Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.197/2004
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1P.197/2004 /bie

Urteil vom 21. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________, zzt. Strafanstalt Pöschwies,
8105 Regensdorf, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 1,
Büro A-1, Molkenstrasse 15, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Vorsitzende der 3. Abteilung, Badenerstrasse 90,
Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksgerichts
Zürich, Vorsitzende der 3. Abteilung, vom 27. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 21. Juli 2003 in Zürich verhaftet. Die
Bezirksanwaltschaft Zürich warf ihm vor, er habe zusammen mit vier weiteren
Personen am 21. Juli 2003 versucht, einen Geschäftsmann mit Fr. 9 Mio.
Falschgeld zu betrügen. Der Haftrichter des Bezirkes Zürich wies am 23. Juli
2003 das Gesuch der Bezirksanwaltschaft um Anordnung der Untersuchungshaft
ab, weil noch nicht von einem dringenden Tatverdacht im Sinne des Gesetzes
gesprochen werden könne. X.________ wurde daraufhin am 23. Juli 2003 aus dem
Polizeiverhaft entlassen. Am 12. September 2003 wurde er erneut verhaftet, da
er in der Zwischenzeit von den Mitangeschuldigten schwer belastet worden war
und zudem aufgrund einer weiteren Strafanzeige der Verdacht der Beteiligung
an einem zweiten Fall bestand, in welchem ein Geschäftsmann nach einem
analogen "modus operandi" um 300'000 Euro betrogen worden war. Der
Haftrichter des Bezirkes Zürich versetzte X.________ mit Verfügung vom 12.
September 2003 in Untersuchungshaft. Er ordnete am 10. Dezember 2003 die
Sicherheitshaft an, nachdem die Bezirksanwaltschaft Zürich am 1. Dezember
2003 gegen X.________ Anklage wegen mehrfachen Betruges erhoben hatte. Das
Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, sprach X.________ am 12. Februar 2004
des mehrfachen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren Zuchthaus,
abzüglich 155 Tage erstandener Haft. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete
die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts die Fortdauer der
Sicherheitshaft bis zum möglichen Strafantritt, längstens bis zum 10.
September 2006 an. X.________ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts
Berufung ein. Am 26. Februar 2004 stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Mit
Präsidialverfügung vom 27. Februar 2004 wies die Vorsitzende der 3. Abteilung
des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch ab.

B.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ mit Eingabe vom 29. März 2004 beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er stellt folgende
Rechtsbegehren:
"1.Die Präsidialverfügung vom 27. Februar 2004 sei aufzuheben; sodann das
Haftentlassungsgesuch des Antragstellers durch das Präsidium der 3. Abteilung
des Bezirksgerichts Zürich neu zu prüfen sei.

2. Der Angeklagte sei - in der Folge - aus der Sicherheitshaft, respektive
dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens seien der
bezirksgerichtlichen Kasse aufzuerlegen."

C.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich und die Vorsitzende der 3. Abteilung des
Bezirksgerichts Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Fortdauer der Haft
richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der
Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern
ausserdem die Entlassung aus der Haft, allenfalls unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen, verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia
293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde
gestellten Anträge sind daher zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines
Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 und Art. 31 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).

2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und
damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht
nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz
willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit
Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürverbot kommt im vorliegenden Fall
neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbstständige
Bedeutung zu.

2.2 Nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung
des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der
Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO).
Die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts konnte im
vorliegenden Fall, nachdem der Beschwerdeführer erstinstanzlich des
mehrfachen Betruges schuldig gesprochen worden war, ohne Verletzung der
Verfassung bejaht werden. Die kantonale Instanz hielt dafür, es bestehe zudem
Fluchtgefahr, und eine Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution komme
wegen der Überschuldung des Beschwerdeführers nicht in Frage. In der
staatsrechtlichen Beschwerde wird der angefochtene Entscheid in diesen beiden
Punkten als verfassungswidrig bezeichnet.

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein
Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein
nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände
des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des
Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia
69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).

2.3.1 Die Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich führte in
der angefochtenen Verfügung aus, zwar sprächen mehrere Umstände gegen die
Annahme einer Fluchtgefahr. Der rund 36-jährige Beschwerdeführer verfüge seit
1984 - mit kleineren Unterbrüchen - über einen festen Wohnsitz in der Schweiz
und lebe seit 1996 zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und vier Kinder im
Alter von 17, 16, 11 und 9 Jahren) in A.________. Auch sein Vater sowie zwei
seiner Brüder mit ihren Familien seien in der Schweiz wohnhaft. Diesen
Umständen stünden jedoch gewichtige andere Tatsachen entgegen. Der
Beschwerdeführer sei in Serbien-Montenegro geboren und Bürger dieses Staates.
Seine Ehefrau sei ebenfalls Serbin. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen
Angaben verschuldet, was dazu geführt habe, dass seine wiederholten Gesuche
um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz abgelehnt worden
seien. Er verfüge noch immer über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in
seinem Heimatland, wo seine Schwester und seine Mutter lebten. Hinzu komme,
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Juli 2003 in
Kenntnis des laufenden Verfahrens für mehrere Wochen ins Ausland begeben
habe. Wohl sei er in der Folge wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Der
erwähnte Aufenthalt zeige aber, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,
kurzfristig für längere Zeit einen Auslandaufenthalt zu machen, und weise
zudem auf einen konkreten Bezug zu einem Aufenthaltsort ausserhalb der
Schweiz hin. Sodann sei vor allem zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer - der eine 12-monatige bedingte Freiheitsstrafe beantragt
habe - nunmehr konkret eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe von 36
Monaten Zuchthaus drohe. Im Falle einer Flucht würde er von den Behörden
seines Heimatlandes nicht für eine Strafverbüssung an die Schweiz
ausgeliefert. Es sei aus all diesen Gründen ernsthaft zu befürchten, der
Beschwerdeführer würde sich im Falle einer Haftentlassung der
Obergerichtsverhandlung und einer allfälligen Strafverbüssung durch Flucht zu
entziehen versuchen.

2.3.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, es treffe nicht
zu, dass der Beschwerdeführer immer noch über ein intaktes Beziehungsnetz zu
seinem Heimatland verfüge. Er sei, nach der im Jahre 1974 erfolgten Scheidung
der Ehe seiner Eltern, bei seiner Grossmutter (väterlicherseits)
herangewachsen und habe überhaupt keine Beziehungen mehr zu seiner leiblichen
Mutter; vielmehr habe die zweite Ehefrau seines Vaters die Mutterrolle
eingenommen. Der Beschwerdeführer sei als 17-jähriger Jüngling im Jahre 1985
in die Schweiz eingereist, um bei seinem Vater und dessen Ehefrau Wohnsitz zu
nehmen. Der Vater, welcher ebenso wie der Beschwerdeführer in A.________
wohne, sei im Besitze der Niederlassungsbewilligung, seine Ehefrau besitze
einen Schweizer Pass. Zwei Kinder des Beschwerdeführers seien Schweizer
Bürger, die beiden anderen Kinder und die Ehefrau des Beschwerdeführers
verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung. In Anbetracht des clanhaften
Zusammenhalts der Familie erscheine eine Flucht des Beschwerdeführers nach
Serbien-Montenegro als unwahrscheinlich. Was den im angefochtenen Entscheid
erwähnten Auslandaufenthalt betreffe, so habe sich der Beschwerdeführer im
Juli 2003 mit seiner Familie "für die Sommerferien" in sein Heimatland
begeben. Dabei sei entscheidend, dass er von diesem Aufenthalt aus eigenem
Antrieb in die Schweiz zurückgekehrt und am 5. September 2003 zu einer
polizeilichen Befragung sowie am 12. September 2003 zu einer
untersuchungsrichterlichen Einvernahme erschienen sei. Der Auslandaufenthalt
könne daher entgegen der Ansicht der kantonalen Instanz nicht als ein
gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Gesamthaft betrachtet,
bestehe im vorliegenden Fall lediglich eine abstrakte Fluchtgefahr, welche
nicht ausreiche, um den Beschwerdeführer weiterhin in Haft zu behalten.

2.3.3 Was die Schwere der drohenden Strafe angeht, so ist der
Beschwerdeführer erstinstanzlich zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Es lässt sich ohne Verletzung der Verfassung annehmen, ein drohender
Freiheitsentzug in dieser Höhe bilde einen erheblichen Anreiz zur Flucht.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer seit Jahren über einen festen Wohnsitz in der Schweiz
verfügt, dass er seit 1996 mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in
A.________ lebt und dass auch sein Vater sowie zwei Brüder mit ihren Familien
in der Schweiz wohnen. Alle diese Umstände sprechen gegen die Annahme einer
Fluchtgefahr. Demgegenüber kann aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass
der Beschwerdeführer aus Serbien-Montenegro stammt und zu seinem Heimatland
gewisse Beziehungen hat. Werden die gesamten Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so vermag die Auffassung der
kantonalen Instanz, es bestehe Fluchtgefahr, vor der Verfassung
standzuhalten. Es liegt hier indes ein Fall vor, in welchem nicht gesagt
werden kann, die Fluchtgefahr sei derart erheblich, dass eine Freilassung
gegen Leistung von Sicherheit ausgeschlossen wäre.

2.4 Gemäss § 73 Abs. 1 StPO kann dem Angeschuldigten eine Sicherheitsleistung
dafür auferlegt werden, dass er sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie zum
Antritt einer allfälligen Strafe oder Massnahme stellen werde. Die
Vorsitzende der 3. Abteilung des Bezirksgerichts hielt dafür, eine
Freilassung des Beschwerdeführers gegen Leistung von Sicherheit komme nicht
in Frage. Zur Begründung führte sie im angefochtenen Entscheid aus, der
Beschwerdeführer sei verschuldet und könne deshalb eine Kautionsleistung
nicht aus eigenen finanziellen Mitteln erbringen; er wäre gezwungen, ein
Darlehen aufzunehmen. Damit vermöchte aber die Sicherheitsleistung nicht die
ihr zugedachte Wirkung zu entfalten, indem bei einer allfälligen Flucht die
verfallene Kaution nicht die Vermögenswerte des Beschwerdeführers, sondern
diejenigen eines Dritten belasten würde.

In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, die Überschuldung
des Beschwerdeführers sei kein stichhaltiges Argument, um eine Freilassung
gegen Leistung von Sicherheit auszuschliessen. Es bestehe keine gesetzliche
Grundlage, nach welcher die Kaution vom Beschwerdeführer persönlich zu
leisten sei. Sodann wird neu vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers sei
bereit und in der Lage, für seinen Sohn eine Kaution bis zu Fr. 30'000.-- zu
erbringen.

Allgemein verhält es sich im Falle der Sicherheitsleistung so, dass zwar eine
Fluchtgefahr besteht, aber angenommen werden kann, die Aussicht auf den
Verlust der Kaution werde den Angeschuldigten davon abhalten, die Flucht zu
ergreifen. Ein Verhafteter muss dann gegen Kaution freigelassen werden, wenn
zu erwarten ist, dass auf diese Weise die Fluchtgefahr gebannt werde. Im
angefochtenen Entscheid wird die Meinung vertreten, dies sei nur dann zu
erwarten, wenn der Angeschuldigte die Kaution aus eigenen finanziellen
Mitteln erbringen könne, nicht aber dann, wenn die Kaution durch eine
Drittperson geleistet werde. Diese Argumentation ist sachlich nicht
vertretbar. Wohl muss im Einzelfall abgeklärt werden, wie eng die Beziehungen
des Angeschuldigten zu denjenigen Personen sind, die sich bereit finden, für
den Angeschuldigten Sicherheit zu leisten. Es kann jedoch nicht gesagt
werden, eine Kaution vermöge von vornherein die ihr zugedachte Wirkung nicht
zu entfalten, wenn sie von einem Dritten geleistet werde. Die Begründung, mit
der im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Freilassung des
Beschwerdeführers gegen Leistung von Sicherheit abgelehnt wurde, hält vor der
Verfassung nicht stand. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem
Punkt gutzuheissen. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird erstmals
vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers sei bereit und in der Lage, für
seinen Sohn einen Betrag bis zu Fr. 30'000.-- zu leisten. Die kantonale
Instanz, welche auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde und
damit zu diesem neuen Vorbringen verzichtete, wird bei erneuter Beurteilung
des Haftentlassungsgesuchs zu prüfen haben, ob erwartet werden könne, die vom
Vater des Beschwerdeführers angebotene Sicherheitsleistung werde diesen von
einer Flucht abhalten. Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Im Übrigen,
d.h. mit Bezug auf das Begehren um Haftentlassung, ist die Beschwerde
abzuweisen.

3.
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu erheben. Der Kanton Zürich hat
den durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung
der Vorsitzenden der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar
2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich,
Hauptabteilung 1, Büro A-1, und dem Bezirksgericht Zürich, Vorsitzende der 3.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: