Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.228/2004
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1P.228/2004 /sta

Urteil vom 26. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob
Rhyner,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August W.
Stolz,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Art. 4 aBV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom

9. Februar 2004.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt Altstätten erklärte X.________ mit Strafbescheid vom 10.
Oktober 2002 der groben Verkehrsregelverletzung (Überholen vor und in einer
unübersichtlichen Kurve bei Gegenverkehr) und des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall schuldig und verurteilte ihn zu 3 Wochen Gefängnis, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, sowie zu einer Busse von Fr.
2'000.--. X.________ reichte gegen den Strafbescheid Einsprache ein. Das
Untersuchungsamt erhob am 29. Oktober 2002 gegen X.________ Anklage wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Werdenberg sprach X.________
mit Entscheid vom 18. Juni 2003 von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen
frei und verwies die Zivilforderung des Strafklägers auf den ordentlichen
Prozessweg. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Strafkläger
Y.________ legten Berufung ein. Das Kantonsgericht St. Gallen hiess mit
Entscheid vom 9. Februar 2004 die Berufungen gut. Es erklärte X.________ der
groben Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
schuldig und verurteilte ihn zu 3 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Zudem
schützte es die Zivilforderung des Strafklägers und verpflichtete X.________,
Y.________ Fr. 7'035.45 zu bezahlen. Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten
der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von Fr.
2'650.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.-- X.________
und verpflichtete diesen, Y.________ für die Kosten der Vertretung im
gesamten Strafverfahren mit Fr. 3'860.70 zu entschädigen.

B.
X. ________ reichte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Kantonsgerichts ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
vollumfänglich aufzuheben und die Strafsache sei "im Sinne eines Freispruchs
und unter Verweisung der Zivilforderung auf den ordentlichen Prozessweg an
das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen".

C.
Der Beschwerdegegner Y.________ stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag,
die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 wurde der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., 173 E. 1.5
S. 176, je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des Entscheids des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Februar 2004 beantragt wird.

2.
Die Anklagebehörde warf dem Beschwerdeführer vor, er habe am 15. Februar
2002, um ca. 19.45 Uhr, als Lenker eines Personenwagens auf der
Wildhauserstrasse, von Wildhaus in Richtung Gams fahrend, im
Ausserortsbereich oberhalb des Restaurants Zollhaus in einer
unübersichtlichen Linkskurve ein Überholmanöver durchgeführt. Dadurch sei der
Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs, Y.________, zu einem Ausweichmanöver
gezwungen worden, bei welchem dieser mit einem Strassenpfahl und einem
Schneepfahl kollidiert sei. Der Beschwerdeführer habe danach seine Fahrt
fortgesetzt, ohne sich um den Vorfall zu kümmern.

Der Beschwerdeführer bestritt, das ihm zur Last gelegte Überholmanöver
ausgeführt zu haben. Er anerkannte, die Strecke Wildhaus-Gams ungefähr zur
Zeit des Unfalls befahren und dabei ein Auto überholt zu haben. Dieses
Überholmanöver habe er aber - wie er bei seinen Einvernahmen zu Protokoll gab
- nicht vor einer Kurve, sondern auf einem geraden Strassenstück
durchgeführt. Dabei habe er niemanden gefährdet. Er habe auch nichts von
einem Unfall mitbekommen.

Das Kantonsgericht gelangte vor allem aufgrund der Aussagen der Zeugen
A.Z.________ und B.Z.________, welche vom Täterfahrzeug kurz vor der Kurve
überholt worden waren, zum Schluss, es sei als erwiesen zu betrachten, dass
der Beschwerdeführer das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe bei der
Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise gegen das
Willkürverbot von "Art. 4 BV" (richtig: Art. 9 BV) verstossen.

3.1  Der kantonalen Behörde steht im Bereich der Beweiswürdigung ein weiter
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter
dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV
liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E.
2a S. 88, je mit Hinweisen).

3.2  Das Kantonsgericht erklärte im angefochtenen Entscheid, aus den Aussagen
der Zeugen A.Z.________ und B.Z.________ gehe hervor, dass für sie der blaue
Opel Kombi, auf den sie vor dem Restaurant Zollhaus hätten aufschliessen
können, zweifelsfrei der Wagen des Täters gewesen sei. Nach der Auffassung
der Einzelrichterin falle diesbezüglich jedoch ins Gewicht, dass es auch für
die Zeugen letztlich nur ein kurzer Moment gewesen sei, in dem sich das
Geschehen ereignet habe. Das Kantonsgericht hielt fest, auch wenn diesem
Vorbehalt grundsätzlich zugestimmt werden könne, hätten aber die Zeugen unter
Strafdrohung klar und widerspruchslos zu Protokoll gegeben, dass es sich beim
überholenden Wagen um einen dunklen Opel Kombi gehandelt habe. Sie hätten
ebenso bestimmt und glaubwürdig ausgesagt, dass sie dem Raser nachgefahren
seien und dass es ihnen weiter unten, vor dem Restaurant Zollhaus, gelungen
sei, auf dieses Auto aufzuschliessen und die Nummer abzulesen; dabei seien
sie sich ganz sicher, dass es sich um das gleiche Fahrzeug gehandelt habe,
welches das gefährliche Überholmanöver durchgeführt habe. Es sei - wie das
Kantonsgericht im Weiteren erwog - entgegen der Ansicht der Einzelrichterin
nachvollziehbar, dass sich die Zeugen an das Fahrzeug zu erinnern vermöchten,
welches das gefährliche Überholmanöver durchgeführt habe, zumal die
Aufmerksamkeit der Zeugin B.Z.________ deshalb erhöht gewesen sei, weil sie
von ihrem Mann alarmiert worden sei, "es komme einer wie verrückt von hinten
und hoffentlich komme da niemand entgegen". Zudem sei es durchaus möglich,
ein vorbeiziehendes Fahrzeug auch in der Nacht im Lichtkegel der eigenen
Scheinwerfer und derjenigen des Vorfahrers soweit zu identifizieren, dass
festgestellt werden könne, es handle sich um einen dunklen Opel Kombi,
insbesondere wenn einem die Form eines bestimmten Wagentyps vertraut sei, was
vor allem bei der Zeugin B.Z.________ der Fall gewesen sei. Sodann wies das
Kantonsgericht darauf hin, nach den Ausführungen der Einzelrichterin
bestünden verschiedene Ausstellplätze, an denen ein Fahrzeug von der Strasse
wegfahren könne. Es erklärte, dem sei insofern zu folgen, als grundsätzlich
die Möglichkeit bestehe, dass sich ein Fahrzeug ein wenig abseits der Strecke
so verbergen könne, dass es für ein vorbeifahrendes Fahrzeug nicht mehr
sichtbar sei. Diese Möglichkeit sei jedoch rein theoretischer Natur. Zum
einen hätte der unbekannte Raser zufällig einen mit dem Fahrzeug des
Beschwerdeführers identischen dunklen Opel Kombi fahren müssen. Zum anderen
habe der Zeuge A.Z.________ nach seinen glaubwürdigen Angaben den
davonfahrenden Wagen nur einmal kurz aus den Augen verloren. Unter diesen
Umständen sei vernünftigerweise auszuschliessen, dass sich ein Unbekannter
mit seinem Fahrzeug auf der kurzen Strecke zwischen Unfallort und Restaurant
Zollhaus unbemerkt von der Strasse entfernt habe.

Zusammenfassend führte das Kantonsgericht aus, es stehe fest, dass der
Beschwerdeführer einen dunklen Opel Kombi fahre, dass dieser von den beiden
Zeugen, welche als unbeteiligte Dritte keinerlei Interesse am
Verfahrensausgang hätten, eindeutig als Fahrzeug des Täters identifiziert
worden sei, dass der Beschwerdeführer zur besagten Zeit auf der Strecke
Wildhaus-Gams unterwegs gewesen sei, dass er zugegebenermassen ein
Überholmanöver ausgeführt habe und dass die Zeugen vor dem Restaurant
Zollhaus unmittelbar auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers hätten
aufschliessen können. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der
glaubwürdigen Zeugenaussagen, sei als erwiesen zu betrachten, dass der
Beschwerdeführer das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe.

3.3  Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Feststellungen des Kantonsgerichts
in verschiedenen Punkten als willkürlich. Seine Ausführungen stellen jedoch
zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125
I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).

3.3.1  Der Beschwerdeführer wendet ein, indem das Kantonsgericht
fälschlicherweise angenommen habe, er sei der Täter, weil es nachvollziehbar
und möglich sei, dass die Zeugen A.Z.________ und B.Z.________ den Opel Kombi
bereits beim Überholvorgang erkannt hätten, habe es implizit gegen die
Beweislastregel verstossen, wonach die Schuld vom Staat bewiesen werden müsse
und nicht der Angeschuldigte seine Unschuld nachzuweisen habe.

Er rügt damit eine Verletzung des aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2
EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) folgenden Grundsatzes "in dubio pro reo" als
Beweislastregel. Eine Missachtung dieser Regel liegt vor, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen, oder wenn sich aus der Begründung des Urteils
ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der
Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil
ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
Weder der eine noch der andere Fall ist hier gegeben. Die Vorbringen, mit
denen ein Verstoss gegen die Beweislastregel gerügt wird, stellen in
Wirklichkeit eine Kritik an der vom Kantonsgericht vorgenommenen Würdigung
der Beweise dar. Von einer Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als
Beweislastregel kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

3.3.2  In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, die oben (E. 3.2) angeführten Überlegungen des Kantonsgerichts
als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Dieses konnte in sachlich
vertretbarer Weise annehmen, die Zeugen A.Z.________ und B.Z.________ hätten
glaubwürdig ausgesagt, dass es sich bei dem Wagen, auf den sie vor dem
Restaurant Zollhaus hätten aufschliessen können, um das gleiche Fahrzeug
gehandelt habe, welches das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe. Auch
konnte es mit Grund erwägen, es sei vernünftigerweise auszuschliessen, dass
sich ein Unbekannter mit seinem Fahrzeug auf der kurzen Strecke zwischen
Unfallort und Restaurant Zollhaus unbemerkt von der Strasse entfernt habe.
Das Kantonsgericht hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn es zum
Schluss gelangte, aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der
glaubwürdigen Zeugenaussagen, sei es als erwiesen zu betrachten, dass der
Beschwerdeführer das gefährliche Überholmanöver ausgeführt habe.

4.
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des aus Art. 6 Ziff. 2
EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV folgenden Grundsatzes "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel. Er macht geltend, die kantonale Instanz hätte bei
objektiver Würdigung des Beweisergebnisses schwerwiegende und nicht zu
unterdrückende Zweifel an seiner Schuld haben müssen.
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
darf. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Das
Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der vom Strafrichter
vorgenommenen Würdigung des Beweisergebnisses Zurückhaltung. Es greift mit
anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte,
obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich
erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist, wie dargelegt wurde, das Kantonsgericht in
vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, es sei in Anbetracht der gesamten
Umstände, insbesondere der glaubwürdigen Zeugenaussagen als erwiesen zu
betrachten, dass der Beschwerdeführer das gefährliche Überholmanöver
ausgeführt habe. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses
blieben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu
unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Die
Rüge, das Kantonsgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt, geht daher fehl.

Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat den obsiegenden
Beschwerdegegner Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner Y.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: