge des hinterliegenden Nachbarn
versperrt werde. Er zog die Klage in der Folge zurück

1994/1995 erliess die Ortsgemeinde Bichelsee den Quartierplan Itaslen Nord,
wonach die Parzellen Nrn. 1185 und 1187 verbindlich über die zu verbreiternde
Bachstrasse erschlossen werden. Nach dieser Planung ist die Liegenschaft von
X.________ auf ihrer Ostseite über eine Zu- und Wegfahrt auf die
Kantonsstrasse hinreichend erschlossen. Die Zufahrt über den Südostweg ist
mit einem Lebhag zu schliessen. Auf Einsprache X.________s hin hielt die
Ortskommission Bichelsee fest, die Güterzusammenlegung sei ersucht worden, im
Rahmen der Servitutenbereinigung für den Eintrag eines Fahrrechts besorgt zu
sein, habe sich jedoch als für Erschliessungsfragen nicht zuständig erklärt.
Der Quartierplan Itaslen Nord erwuchs 1995 in Rechtskraft.

C.
Vom 17. Juni bis 17. Juli 1996 erfolgte im Rahmen der Güterzusammenlegung die
Auflage des Eigentums- und Pfandrechtsnachweises. Im aufgelegten
Änderungsnachweis, welcher vom Grundbuchverwalter in Fischingen erstellt
worden war, erschien versehentlich zusätzlich beziehungsweise abweichend von
den rechtskräftig im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten ein Fuss-
und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle von X.________ und zu Lasten des
Grundstückes Nr. 1185. Das Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr.
1187 und zu Lasten von GB Nr. 1186 war dagegen nicht aufgeführt worden.
Einsprache gegen den Änderungsnachweis wurde von keiner Seite erhoben.

Auf einen Telefonanruf von X.________ hin berichtigte der Grundbuchverwalter
- der als Aktuar der Schlichtungskommission auch Organ der
Güterzusammenlegung war - mit Schreiben vom 17. Januar 2000 die
Liegenschaftsbeschriebe der Parzellen Nrn. 1185, 1186 und 1187. Mit der
Korrektur wurde der ursprüngliche Bestand der Dienstbarkeiten gemäss den
Servitutsverträgen von 1924 und 1973 wiedergegeben. Gegen das ihm mit
Einschreiben zugestellte Berichtigungsschreiben erhob X.________ keine
Einwände. Am 12. September 2000 genehmigte der Regierungsrat des Kantons
Thurgau den Eigentums- und Pfandrechtsnachweis in der berichtigten Form.

D.
In den Jahren 1996 bis 2000 nahm X.________ Fassadenrenovationen und Umbauten
für eine zweite, zu vermietende Wohnung vor (Heizungseinbau im
Mittelgeschoss; Einbau eines Badezimmers im Dachgeschoss). Das Dachgeschoss
baute er für Büroräumlichkeiten seiner GmbH aus. Eine Baubewilligung liegt
lediglich für den Einbau der Dachfenster vor.

E.
Mit Klage vom 3./4. April 2001 gegen das Grundbuchamt und Notariat
Fischingen, die Güterzusammenlegung und die Eigentümer der benachbarten
Grundstücke verlangte X.________ beim Bezirksgericht Münchwilen die Anpassung
beziehungsweise Grundbuchberichtigung auf den Stand gemäss dem ursprünglich
aufgelegten Änderungsnachweis. Eventualiter beantragte er Ersatz für den
Schaden, der ihm aus dem fehlenden Fahrrecht über GB Nr. 1185 und das
Fahrrecht zu Gunsten von GB Nr. 1187 erwachsen sei. Diesen Schaden bezifferte
er auf Fr. 100'000, zusätzlich Fr. 150'000.-- für die völlig fehlenden
Autoabstellmöglichkeiten. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom
22. Januar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Seine daraufhin beim
Obergericht eingereichte Berufung zog X.________ wieder zurück.
Bereits am 5. März 2001 hatte X.________ Rekurs gegen den Auflösungsbeschluss
der Güterzusammenlegung erhoben. Er verlangte unter anderem, die
Einsprachefrist gegen die bereinigten Servitute sei ihm nochmals zu eröffnen.
Das Verfahren wurde vom Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau bis zur Erledigung der Schadenersatzklage sistiert.

F.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2002, ergänzt durch ein Schreiben vom 29. April 2003
erhob X.________ beim Thurgauischen Verwaltungsgericht Klage gegen den Kanton
Thurgau beziehungsweise gegen den Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes
Fischingen und gegen die Güterzusammenlegung. Er machte unter anderem
geltend, zwischen 1996 und 2000 gutgläubig Renovations- und Ausbauarbeiten
vorgenommen zu haben, weil er darauf vertraut habe, dass ihm mit Rechtskraft
der Änderungsnachweise eine gesicherte Erschliessung seiner Liegenschaft
zustehe. Durch das unrechtmässige, uneinsichtige und amtsmissbräuchliche
Verhalten des Grundbuchverwalters sei ihm dieser Aufwand zum Schaden
geworden. Er habe auf dem gesamten Grundstück keine Autoabstellmöglichkeit.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2003 ab.

G.
Gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhebt X.________  staatsrechtliche
Beschwerde. In seiner Eingabe vom 12. Januar 2003 beantragt er die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides wegen Rechtsverweigerung, Willkürförderung und
Befangenheit.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Gleichzeitig sichert es
zu, den offensichtlichen Kanzleifehler zu beheben und dem Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- anstelle der im Urteil fälschlicherweise
genannten Fr. 500.--anzurechnen. Die Güterzusammenlegung Bichelsee-Balterswil
beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Der Kanton Thurgau stellt den Antrag, auf
die staatsrechtliche Beschwerde sei integral nicht einzutreten. Eventuell sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen ihn respektive
den Grundbuchverwalter richte. Eventualiter beziehungsweise subeventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hält in seiner unaufgefordert zugestellten Replik
sinngemäss an seinen Ausführungen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes stützt sich auf kantonales Recht.
Er ist letztinstanzlich. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a,
Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Da das Thurgauer Verwaltungsgericht die Klage
des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb
unter dem nachfolgenden Vorbehalt (E. 1.2) auf die Beschwerde einzutreten
ist.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde führt nicht das vorangegangene kantonale
Verfahren weiter, sondern eröffnet als ausserordentliches Rechtsmittel ein
selbständiges staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler
Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte
dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Aus diesem Grund sind die als verletzt
erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte zu bezeichnen;
überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind (Rügeprinzip).
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 127 III
279 E. 1c S. 282 und 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), so reicht
es - anders als bei einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E. 4b
S. 12). Dabei ist zu beachten, dass ein Entscheid nicht schon dann
willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen).

Mit den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt sich der
Beschwerdeführer kaum auseinander, sondern legt in erster Linie seine Sicht
des Sachverhaltes dar. Soweit er sich zu Verfahren äussert, die gar nicht
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Entscheides waren, sind seine
Vorbringen nicht zu hören. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist demzufolge nicht
einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 351 E. 1f S. 355; 120 Ia 256
E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1 S. 69, je mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes
Befangenheit vor.

2.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen
Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf,
dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,
so ist die verfassungsmässige Garantie verletzt (BGE 125 I 209 E. 8a S. 217;
120 Ia 184 E. 2b S. 187). Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche
Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des
betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen
Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass
der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein
der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123).

2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Präsident des
Verwaltungsgerichtes parteiisch gewesen wäre. Soweit die Beschwerde den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in dieser Hinsicht überhaupt zu
genügen vermag, zeigt sie keine Anhaltspunkte auf, die den Anschein der
Befangenheit vermitteln würden. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht
die Klage des Beschwerdeführers respektive sein Sistierungsgesuch abgewiesen
hat, lässt sich mitnichten auf die Voreingenommenheit des Präsidenten
schliessen. Würdigt das Gericht den relevanten Sachverhalt anders als der
Beschwerdeführer, ist dies für sich allein kein Indiz für die Befangenheit
der Richter.

3.
Darin, dass das Verwaltungsgericht den aufgelegten Änderungsnachweis nicht
als Entscheid qualifizierte, erblickt der Beschwerdeführer eine (materielle)
Rechtsverweigerung und Willkür.

3.1 Das abweisende Urteil baut auf drei selbständigen Argumentationsebenen
auf. Einerseits lehnte das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus Art. 955 ZGB
ab und verneinte die Passivlegitimation des Kantons, weil der
Grundbuchverwalter den Änderungsnachweis als Organ der Güterzusammenlegung
korrigiert habe. Sodann versagte es dem aufgelegten Entwurf des
Änderungsnachweises den Entscheidcharakter. Aus diesem Grund sei § 23 Abs. 3
des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981
(VRG-TG; SR 170.1) nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat Anspruch auf
Entschädigung, wer aus einem Entscheid berechtigt ist und infolge Änderung
oder Widerrufs einen Schaden erleidet, sofern er entweder aufgrund des
Entscheids gutgläubig Aufwendungen gemacht und den Widerruf nicht verschuldet
hat oder in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt wird. Der Anspruch richtet
sich gegen das Gemeinwesen, von dem die Änderung oder der Widerruf
ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, erst
der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates stelle einen Entscheid im Sinn
von § 23 Abs. 3 VRG-TG dar und nicht bereits der ursprünglich aufgelegte,
fehlerhafte Änderungsnachweis. Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht
die Voraussetzungen von § 4 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der
Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten vom 14. Februar 1979
(Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.3) als nicht gegeben, weil es an einem
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Korrektur des Änderungsnachweises
und dem geltend gemachten Schaden fehle.

3.2 Besonders strenge Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 90
Abs. 1 lit. b OG gelten, wenn Willkür gerügt wird (vgl. E. 1.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid
einfach als willkürlich zu bezeichnen; er hat vielmehr anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b
S. 11/12). Beruht der angefochtene Entscheid wie im vorliegenden Fall auf
mehreren selbständigen, kumulativen Begründungen, muss der Beschwerdeführer
sämtliche dieser Begründungen in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden
Weise anfechten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann
(BGE 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f. mit Hinweisen). Ficht der Beschwerdeführer
die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen behaupteter
schädigender Handlung und geltend gemachtem Schaden nicht an und wendet er
sich auch nicht dagegen, dass Ansprüche aus Art. 955 ZGB abgelehnt wurden, so
ist das verwaltungsgerichtliche Urteil bereits aufgrund dieser beiden
akzeptierten und je für sich allein tragenden Begründungen
verfassungsrechtlich nicht mehr umzustossen. Auf die Rüge hinsichtlich der
rechtlichen Qualifizierung des Änderungsnachweises ist im Sinne der zitierten
Rechtsprechung demnach nicht einzutreten.

4.
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Thurgau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: