Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.236/2004
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1P.236/2004 /ggs

Urteil vom 20. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Haag.

Rebco Immobilien AG,
Furter Immotrade AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus
Siegrist,

gegen

Einwohnergemeinde Unterlunkhofen, 8918 Unterlunkhofen, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
Baudepartement des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Art. 8, 9, 26 und 49 BV (Baubewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 26. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Unterlunkhofen verweigerte am 2. Juli 2001 der Rebco
Immobilien AG und der Furter AG ökonomischer Holz-Systembau die Bewilligung
für den Bau einer Erschliessungsstrasse mit Werkleitungen auf den Parzellen
Nrn. 395, 401, 402, 404, 405 und 408 im Gebiet Klosterreben/Moosmatten.

Mit Beschluss vom selben Datum verweigerte er zudem der Furter AG
ökonomischer Holz-Systembau die Bewilligung für die Errichtung von zwei
Einfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 404.
Das Baudepartement des Kantons Aargau hiess die gegen die
Bewilligungsverweigerungen erhobenen Beschwerden der Rebco Immobilien AG und
der Furter AG ökonomischer Holz-Systembau (deren Name zwischenzeitlich in
Furter Immotrade AG geändert wurde) am 22. März 2002 in einem hier nicht
interessierenden Nebenpunkt gut, wies sie jedoch in der Hauptsache ab.

Die hiergegen beim kantonalen Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde der
Rebco Immobilien AG und der Furter Immotrade AG blieb ohne Erfolg.

B.
Die Rebco Immobilien AG und die Furter Immotrade AG haben gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2004 mit Eingabe vom 15. April 2004
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Einwohnergemeinde Unterlunkhofen, das Baudepartement und das
Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter
Schriftenwechsel brachte keine Annäherung der Parteistandpunkte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1
lit. a und Art. 87 OG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch das Urteil in
eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit
beschwerdeberechtigt (Art. 88 OG). Auf ihre form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen hatten bereits 1996 um eine Baubewilligung für
die Erschliessung und Überbauung ihrer Parzellen Nr. 404 und 405 ersucht.
Dieses Gesuch hatte der Gemeinderat Unterlunkhofen am 18. März 1996 abgelehnt
und gleichentags über das fragliche Gebiet eine Planungszone im Sinne von
Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) erlassen. Nach Ablauf von deren Gültigkeit
im März 2001 erneuerten die Beschwerdeführerinnen ihre Baugesuche.

Der Gemeinderat verweigerte die Baubewilligung erneut im Wesentlichen aus
drei Gründen: Er hielt zunächst fest, die erforderliche Erschliessung fehle.
Sodann beanspruche die Erschliessung, welche die Beschwerdeführerinnen
errichten wollten, die im Eigentum der Gemeinde stehende Strassenparzelle Nr.
395; die Gemeinde habe indessen die hierfür nötige Einwilligung nicht
erteilt. Schliesslich erwog der Gemeinderat, die Bauvorhaben stünden im
Widerspruch zur sich in der Genehmigungsphase befindenden neuen
Nutzungsplanung der Gemeinde (Zonenplan 2000), die das fragliche Gebiet der
Landwirtschaftszone zuweise; der neue Zonenplan entfalte hier eine negative
Vorwirkung.

2.2 Das Baudepartement verwarf in seinem Beschwerdeentscheid vom 22. März
2002 das Argument der negativen Vorwirkung. Da die entsprechende Planungszone
im März 2001 abgelaufen sei, könne das künftige Recht nicht länger vorwirken
und eine Rückstellung der Baugesuche rechtfertigen.

Hingegen erwog es unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts
1P.608/1988 vom 12. Februar 1991 (Oberrohrdorf-Staretschwil), die Grundstücke
der Beschwerdeführerinnen lägen im Baugebiet zweiter Etappe, bei welchem es
sich im konkreten Fall um Nichtbaugebiet handle. Der Umstand, dass für das
Gebiet Ausserdorf ein altrechtlicher Überbauungsplan bestehe, ändere hieran
nichts. In derartigem Nichtbaugebiet könne eine Baubewilligung nur in
Ausnahmefällen erteilt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht
erfüllt. Angesichts der Bauzonengrösse gemäss dem früheren wie auch gemäss
dem neuen Zonenplan verbiete es sich auch, die bundesrechtswidrige
Baugebietsetappierung in eine blosse Erschliessungsetappierung umzudeuten.

Schliesslich führte das Baudepartement aus, der Grosse Rat habe inzwischen am
21. August 2001 den neuen Zonenplan genehmigt, mit Ausnahme jener Flächen,
die im Zonenplan von 1986 als zweite Baugebietsetappe ausgeschieden waren und
neu der Landwirtschaftszone hätten zugewiesen werden sollen. Er habe die
Gemeinde verpflichtet, dieses nicht genehmigte Gebiet einer Bauzone
zuzuweisen. Mit der Genehmigung der neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sei
die bisherige Ordnung und namentlich auch der Nutzungsplan Baugebiet
aufgehoben worden (§ 48 BNO). Aufgrund des Teilgenehmigungsbeschlusses des
Grossen Rates lägen die Bauparzellen der Beschwerdeführerinnen daher derzeit
ausserhalb der Bauzonen (in überhaupt keiner Zone) und seien auch nicht
länger einer zweiten Baugebietsetappe zugeteilt. Diese neue, teilgenehmigte
Zonenplanung finde vorliegend Anwendung und habe zur Folge, dass das
fragliche Gebiet in keiner Bauzone liege und daher nicht erschlossen und
überbaut werden dürfe.

2.3 Das Verwaltungsgericht erwog im angefochtenen Urteil, die Baugrundstücke
hätten im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide teils in der
Terrassenzone, teils in der Einfamilienhauszone, jedenfalls aber im
zusätzlichen Baugebiet 2. Etappe gelegen. Aufgrund der Zonenplanrevision 2000
sei indessen eine Rechtsänderung eingetreten. Das Verwaltungsgericht habe am
26. Juni 2003 eine Beschwerde der Einwohnergemeinde Unterlunkhofen gegen die
bloss teilweise Genehmigung des neuen Zonenplans durch den Grossen Rat
gutgeheissen und dessen Anweisung aufgehoben, die (auch im vorliegenden
Verfahren) streitbetroffenen Grundstücke einer Bauzone zuzuweisen. Das Urteil
vom 26. Juni 2003 sei unangefochten rechtskräftig geworden. Damit stehe fest,
dass der Grosse Rat die revidierte Nutzungsordnung mit dem von der
Gemeindeversammlung am 23. Juni 2000 beschlossenen Inhalt genehmigen müsse.
Das Verwaltungsgericht habe also davon auszugehen, dass die streitbetroffenen
Grundstücke heute im Nichtbaugebiet gelegen seien. Gemäss § 169 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19.
Januar 1993 (BauG) und entsprechend der Praxis sei im
Baubewilligungsverfahren bei einer Änderung des Rechts vor der endgültigen
Gesuchserledigung das neue, in Kraft stehende Recht anzuwenden, hier also die
BNO 2000, welche die Baugrundstücke der Nichtbauzone zuweise. Der Grundsatz
von Treu und Glauben stehe der Anwendung des neuen Rechts im konkreten Fall
nicht entgegen, da das Verwaltungsgericht mit seinem Entscheid nicht
rechtsmissbräuchlich zugewartet habe.

3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, das angefochtene Urteil verletze die
Eigentumsgarantie, sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Sie
machen geltend, nach der bisherigen Ordnung hätten sie ihre Grundstücke
überbauen können; indem die neue Ordnung angewendet werde, obwohl sie noch
gar nicht in Kraft stehe, würden sie an der Überbauung gehindert. Damit steht
ein schwerer Eingriff in das Eigentum in Frage, und das Bundesgericht hat die
Gesetzmässigkeit der Massnahme einschliesslich der Anwendung des kantonalen
Rechts frei zu prüfen (BGE 124 II 538 E. 2a S. 540 f.; 119 Ia 362 E. 3 S.
366, je mit Hinweisen).

(Ziffern 3.1 - 3.3 fehlen im Original)
3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG bedürfen Nutzungspläne und ihre Anpassungen der
Genehmigung durch eine kantonale Behörde; im Kanton Aargau ist diese
Genehmigungsbehörde - ausser bei Sondernutzungsplänen, die vom Regierungsrat
zu genehmigen sind, - der Grosse Rat (§ 27 Abs. 1 BauG). Verbindlich werden
die Nutzungspläne erst mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde (Art.
26 Abs. 3 RPG). Nach einhelliger Lehre hat die Genehmigung konstitutive
Bedeutung, weshalb die Anordnungen des Nutzungsplans erst angewendet werden
dürfen, wenn der Genehmigungsbeschluss rechtskräftig geworden ist (Alexander
Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 33 f.
zu Art. 26; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4.
Aufl., Bern 2002, S. 217; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 423; EJPD/BRP, Erläuterungen zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 11 zu Art. 26).

Es gibt im vorliegenden Fall keinen Grund für eine andere Betrachtungsweise.
Das Urteil vom 26. Juni 2003, mit welchem das Verwaltungsgericht die
teilweise Genehmigungsverweigerung durch den Grossen Rat aufgehoben hat,
ersetzt ungeachtet der darin enthaltenen Erwägungen einen neuen
Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates nicht. Im genannten Urteil hat das
Verwaltungsgericht - allerdings ohne sich auf bestimmte Vorschriften zu
beziehen - festgehalten, es sei nicht befugt, die Genehmigung des Zonenplanes
selber vorzunehmen. Daher sei das Geschäft an den Grossen Rat zur Genehmigung
im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Ausgehend von dieser Feststellung
geht es nicht an, im angefochtenen Urteil die Genehmigung als erteilt zu
betrachten bzw. die Genehmigung als reine Formsache zu behandeln. Wäre sie
dies, so wäre nicht zu erklären, weshalb das Verwaltungsgericht die
Genehmigung nicht selbst ausgesprochen hat.

Soweit ersichtlich, hat der Grosse Rat den damals noch nicht genehmigten Teil
des Zonenplans 2000 seither nicht genehmigt. Er ist daher noch nicht
rechtswirksam geworden. Nachdem die im Hinblick auf die Revision verfügte
Planungszone im März 2001 abgelaufen ist und das Aargauer Recht keine
Verlängerungsmöglichkeit vorsieht (vgl. §§ 29 und 31 BauG), beruht der
Entscheid des Verwaltungsgerichts auf einer unzulässigen Voranwendung des
neuen Rechts.

3.5 Unter diesen Umständen kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob die
kantonalen Instanzen das Baubewilligungs- bzw. das Rechtsmittelverfahren in
einer gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossenden Art und Weise
verzögert haben. Dennoch sei angemerkt, dass dieser Vorwurf der
Beschwerdeführerinnen ungerechtfertigt ist. Unhaltbar ist einerseits die
sinngemäss erhobene Rüge, die Gemeinde Unterlunkhofen und das Baudepartement
hätten aus unsachlichen Motiven, allein um des zeitlichen Effekts willen, die
Erteilung der Baubewilligung verweigert. Ebenso wenig lässt sich feststellen,
dass das Verwaltungsgericht das bei ihm hängige Verfahren verschleppt bzw.
unzulässig lange hinausgezögert hätte.

3.6 Die Aufhebung eines mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtenen
kantonalen Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn er im Ergebnis
verfassungswidrig ist, und nicht schon dann, wenn (nur) die Begründung
unhaltbar erscheint. Das Bundesgericht hat daher die Möglichkeit, eine
verfassungswidrige Begründung zu ersetzen (BGE 122 I 257 E. 5 S. 262). Soll
ein angefochtenes Urteil mit einer Begründung bestätigt werden, welche die
kantonale Instanz nicht in Betracht gezogen oder gar ausdrücklich verworfen
hat, so muss die substituierte Begründung freier Überprüfung standhalten.
Zudem ist von der Möglichkeit des Austauschs der Motive zurückhaltend und
einzig dann Gebrauch zu machen, wenn die rechtliche Situation als klar
erscheint, weil die freie Auslegung des kantonalen Rechts in erster Linie den
kantonalen Behörden zusteht (BGE 112 Ia 129 E. 3c S. 135 f.; 106 Ia 310 E. 1b
S. 314 f.).
3.6.1 § 48 BNO 2000 hebt die Bau- und Zonenordnung von 1986 vollständig auf.
Der Grosse Rat hat die BNO 2000 trotz der teilweisen Nichtgenehmigung des
Zonenplans vorbehaltlos genehmigt. § 48 BNO ist damit in Kraft getreten. Das
Baudepartement hat in E. 6 seines Beschwerdeentscheids vom 22. März 2002
gefolgert, die umstrittenen Grundstücke lägen derzeit in überhaupt keiner
Zone und daher auch nicht in der Bauzone. Das Verwaltungsgericht hat sich
offenbar dieser Auffassung angeschlossen. Zumindest hat es ausgeführt, die
Tatsache, dass der Grosse Rat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
2003 (Aufhebung der teilweisen Nichtgenehmigung) noch werde umsetzen müssen,
ändere nichts daran, dass die streitbetroffenen Grundstücke heute im
Nichtbaugebiet lägen, weil der frühere Nutzungsplan durch § 48 der BNO 2000
endgültig aufgehoben worden sei.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Der Genehmigungsentscheid
des Grossen Rates ist bundesrechtskonform auszulegen. Art. 2 RPG unterstellt
Bund, Kantone und Gemeinden für ihre raumwirksamen Aufgaben der
Planungspflicht. Insbesondere hatten die Kantone dafür zu sorgen, dass die
Nutzungspläne rechtzeitig erstellt werden (Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG).
Verweigert eine Genehmigungsbehörde der Revision eines grundsätzlich
RPG-konformen Nutzungsplans teilweise die Zustimmung, genehmigt sie indessen
gleichzeitig die Aufhebung des bisherigen Nutzungsplans, so kann dies nicht
dazu führen, dass für das betroffene Teilgebiet im Widerspruch zu Art. 2 und
35 RPG überhaupt keine nutzungsplanerischen Vorschriften mehr gelten.
Vielmehr muss unterstellt werden, dass für die Flächen, hinsichtlich derer
die neue Ordnung nicht genehmigt wurde, auch die Aufhebung der bisher
gültigen Ordnung abgelehnt wurde, es sei denn, die Genehmigungsbehörde habe
zu dieser Frage ausdrücklich Stellung genommen und besondere Anordnungen
getroffen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, das fragliche Gebiet
liege in der Zwischenzeit ausserhalb der Bauzone und unterstehe folglich den
Regeln von Art. 24 RPG.

Das angefochtene Urteil kann daher auch nicht auf der Grundlage dieser
Betrachtungsweise bestätigt werden.

3.6.2 Ob die Gemeindebehörde die nachgesuchten Baubewilligungen wegen
mangelnder Erschliessung (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) verweigern durften, lässt
sich nicht losgelöst von der Frage beantworten, ob der für das fragliche
Gebiet erlassene Überbauungsplan Ausserdorf (vom 26. Juni 1981/19. Januar
1982) noch rechtliche Bedeutung aufweist oder nicht. Dies wiederum lässt sich
nicht unabhängig davon beurteilen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass
das Gebiet Ausserdorf im Baugebiet 2. Etappe liegt. Das Baudepartement
vertritt die Auffassung, als Baugebiet 2. Etappe seien die betroffenen
Grundstücke zwangsläufig als Reservezone und daher als Nichtbaugebiet
anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in einem Urteil vom 21.
November 2000 (E. 5b/dd S. 26) betreffend die heutigen Parteien ausgeführt,
in Unterlunkhofen könne es angesichts der Flächenverhältnisse zwischen 1. und
2. Etappe von vornherein nicht zutreffen, dass es sich nur bei dem in der 1.
Etappe gelegenen Land um Baugebiet im Sinne von Art. 15 RPG handle. Damit ist
jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts näher zu prüfen, ob sich
das Baugebiet 2. Etappe im konkreten Fall allenfalls als blosse
Erschliessungsetappe (statt als eigentliche, indessen rechtswidrige)
Baugebietsetappe auffassen lässt (siehe zu dieser Unterscheidung Ursula
Vettori, Die Etappierung der Bauzone, in: ZBl 93/1992 S. 345 ff.). Das
Bundesgericht hat in einem Urteil 1P.611/2001 vom 25. Januar 2002 (Gemeinde
Lupfig, E. 3.5.1) offen gelassen, ob eine solche Umdeutung des Baugebiets 2.
Etappe unter Umständen zulässig sein könnte.

Im Zusammenhang mit der Erschliessungsfrage ist von Bedeutung, dass das
Gebiet "Ausserdorf" planerisch in drei Abschnitte unterteilt ist. Die
Baugrundstücke liegen im Abschnitt III; der zwischen dem überbauten Gebiet
und den Baugrundstücken liegende Abschnitt II ist derzeit ebenfalls noch
nicht erschlossen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Gemeinde
hätte diesen Abschnitt schon längst erschliessen müssen, und weisen auf den
hierfür bewilligten Kredit vom 17. November 1995 hin. Die Gemeinde
Unterlunkhofen bestreitet eine Erschliessungspflicht und verneint damit auch,
dass sie verpflichtet gewesen wäre, ihr Strassengrundstück Nr. 395 für die
Erschliessung zur Verfügung zu stellen.

Diese Fragen sind komplex. Die rechtliche Situation erscheint nicht als
derart klar, dass das Bundesgericht im Rahmen einer Motivsubstitution dazu
Stellung nehmen könnte, obwohl sich das Verwaltungsgericht damit noch nicht
auseinandergesetzt hat. Es wird daher Sache des Verwaltungsgerichts sein, die
umstrittenen Baugesuche auf ihre Vereinbarkeit mit den bis anhin geltenden
Vorschriften zu überprüfen.

4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben.

Die Gemeinde Unterlunkhofen hat trotz ihres Unterliegens im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2
OG). Sie ist indessen zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren
auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Verwaltungsgericht wird die Kosten für
das kantonale Verfahren neu zu verlegen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Einwohnergemeinde Unterlunkhofen hat die Beschwerdeführerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde
Unterlunkhofen sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: