Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.226/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.226/2004 /gij

Urteil vom 6. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012
Bern.

Strafverfahren; Nichteintretensbeschluss,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 10. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 22. Januar 2004 reichte X.________ Strafanzeige ein.
Altregierungsstatthalter Y.________ bezichtigte sie des Amtsmissbrauchs und
der schweren Körperverletzung. Zudem warf sie einer unbekannten Täterschaft
versuchten Mord, schwere Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, "Verschleppung
und Vertuschung", Urkundenfälschung, Verletzung des Post- und
Telefongeheimnisses, sexuellen Übergriff/Belästigung sowie Hausfriedensbruch
vor. Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes II
Emmental-Oberaargau und der zuständige Prokurator traten mit
übereinstimmendem Beschluss vom 27. Januar 2004 / 5. Februar 2004 auf die
Strafanzeige nicht ein.

2.
Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob X.________ Rekurs. Die
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 10.
März 2004 den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die
Anklagekammer zusammenfassend aus, dass zur Anfechtung eines
Nichteintretensbeschlusses die Privatklägerschaft sowie das Opfer im Sinne
des Opferhilfegesetzes berechtigt sei. Die Konstituierung als Privatklägerin
sei verspätet erfolgt. Eine Legitimation gestützt auf das Opferhilfegesetz
ergebe sich einzig für die beanzeigten Tatbestände des versuchten Mordes und
der schweren Körperverletzung. Diesbezüglich sei auf den Rekurs einzutreten.
Die Vorwürfe seien jedoch haltlos, da jegliche Hinweise auf ein strafbares
Verhalten fehlen würden.

3.
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
erhob X.________ am 14. April 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 14. April 2004 nicht zu genügen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die
Anklagekammer in willkürlicher Weise von einer verspäteten Konstituierung als
Privatklägerin ausgegangen sein soll. Auch soweit die Anklagekammer das
Vorliegen von Hinweisen auf ein strafbares Verhalten verneinte, geht aus der
Beschwerde nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern diese Auffassung
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb
mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

5.
Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden
Angelegenheit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Generalprokurator und der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: