Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.20/2004
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1P.20/2004 /zga

Beschluss vom 2. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________,
Präsident Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Arbon, Postfach, Bahnhofstrasse 16, 9320 Arbon,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.

Rechtsverweigerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der X.________, vertreten durch seinen Präsidenten Y.________, mit
Eingabe vom 12. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat wegen
Rechtsverweigerung hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuches in der
Strafsache Z.________;
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau in ihrer Vernehmlassung vom
19. Januar 2004 einen unverzüglichen Entscheid des Bezirksamtes Arbon in
Aussicht gestellt hat;
dass das Bezirksamt Arbon am 20. Januar 2004 in der Angelegenheit entschieden
hat und dem X.________ sowohl die Akteneinsicht wie auch die Information über
die Erledigung des Strafverfahrens verweigert hat;
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden ist;
dass das Bundesgericht gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über
die Kostenfolgen in summarischer Begründung zu entscheiden hat;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die
sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden
hätte;
dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im
Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal
dem Beschwerdeführer, da nicht anwaltlich vertreten, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 110 V 72 E. 7 S. 81, 132 E. 4d S.
134; 113 Ib 353 E. 6b S. 356 f.) und es sich rechtfertigt, für das
vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben;

beschlossen:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Arbon und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: