Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.1/2004
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1P.1/2004 /gij

Urteil vom 2. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Christof Tschurr,

gegen

Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157
Dielsdorf,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Kostenauflage,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 25. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Am Mittag des 24. Dezember 2001 kam es in A.________ zwischen Y.________
(geb. 1935) und X.________ (geb. 1947) zu einer Auseinandersetzung.
Y.________ war zu Fuss unterwegs, als X.________ mit seinem Personenwagen an
ihm vorbeifuhr. Nach Angaben von X.________ schlug Y.________ mit einem
harten Gegenstand an die Fahrzeugscheibe. X.________ hielt an, stieg aus und
ging auf Y.________ zu. In der Folge beschimpften sich die beiden, packten
sich an den Kleidern und schubsten sich herum. Dabei erlitt Y.________ zwei
Rippenbrüche.

Am 8. Januar 2002 stellte Y.________ Strafantrag wegen einfacher
Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit.

Bei den polizeilichen Befragungen machten Y.________ und X.________ zum
Vorfall teilweise unterschiedliche Aussagen.

Y. ________ gab an, bei einem Spaziergang mit seiner Frau habe er von hinten
ein Fahrzeug nahen gehört. Er habe sich umgedreht und dieses gesehen. Darauf
sei er langsam nach links gegangen, um die Fahrbahn frei zu machen. Der
Lenker des Fahrzeuges sei mit Vollgas an ihm vorbeigerast. Dies habe
Y.________ dazu veranlasst, die Hände zu verwerfen, um damit zu zeigen, dass
man nicht so schnell fahren solle. Der Fahrzeuglenker habe anschliessend
sofort  angehalten, sei ausgestiegen und auf ihn zugegangen. Der Lenker habe
ihn mit beiden Händen an der Jacke gepackt, geschüttelt und an eine Mauer
geschubst. Dabei habe er sich die Rippen gebrochen. Während des Angriffes
habe der Autofahrer geschrien: "Ich fahre wo ich will! Sie haben mir einen
Stein ans Auto geworfen." Y.________ gab an, er vermute, dass ihm beim
Verwerfen der Hände ein "Sugus" aus den Händen geflogen sei und das Auto
getroffen habe. Einen Stein habe er sicher nicht geworfen.

X. ________ bestritt die tätliche Auseinandersetzung nicht. Er gab aber an,
Y.________ habe ihn angegriffen. Es habe damit angefangen, dass sich
Y.________ ihm in den Weg gestellt habe, als er sich mit dem Auto genähert
habe. Y.________ sei links gegangen, habe ihn gesehen und sich dann immer
mehr zur rechten Strassenseite hin bewegt. Wenige Meter bevor er auf der Höhe
von Y.________ gewesen sei, sei dieser mitten in der Fahrbahn gestanden und
habe ihm so den Weg versperrt. Er habe bremsen müssen und sei langsam rechts
an Y.________ vorbeigefahren. Als er auf der Höhe von Y.________ gewesen sei,
habe dieser mit einem harten Gegenstand an die Fahrerscheibe geschlagen. Er
habe sofort angehalten und sei zu Y.________ gegangen. Sie hätten sich dann
beschimpft. Als Y.________ ihn mit beiden Händen an der Jacke gepackt habe,
habe er jenen seinerseits mit beiden Händen an der Jacke gefasst. Sie hätten
sich darauf gegenseitig auf der Strasse herumgeschubst und etwa gleichzeitig
wieder losgelassen. Wie sich Y.________ die Rippenbrüche zugezogen habe,
könne er sich nicht erklären. Er, X.________, habe nichts bemerkt; er sei
sehr wütend und erregt gewesen. Alles sei seinerseits "nicht extra"
geschehen.

Mit Eingabe vom 1. März 2002 an die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf machte
Y.________ gegen X.________ Schadenersatz in noch unbestimmter Höhe sowie
eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- geltend.

Am 2. April 2002 trafen X.________ und Y.________ folgende Vereinbarung:

"1. X.________ zahlt Y.________ CHF 2'500.-- als Abgeltung sämtlicher
Ansprüche von Y.________ (Schadenersatz, Genugtuung) aus dem Vorfall vom 24.
Dezember 2001 und Y.________ verzichtet gegenüber X.________ auf darüber
hinaus gehende Forderungen. Vorbehalten bleibt Ziff. 4 dieser Vereinbarung.

2.  (...)

3. Y.________ zieht hiermit den gegen X.________ am 8.1.2002 gestellten
Strafantrag betreffend einfache Körperverletzung zurück.

4.  Für den Fall, dass die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf für die
Einstellung des bei ihr unter der Nummer (...) geführten Strafverfahrens
Y.________ Kosten auferlegen sollte, verpflichtet sich X.________, Y.________
diesbezüglich in vollem Umfang (zuzüglich zu dem in Ziff. 1 genannten Betrag)
schadlos zu halten.

5.  (...)."

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 stellte die Bezirksanwaltschaft die
Untersuchung wegen Rückzugs des Strafantrages ein. Sie auferlegte die Kosten
von insgesamt Fr. 280.-- X.________ mit der Begründung, dessen Verhalten
müsse als verwerflich bezeichnet werden und habe letztlich die
Strafuntersuchung ausgelöst.

X. ________ ersuchte um gerichtliche Beurteilung des bezirksanwaltlichen
Kostenentscheides. Diesen bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirkes Dielsdorf am 3. März 2003. Der Einzelrichter erwog, X.________ sei
zumindest ein Eingriff in die körperliche Integrität anzulasten, der das
allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritten habe. Der
die körperliche Integrität schützende Tatbestand der Tätlichkeit nach Art.
126 Abs. 1 StGB erweise sich damit als insofern erfüllt, dass es ein
widerrechtliches Verhalten von X.________ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu
bejahen gelte. Das Verhalten von X.________ sei objektiv schuldhaft und
ursächlich für die Einleitung der Strafuntersuchung gewesen. Die
Voraussetzungen für die Kostenauflage seien damit erfüllt.

Gegen den Entscheid des Einzelrichters erhob X.________
Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2003 ab.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss
des Obergerichtes aufzuheben.

C.
Der Einzelrichter und das Obergericht haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft hat eine Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragt
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss § 428a lit. a StPO/ZH ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig gegen
den Entscheid einer Kassationsinstanz. Als solche fällte das Obergericht den
angefochtenen Beschluss. Dieser ist somit kantonal letztinstanzlich. Die
Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 OG zulässig. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss § 42 StPO/ZH würden die Kosten
einer eingestellten Untersuchung grundsätzlich von der Staatskasse getragen.
Sie würden dem Angeschuldigten nur dann ganz oder teilweise auferlegt, wenn
er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen
verursacht oder die Durchführung der Untersuchung erschwert habe. Mit dem
angefochtenen Beschluss schaffe das Obergericht über § 42 StPO/ZH
hinausgehende Sachverhalte für eine Kostenauflage an den Angeschuldigten. Es
erachte die Kostenauflage auch als zulässig, wenn der Angeschuldigte ein
zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten anerkenne oder er sich gegenüber dem
Geschädigten zur Übernahme der Kosten bereit erkläre. Damit weiche es von §
42 StPO/ZH ab, was willkürlich sei und damit Art. 9 BV verletze.

2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

2.3 § 42 StPO/ZH ist nach der Zürcher Praxis auch bei Rückzug des
Strafantrages anwendbar (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 42 N. 34; Alex Zindel, Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972,
S. 59 f.). Danach werden die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der
Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise
auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder
leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durchführung der
Untersuchung erschwert hat. Sie werden dem Verzeiger ganz oder teilweise
überbunden, wenn er seine Anzeige in verwerflicher oder leichtfertiger Weise
erstattet hat.

Das Obergericht führt (S. 4 unten) aus, wenn der Angeschuldigte ein
zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten anerkenne oder sich - aus welchen
Gründen immer - zur Übernahme der Kosten bereit erkläre, habe er diese zu
tragen.

Diese Ansicht verletzt weder § 42 StPO/ZH krass noch ist sie sonst
offensichtlich unhaltbar. Unter einem verwerflichen Benehmen gemäss § 42
StPO/ZH ist ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten
zu verstehen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S.
461 N. 1206; vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c-e). Anerkennt der Angeschuldigte ein
solches Verhalten, hat er keinen Grund, sich darüber zu beschweren, wenn ihm
Kosten auferlegt werden. Denn mit der Anerkennung räumt er in der Sache
selber ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenauflage
erfüllt sind. Erklärt sich der Angeschuldigte zur Übernahme der Kosten
bereit, ist es ebenso wenig offensichtlich unhaltbar, wenn ihm diese
auferlegt werden. Wer einem Eingriff in seine Rechtsstellung zustimmt, kann
sich nicht darüber beklagen, wenn die Behörde den Eingriff vornimmt. Der
angefochtene Entscheid ist im vorliegenden Punkt nicht willkürlich. Eine
Verletzung von Art. 9 BV ist zu verneinen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Auffassung des Obergerichtes habe er
mit der Vereinbarung vom 2. April 2002 und der darin eingegangenen
Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 2'500.-- in zivilrechtlicher Hinsicht
anerkannt, dass er sich beim Vorfall vom 24. Dezember 2001 nicht korrekt
verhalten habe. Diese Ansicht sei willkürlich.

3.2 Das Obergericht legt (S. 5 oben) dar, der Beschwerdeführer habe den
Rückzug des Strafantrages mit der Verpflichtung zur Leistung einer "Abgeltung
sämtlicher Ansprüche von Y.________ (Schadenersatz, Genugtuung) aus dem
Vorfall vom 24.12.2001" erwirkt. Auch wenn vor Abschluss der Vereinbarung
betont worden sei, dass damit keinerlei Rechtspflicht anerkannt werde, habe
der Beschwerdeführer - offensichtlich und entgegen seiner in der
Kosteneinsprache vertretenen Auffassung - in zivilrechtlicher Hinsicht
anerkannt, dass er sich beim Vorfall vom 24. Dezember 2001 nicht korrekt
verhalten habe. Eine andere Annahme erscheine lebensfremd. Das Zugeständnis
des Beschwerdeführers vertrage sich aber nicht mit der Erwartung, der Staat
müsse die Kosten tragen.

Der Anwalt des Beschwerdeführers hat das Angebot zur Zahlung dem Vertreter
des Geschädigten mit Schreiben vom 26. März 2002 (act. 3/2) unterbreitet. Der
Anwalt des Beschwerdeführers bemerkte dabei einleitend (S. 1), der Vorfall
vom 24. Dezember 2001 sei umstritten; nötigenfalls werde der Sachverhalt im
Strafverfahren geklärt werden müssen; dabei gehe er - der Anwalt des
Beschwerdeführers - aufgrund der Akten eher von einem Freispruch bzw. einer
Verfahrenseinstellung aus. Der Anwalt bemerkte im Weiteren (S. 3) was folgt:

"Eine grosse Auseinandersetzung kann sich indes für keinen unserer Mandanten
lohnen. Abgesehen von der persönlichen Belastung würden Gerichts- und
Anwaltskosten sehr schnell den Streitwert übersteigen. Mein Mandant ist
deshalb - ohne Anerkennung eines Verschuldens, einer Haftbarkeit, einer
Rechtspflicht und ohne irgendeine präjudizielle Wirkung - zur definitiven
vergleichsweisen Streiterledigung bereit, Ihrem Mandanten eine Entschädigung
unter allen Titeln und per Saldo aller Ansprüche von Fr. 2'000.-- zu
bezahlen, falls ihr Mandant auch den Strafantrag zurückzieht."

Es geht nicht an, - wie das die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung (S.
3) tut - den Passus "ohne Anerkennung eines Verschuldens, einer Haftbarkeit,
einer Rechtspflicht und ohne irgendeine präjudizielle Wirkung" als in der
Sache bedeutungslose Floskel zu werten. Wenn der Anwalt des Beschwerdeführer
das Zahlungsangebot unter dem genannten Vorbehalt gemacht hat, heisst das,
dass er für ihn wesentlich war. Wird im Schreiben des Anwalts ein
Verschulden, eine Haftbarkeit und eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers
ausdrücklich ausgeschlossen, kann kaum gesagt werden, dieser habe ein
zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten anerkannt, indem er sich in der
Vereinbarung vom 2. April 2002 zur Zahlung verpflichtet habe. Die Auffassung
des Obergerichtes wäre selbst dann fragwürdig, wenn das Schreiben des Anwalts
vom 26. März 2002 den erwähnten Vorbehalt nicht enthielte. Denn für einen
Angeschuldigten in der Lage des Beschwerdeführers kann es gegebenenfalls auch
dann ratsam sein, zu einer Zahlung Hand zu bieten, wenn er der Auffassung
ist, sich keiner widerrechtlichen Handlung schuldig gemacht zu haben; dies
dann, wenn er das Risiko einer Verurteilung aufgrund der Beweislage
gleichwohl als realistisch einschätzen muss. In diesem Falle erspart er sich
mit der Zahlung und dem damit bewirkten Rückzug des Strafantrages die
Belastung des - möglicherweise längeren - Strafverfahrens. Die Auffassung des
Obergerichtes überzeugt demnach nicht. Ob sie als geradezu willkürlich
beurteilt werden muss, kann offen bleiben. Wie dargelegt, genügt es für die
Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht, wenn der angefochtene
Entscheid in der Begründung willkürlich ist. Er muss überdies im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar sein. Letzteres ist hier aus folgendem Grunde zu
verneinen: Das Verhalten des Beschwerdeführers muss auch dann als aggressiv
bezeichnet werden, wenn man seiner eigenen Darstellung des Vorfalles vom 24.
Dezember 2001 folgt. Er hat unstreitig den Wagen, nachdem er am Geschädigten
vorbeigefahren war, sofort angehalten, ist ausgestiegen und auf diesen
zugegangen. Er hat sich - wer auch immer damit angefangen hat - ebenso
unstreitig an den Handgreiflichkeiten beteiligt. Zwar gab er an, er könne
sich nicht erklären, wie sich der Geschädigte die Rippen gebrochen habe. Er
stellt jedoch nicht in Abrede, dass die Rippenbrüche von der
Auseinandersetzung vom 24. Dezember 2001 herrühren. Er musste also körperlich
erheblich auf den Geschädigten eingewirkt haben. Der Beschwerdeführer räumt
zudem ein, dass er wütend und erregt war. Aus dem Schreiben seines Anwalts
vom 26. März 2002 lässt sich schliessen, dass die Angelegenheit dem
Beschwerdeführer nachträglich leid getan hat. Es enthält am Ende folgenden
Satz: "Unabhängig davon, ob ihr Mandant dem beiliegenden Vorschlag zustimmt
oder nicht, wünsche ich ihm auch namens meines Mandanten recht herzlich gute
Besserung!". Nach den Darlegungen im Polizeirapport (act. 1 S. 5 oben) haben
sich der Beschwerdeführer und der Geschädigte am 28. Januar 2002 bei
letzterem getroffen. Dabei entschuldigte sich der Beschwerdeführer. Zu einer
Entschuldigung hat nur Anlass, wer sich nicht korrekt verhalten hat. Die
Entschuldigung des Beschwerdeführers kann nur als Zugeständnis dafür gewertet
werden, dass er bei der tätlichen Auseinandersetzung zu weit gegangen ist.
Hätte der Geschädigte ihn angegriffen und er - der Beschwerdeführer - sich
dabei auf eine den Umständen angemessene Gegenwehr beschränkt, hätte er
keinen Grund gehabt, sich zu entschuldigen. Bei dieser Sachlage ist es
jedenfalls im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht
angenommen hat, der Beschwerdeführer habe in zivilrechtlicher Hinsicht
anerkannt, sich beim Vorfall vom 24. Dezember 2001 nicht korrekt verhalten zu
haben. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach den Erwägungen des Obergerichtes
habe er für jeden Fall seine Kostenpflicht anerkannt. Damit verfalle es
wiederum in Willkür.

4.2 Das Obergericht kommt (S. 5) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe für
jeden Fall seine Kostenpflicht anerkannt. An der Prüfung der Frage, ob dies
willkürlich sei, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse. Das Obergericht
ging - wie gesagt - willkürfrei davon aus, dass dem Angeschuldigten die
Kosten überbunden werden dürfen, wenn er ein zivilrechtlich vorwerfbares
Verhalten anerkannt oder sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat.
Das Obergericht hat ebenso ohne Willkür angenommen, der Beschwerdeführer habe
in zivilrechtlicher Hinsicht anerkannt, sich beim Vorfall vom 24. Dezember
2001 nicht korrekt verhalten zu haben. Diese Feststellung genügt für die
Kostenauflage und es muss nicht mehr geprüft werden, ob die Ansicht des
Obergerichts, der Beschwerdeführer habe überdies seine Kostenpflicht
anerkannt, willkürlich sei. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Ansicht des Obergerichtes habe er
sich mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen
widersprüchlich verhalten. Diese Auffassung stütze sich auf willkürliche
Feststellungen und sei deshalb ihrerseits willkürlich.

5.2 Die Rüge ist unbegründet. Hat das Obergericht nach dem Gesagten ohne
Willkür angenommen, der Beschwerdeführer habe ein zivilrechtlich vorwerfbares
Verhalten anerkannt, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn es zum
Schluss gekommen ist, er habe sich mit dem Begehren um gerichtliche
Beurteilung der Kostenfolgen widersprüchlich verhalten. Wer in der Sache die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenauflage anerkennt und die
Kostenpflicht gleichwohl bestreitet, handelt in der Tat widersprüchlich. Art.
9 BV ist auch im vorliegenden Punkt nicht verletzt.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss § 430 Ziff. 4 StPO/ZH sei die
Nichtigkeitsbeschwerde zulässig wegen Verletzung gesetzlicher Prozessformen
zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6
Ziff. 2 EMRK gehöre zu diesen Prozessformen. Er habe ihre Verletzung durch
den Einzelrichter in zulässiger Weise vor Obergericht gerügt. Indem dieses
nicht darauf eingegangen sei, habe es das kantonale Recht willkürlich
angewandt und eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV
begangen.

6.2 Das Obergericht erwägt (S. 5 unten f.), der Beschwerdeführer habe sich
mit seinem Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen
widersprüchlich verhalten. Der Einzelrichter habe im Ergebnis zu Recht, wenn
auch mit anderer Begründung, das Begehren abgewiesen. Die
Nichtigkeitsbeschwerde sei ebenfalls abzuweisen, ohne dass die in der
dreizehn Seiten umfassenden Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen zu prüfen
seien. Selbst wenn nämlich eine Rüge am einzelrichterlichen Nachweis eines
zivilrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers berechtigt wäre, würde
dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern.

Das Obergericht stützt also die Kostenauflage auf eine andere Begründung als
der Einzelrichter. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es habe insoweit
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Hat
das Obergericht die Kostenauflage auf eine eigene neue Begründung gestützt,
musste es die mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Rügen nicht
prüfen.  Denn am Ergebnis hätte sich - wie das Obergericht zutreffend erwägt
- nichts geändert, wenn die Rügen begründet gewesen wären. Die Kostenauflage
wäre gestützt auf die neue Begründung des Obergerichtes bestehen geblieben.
Unter diesen Umständen ist dem Obergericht weder Willkür noch eine
Rechtsverweigerung vorzuwerfen, wenn es die Rügen nicht geprüft hat.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss § 436 Abs. 1 StPO/ZH weise die
Kassationsinstanz die Sache an das Gericht zurück, wenn ein Urteil wegen
eines der in § 430 Ziff. 1-4 erwähnten Nichtigkeitsgründe oder ein
Gerichtsbeschluss aufgehoben werde. Nur wenn ein Urteil aus einem der in §
430 Ziff. 5 oder 6 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben werde, fälle
gemäss § 437 StPO/ZH die Kassationsinstanz das Urteil. Das Obergericht sei
der Auffassung, aus prozessökonomischen Gründen müsste es im Falle einer
Aufhebung des einzelrichterlichen Entscheides selber neu urteilen. Diese
Auffassung sei mit der Zürcher Strafprozessordnung unvereinbar. Wäre eine
Rüge der Verletzung gesetzlicher Prozessformen nach § 430 Ziff. 4 StPO/ZH
gutzuheissen und deshalb der Entscheid des Einzelrichters aufzuheben gewesen,
hätte das Obergericht die Sache an den Einzelrichter zurückweisen müssen.
Indem das Obergericht eine andere Ansicht vertrete, wende es das kantonale
Recht willkürlich an.

7.2 Das Obergericht erwägt (S. 6), selbst wenn eine Rüge am
einzelrichterlichen Nachweis eines zivilrechtlichen Fehlverhaltens des
Beschwerdeführers berechtigt wäre, würde dies am Ausgang des Verfahrens
nichts ändern. Aus prozessökonomischen Gründen müsste im Falle einer
Aufhebung des angefochtenen Entscheides ohnehin das Obergericht selber neu
entscheiden.

Das Obergericht bemerkt somit beiläufig, wie seiner Ansicht nach zu verfahren
gewesen wäre, wenn es die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Rügen
zu prüfen und den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben gehabt hätte. Da es
die Rügen nicht prüfen musste, kommt dem keine praktische Bedeutung zu. Es
kann deshalb offen bleiben, ob die Auffassung des Obergerichtes auf einer
willkürlichen Auslegung des kantonalen Prozessrechtes beruht. Der
Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung
der Rüge. Anders hätte es sich verhalten, wenn das Obergericht die in der
Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Rügen geprüft, (mindestens) eine davon
als begründet beurteilt, den einzelrichterlichen Entscheid deshalb aufgehoben
und anschliessend selber neu entschieden hätte. Auf die Beschwerde ist im
vorliegenden Punkt nicht einzutreten.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe mit der Abweisung
der Nichtigkeitsbeschwerde den einzelrichterlichen Entscheid geschützt.
Dieser verletze jedoch, wie der Beschwerdeführer vor Obergericht geltend
gemacht habe, die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer brauche sich nicht
damit abzufinden, dass ein derartiger Entscheid trotz entsprechender
gesetzmässiger Rüge seinerseits stehen gelassen werde und damit weiterhin der
Vorwurf an ihm haften bleibe, er habe sich strafbar gemacht. Auch insoweit
habe das Obergericht eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV begangen.

8.2 Das Obergericht hat mit der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde den
einzelrichterlichen Entscheid im Ergebnis bestätigt, nicht aber in der
Begründung. Es stützt die Kostenauflage, wie dargelegt, vielmehr auf eine
eigene neue Begründung. Die Begründung des Einzelrichters hat damit für die
Kostenauflage keine Bedeutung mehr und ist hinfällig. Deshalb bleibt am
Beschwerdeführer auch kein strafrechtlicher Vorwurf haften, der sich aus der
Begründung des einzelrichterlichen Entscheids allenfalls ergeben könnte. Der
Beschwerdeführer hätte dann Anspruch auf eine Überprüfung der Begründung des
Einzelrichters gehabt, wenn diese auch nach dem Entscheid des Obergerichts
noch eine tragende Bedeutung gehabt hätte. Da das nicht der Fall ist, hatte
das Obergericht keinen Anlass, sich mit der Begründung des
einzelrichterlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Eine Rechtsverweigerung
ist ihm nicht anzulasten.

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der vor
Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt. Das Obergericht hat, wie sich
aus dem Gesagten (E. 3.2) ergibt, durch eine fragwürdige Begründung zur
Beschwerde Anlass gegeben. Damit läge es nahe, auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten. Gegen einen derartigen Verzicht spricht jedoch
die Art der Prozessführung. Der Beschwerdeführer schlug dem Geschädigten mit
Schreiben vom 26. März 2002 die Zahlung von Fr. 2'000.-- per Saldo aller
Ansprüche vor. In der Vereinbarung vom 2. April 2002 verpflichtete er sich
zur Zahlung von Fr. 2'500.--. Er nahm somit gegenüber seinem ursprünglichen
Angebot einen Mehrbetrag von Fr. 500.-- in Kauf. Überdies verpflichtete er
sich in der Vereinbarung zur Übernahme der Kosten, falls diese dem
Geschädigten auferlegt würden. Der Beschwerdeführer hat damit die zusätzliche
Zahlung der Kosten bereits einkalkuliert. Vor diesem Hintergrund ist es
schwer nachvollziehbar, dass er die Auferlegung der Kosten im Betrag von
insgesamt Fr. 280.-- durch alle Instanzen hindurch angefochten hat, obwohl er
den Vorfall vom 21. Dezember 2001 offensichtlich bedauert und eingesehen hat,
sich unkorrekt verhalten zu haben; sonst hätte er keinen Grund für eine
Entschuldigung gehabt. Das Prozessgebahren des Beschwerdeführers ist umso
weniger verständlich, als ihm die Bezahlung der Fr. 280.-- - die im Vergleich
zu den bereits zu leistenden Fr. 2'500.-- und den eigenen Anwaltskosten nur
noch geringfügig ins Gewicht fielen - keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Wie
sich aus den Akten ergibt, verfügte er im Jahr 2001 über ein Vermögen von Fr.
560'000.-- (act. 11/2). Unter diesen Umständen ist auf eine Gerichtsgebühr
nicht zu verzichten (vgl. Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 2
und 6 OG). Es rechtfertigt sich, eine gegenüber dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben. Diese
wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirkes Dielsdorf, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: