Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.202/2004
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1P.202/2004 /sta

Urteil vom 4. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

X.  ________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus
Siegrist,

gegen

Gemeinderat Lupfig, 5242 Lupfig,
Baudepartement des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Art. 8, 9, 26, 29 Abs. 2 und Art. 49 BV; Erschliessungsplan
"Industriestrasse" Lupfig,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 27. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Industriestrasse erschliesst die Industriezone der Gemeinde Lupfig. Die
Strasse ist 6 m breit. Der Gehweg auf ihrer Ostseite ist durch einen
Doppelbundstein von der Fahrbahn getrennt und weist eine Breite von 2 m auf.
Wegen der sich abzeichnenden weiteren Bautätigkeit beschloss der Gemeinderat,
zum Schutz der Fussgänger auch auf der Westseite der Strasse einen Gehweg zu
erstellen. Er erteilte deshalb den Auftrag für die Revision des
Erschliessungsplanes vom 16. Oktober 1968. Der Gemeinderat verfolgte
insbesondere folgende Ziele: Optimale Sicherheit durch beidseitige Gehwege
entlang der Strasse; Gestaltung des Strassenraumes durch ein
Bepflanzungskonzept. In Ergänzung zum bestehenden Gehweg auf der Ostseite
sieht der revidierte Erschliessungsplan einen ebenfalls 2 m breiten Gehweg
auf der gesamten Westseite der Strasse mit einer Länge von ca. 540 m vor. Zur
Gestaltung und optischen Aufwertung des Strassenraumes ist im Bereich des
westlichen Gehwegs eine Allee mit hochstämmigen Laubbäumen geplant. Der
Standort der Bäume liegt auf der Gehweggrenze, d.h. der einzelne Baum
befindet sich zur Hälfte im Bereich des Gehwegs, wodurch sich dort dessen
Breite von 2 m auf ca. 1,5 m verringert, und zur Hälfte im angrenzenden
Grundeigentum. Die Abstände zwischen den einzelnen Bäumen sind flexibel und
betragen ca. 15 bis 20 m. Die genauen Abstände werden später im Bauprojekt
festgelegt. Dabei wird den bestehenden und neu geplanten Zufahrten zu den
Grundstücken Rechnung getragen.

Vom 3. September bis zum 2. Oktober 2001 legte der Gemeinderat den
revidierten Erschliessungsplan öffentlich auf. Dagegen erhob unter anderem
die X.________ SA Einsprache. Die X.________ SA ist Eigentümerin von vier an
die Westseite der Industriestrasse angrenzenden Parzellen. Sie machte
geltend, die Baumallee sei gesetzwidrig.

Mit Beschluss vom 4. März 2002 wies der Gemeinderat die Einsprache ab, soweit
er darauf eintrat, und genehmigte den Erschliessungsplan.

Die von der X.________ SA dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat
des Kantons Aargau am 21. Mai 2003 ab. Gleichentags genehmigte er den
Erschliessungsplan.
Dagegen reichte die X.________ SA Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau ein. Dieses wies die Beschwerde am 27. Januar 2004 ab.

B.
Die X.________ SA führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

C.
Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Baudepartement des Kantons Aargau hat im Namen des Regierungsrates
Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen das angefochtene Urteil steht kein kantonales Rechtsmittel zur
Verfügung. Der Instanzenzug ist ausgeschöpft. Die Beschwerde ist unter diesem
Gesichtswinkel zulässig (Art. 86 OG).

Das angefochtene Urteil stützt sich auf kantonales Recht. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG scheidet deshalb aus. Ein
anderes bundesrechtliches Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist auch insoweit zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG).

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Parzellen, auf welche nach dem
Erschliessungsplan die Bäume zur Hälfte gepflanzt werden sollen. Dies stellt
einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Urteils und ist nach Art. 88 OG zur Beschwerde befugt (vgl.
BGE 121 I 267 E. 2 S. 268 f.; 105 Ia 223 E. 1, mit Hinweisen; Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 236).

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter
dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung der Rügen (Art. 90 Abs.1 lit. b
OG) - einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verletze
die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und § 21 KV/AG. Für die Pflanzung der Bäume
auf der Grenze fehle eine gesetzliche Grundlage. Überdies bestehe dafür kein
überwiegendes öffentliches Interesse. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie
sei ausserdem unverhältnismässig.

2.2  Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Der
Schutzbereich von § 21 KV/AG geht jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang
nicht über den von Art. 26 BV hinaus. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf
§ 21 KV/AG beruft, kommt dem keine selbständige Bedeutung zu.

2.3  Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage. Zudem muss er durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).

Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie ist eine klare und
eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV; BGE 126 I 112 E. 3c S. 116; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; 118 Ia 384 E.
4a S. 387; Urteil 1P.23/2001 vom 5. September 2001, publ. in: Pra. 91/2002 S.
91 ff., E. 3b). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonales
Rechts frei (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f.; 121 I 117 E. 3a/bb S. 120 f. mit
Hinweisen). Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn
(vgl. BGE 109 Ia 188 E. 2 S. 190; 108 Ia 33 E. 3a S. 35; Rainer J. Schweizer,
St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV N. 12; Klaus A. Vallender, ebenda, Art. 26
BV N. 39). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonalen
Rechts unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 119 Ia 88 E.
5c/bb S. 96, 141 E. 3b/dd S. 146 f.).

Ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt in der Regel vor, wenn
Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn durch Verbote oder Gebote
der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des
Grundstücks verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 124 II 538 E. 2a S.
540; 115 Ia 363 E. 2a S. 365).

Nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit müssen staatliche Hoheitsakte für das
Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles
geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein
Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso
geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der
Eingriff darf nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 219 E. 2c
S. 222; 124 I 40 E. 3e S. 44 f., mit Hinweisen).

Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber
Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen
Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 129 I
337 E. 4.1 S. 344; 126 I 219 E. 2c S. 222; 119 Ia 362 E. 3a S. 366).

2.4  Die Parzellen der Beschwerdeführerin weisen nach den der Beschwerde
beigelegten Auszügen aus dem Grundbuch Flächen auf von 16'334, 5'239, 3'583
und 2'268 m². Da sich die Breite des Gehweges beim einzelnen Baum von 2 m auf
ca. 1,5 m verringert, ist davon auszugehen, dass der auf der Grenze
gepflanzte Stamm des Baumes jeweils etwa einen halben Meter der Parzellen der
Beschwerdeführerin beansprucht. Die Bäume sollen in einem Abstand von 15 bis
20 Meter gepflanzt werden. Bei der Festsetzung des genauen Standortes werden
die bestehenden und neu zu errichtenden Zufahrten berücksichtigt; zudem wird
dabei den Wünschen der Grundeigentümer soweit möglich Rechnung getragen. Zum
Unterhalt der Bäume verpflichtet ist sodann die Gemeinde. Dies hat sie im
Beschluss vom 4. März 2002 ausdrücklich anerkannt. Die Baumallee wird der
Beschwerdeführerin also keinen Aufwand verursachen. Die durch die Bäume
bewirkte Beeinträchtigung der Nutzung der Parzellen ist äusserst gering, da
die Bäume vor der Baulinie stehen sollen, d.h. auf einem Teil der Parzellen,
der ohnehin nicht bebaubar ist.

In Anbetracht dessen kann der durch die Bäume verursachte Eingriff in die
Eigentumsgarantie nicht als schwer bezeichnet werden.

Für den Eingriff genügt daher die Grundlage in einer Verordnung. Das
Bundesgericht prüft zudem, wie dargelegt, die Auslegung des kantonalen Rechts
lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür.

Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b
mit Hinweisen).

2.5  Gemäss § 17 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über
Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) bezweckt der
Erschliessungsplan, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen und
Bahngleisen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden (Abs.
1). Erschliessungspläne können Bau-, Strassen-, Niveau- und Leitungslinien
sowie Sichtzonen enthalten (Abs. 2). Der Regierungsrat umschreibt durch
Verordnung die Bestandteile des Erschliessungsplanes näher (Abs. 4). Gemäss §
1 der vom Regierungsrat beschlossenen Allgemeinen Verordnung vom 23. Februar
1994 zum Baugesetz (ABauV) können Erschliessungspläne mit der Erschliessung
zusammenhängende Anordnungen enthalten, insbesondere unter anderem über die
Erstellung von Fusswegverbindungen sowie die Gestaltung und Bepflanzung des
Strassenraumes.

Bei der geplanten Baumallee geht es um die Gestaltung und Bepflanzung des
Strassenraumes. Dass die Bäume auf der Grenze stehen sollen, ändert daran
nichts. Wenn es § 1 ABauV ausdrücklich erlaubt, im Erschliessungsplan
insoweit Anordnungen zu treffen, so ist es - jedenfalls im Ergebnis - nicht
offensichtlich unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht eine gesetzliche
Grundlage für die vorgesehene Allee und damit den Eingriff in die
Eigentumsgarantie bejaht hat. Willkür liegt nicht vor.

Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.

2.6  Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe in § 1
ABauV
die Delegationsgrundsätze verletzt.

Nach seinem Randtitel stützt sich § 1 ABauV auf § 17 BauG. Gemäss § 17 Abs. 4
BauG umschreibt der Regierungsrat durch Verordnung die Bestandteile des
Erschliessungsplanes näher. Es ist nicht ersichtlich, weshalb damit - wie die
Beschwerdeführerin vorbringt - nur die formellen Bestandteile des
Erschliessungsplanes gemeint sein könnten. Hätte der Gesetzgeber eine solche
Einschränkung vornehmen wollen, hätte er das in § 17 Abs. 4 BauG gesagt. Da
er das nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass dem Regierungsrat auch die
Befugnis zukommt, die materiellen Bestandteile des Erschliessungsplanes näher
zu regeln. Mehr hat er in § 1 ABauV nicht getan. Eine Verletzung der
Delegationsgrundsätze ist daher zu verneinen.

2.7  Die Verbesserung des Erscheinungsbildes einer Ortschaft und insbesondere
der Ästhetik einzelner Strassen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 128
I 3 E. 3e/bb S. 14). Diesem Ziel dient die geplante Baumallee. Das
öffentliche Interesse dafür ist deshalb zu bejahen.

Bei der Frage, ob die Baumallee nicht ebenso gut ohne Eingriff in die
Eigentumsgarantie verwirklicht werden kann, geht es nicht um das öffentliche
Interesse, sondern die Verhältnismässigkeit.

2.8
2.8.1Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Bäume könnten
vollumfänglich auf den Gehweg gestellt werden. Damit würden ihre Parzellen
nicht beansprucht.

Zwar ist einzuräumen, dass auf dem Gehweg genügend Platz für die vollständige
Errichtung der Bäume darauf vorhanden wäre. Dies schränkte jedoch die
Begehbarkeit des Weges erheblich ein. Da sich bei Errichtung der Bäume auf
der Grenze die Breite des Gehwegs jeweils auf ca. 1,5 m verringert, ist davon
auszugehen, dass bei einer vollumfänglichen Errichtung der Bäume auf dem
Gehweg sich dessen Breite jeweils auf ca. 1 m verringerte. Damit könnten
Fussgänger nicht mehr bequem kreuzen oder nebeneinander gehen. Dies gilt erst
recht, wenn sie Gegenstände wie Taschen, Kinderwagen usw. mit sich führten.
Die Fussgänger könnten somit, um genügend Platz zu haben, auf die Strasse
treten. Dies wäre der Verkehrssicherheit abträglich, die mit dem
Erschliessungsplan erhöht werden soll. Die Errichtung der Bäume
vollumfänglich auf dem Gehweg stellt somit keine schonendere Lösung dar, mit
der die angestrebten Ziele - optimale Sicherheit für Fussgänger und
Gestaltung des Strassenraumes durch ein Bepflanzungskonzept - ebenso erreicht
werden können.

2.8.2  Die Beschwerdeführerin bringt vor, für den Gehweg werde Land von ihren
Parzellen enteignet. Wenn die Gemeinde die Bäume am vorgesehenen Standort
pflanzen wolle, hätte sie nur einen zusätzlichen Streifen Land enteignen
müssen, damit die Bäume vollständig auf öffentlichem Grund zu stehen kämen.
Davon habe die Gemeinde offenbar aus finanziellen Gründen abgesehen.
Werden die Bäume auf die Grenze gestellt, so wird damit das Grundeigentum der
Beschwerdeführerin, wie dargelegt, in geringem Masse eingeschränkt. Würde für
die Bäume ein zusätzlicher Streifen Land enteignet, läge darin ein schwererer
Eingriff in die Eigentumsgarantie. Zudem würde damit die Weg- und
Strassenlinie - was die Beschwerdeführerin offenbar übersieht - weiter in
Richtung Westen verschoben. Damit würde auch die Baulinie, die einen Abstand
von 4 m zur Weg- und Strassenlinie sichert (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG), weiter
zurückversetzt. Dies liegt nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Die
zusätzliche Enteignung eines Landstreifens stellt somit unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine schonendere Lösung dar.

2.8.3  Da das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Orts- und
Strassenbildes ins Gewicht fällt und der Eingriff in die Eigentumsgarantie
nicht schwer wiegt, ist er der Beschwerdeführerin auch zumutbar.

Wie sich den Akten entnehmen lässt, wendet diese sich offenbar in erster
Linie deshalb gegen die geplante Allee, weil sie davon ausgeht, trotzt der
anders lautenden Zusicherung der Gemeinde letztlich selber für den Unterhalt
der Bäume sorgen zu müssen. Diese Annahme ist unbegründet. Nach dem Baugesetz
(§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 und § 81 Abs. 1) obliegt der Unterhalt der
Bäume der Gemeinde. Dies hat sie, wie dargelegt, ausdrücklich anerkannt. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde ihrer Unterhaltspflicht
nicht oder nur ungenügend nachkommen wird. Sollte dies gleichwohl der Fall
sein, könnte sie die Beschwerdeführerin nötigenfalls auf dem Rechtsweg zur
Erfüllung ihrer Pflicht anhalten.

2.8.4  Der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nach dem Gesagten
verhältnismässig.

2.8.5  Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Vorbringen zur
Verhältnismässigkeit eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV
rügt, ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerde insoweit den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E.
1b mit Hinweisen).

2.9  Sind demnach eine gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interesse
und die Verhältnismässigkeit zu bejahen, hält die Einschränkung der
Eigentumsgarantie vor der Verfassung stand.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen
Entscheid ungenügend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.

3.2  Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art.
29
Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist
nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit
Hinweisen).

3.3  Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es die
Errichtung der Bäume auf der Grenze im Lichte des kantonalen Baugesetzes und
der dazugehörigen Verordnung als zulässig erachtet. Die Beschwerdeführerin
war, wie die Beschwerde zeigt, in der Lage, das Urteil des
Verwaltungsgerichtes sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist daher zu verneinen.

Die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geltend gemacht, die Pflanzung der Bäume auf der Grenze sei gesetzwidrig
(vgl. ebenso ihr Schreiben vom 14. August 2003 betreffend Kostenvorschuss,
Akten des Verwaltungsgerichtes act. 5). Auf die Eigentumsgarantie hatte sie
sich nicht berufen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das
Verwaltungsgericht auf die Prüfung beschränkt hat, ob die geplante Allee nach
kantonalem Baurecht gesetzmässig sei.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem das Verwaltungsgericht die Pflanzung
der Bäume auf der Grenze als zulässig beurteilt habe, habe es das kantonale
Recht willkürlich angewandt.
Der Einwand ist unbegründet. Es kann auf das oben (E. 2.5) Gesagte verwiesen
werden.

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen
Art. 49 BV.

Gemäss Art. 49 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor
(Abs. 1). Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die
Kantone (Abs. 2).

Die Beschwerdeführerin bringt insoweit dasselbe vor wie zur
Eigentumsgarantie. Sie macht geltend, die Pflanzung der Bäume auf der Grenze
sei mit dieser Garantie unvereinbar und damit bundesrechtswidrig. Da dies
nach dem Gesagten nicht zutrifft, geht die Rüge von vornherein fehl.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von § 22 KV/AG.

Nach § 22 KV/AG haben die Betroffenen in behördlichen Verfahren Anspruch auf
rechtliches Gehör und faire Behandlung (Abs. 1) Unbeholfene dürfen in den
Verfahren nicht benachteiligt werden (Abs. 2 Satz 1).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im kantonalen Verfahren nicht
anwaltlich vertreten gewesen. Die Behörden hätten sich mit ihren Vorbringen
nicht genügend auseinander gesetzt. Die Einwände von Laien seien gleich genau
zu prüfen wie jene von anwaltlich Vertretenen. Es sei ihnen das rechtliche
Gehör zu gewähren. Sie hätten Anspruch auf eine Begründung, die sie
nachvollziehen könnten. Lese man den Entscheid des Regierungsrates,
überrasche es, wie salopp dieser sich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe. Diese habe sich eindeutig gegen
die Bäume auf ihren Parzellen gewehrt. Wenn ein Laie falsche Bestimmungen
zitiere, entbinde das die Behörde nicht, die Sache korrekt zu prüfen.

6.2  Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang erneut eine
Verletzung der Begründungspflicht rügt, kann auf das oben (E. 3) Gesagte
verwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde gegen den Beschluss des
Gemeinderates diesem zugestellt. Dieser hat sie darauf unverzüglich an den
zuständigen Regierungsrat überwiesen. Die Beschwerdeführerin brachte in der
Beschwerde gegen die geplante Baumallee einzig vor, der Grenzabstand werde
nicht eingehalten. Dazu hat sich der Regierungsrat in seinem Entscheid vom
21. Mai 2003 (E. 4b) - wenn auch knapp - geäussert. In ihrer als "Einsprache"
bezeichneten Beschwerde an das Verwaltungsgericht machte die
Beschwerdeführerin geltend, die Errichtung der Bäume auf der Grenze sei
gesetzwidrig. Damit hat sich das Verwaltungsgericht, wie gesagt, auseinander
gesetzt. Die kantonalen Behörden haben die Beschwerdeführerin nicht unfair
behandelt oder sie als Laie benachteiligt. Im Gegenteil hat das
Verwaltungsgericht zu den knappen Ausführungen in der "Einsprache" nicht mit
ebenso kurzen Erwägungen geantwortet. Wollte man annehmen, der Regierungsrat
sei seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, wäre dieser
Mangel mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes geheilt worden (vgl. BGE 126 I
68 E. 2 S. 72; 124 II 132 E. 2d S. 138 f., mit Hinweisen).

Eine Verletzung von § 22 KV/AG ist deshalb zu verneinen.

7.
Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Vorakten, einen Augenschein
und eine Parteibefragung.

Das Verwaltungsgericht hat dem Bundesgericht die Akten zugestellt. Dem
entsprechenden Antrag ist damit Genüge getan.

Ein Augenschein ist nicht erforderlich, da sich den Akten die für den
Entscheid wesentlichen Sachverhaltselemente entnehmen lassen.

Deshalb und weil die Parteien bereits Gelegenheit hatten, sich zu den im
bundesgerichtlichen Verfahren stellenden Rechtsfragen zu äussern, erübrigt
sich auch eine Parteibefragung.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Die Gemeinde hat keine Vernehmlassung eingereicht. Sie hatte im
bundesgerichtlichen Verfahren somit keinen Aufwand. Es steht ihr deshalb
keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines und einer Parteibefragung
wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Lupfig sowie dem
Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: