Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.195/2004
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1P.195/2004 /zga

Urteil vom 28. April 2004
I.Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Goldmann,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro Nr. C-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach,
8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Untersuchungshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 25. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Der algerische Staatsangehörige X.________ steht unter dem dringenden
Verdacht, am 21. Januar 2004 im Hauptbahnhof Zürich verschiedene Diebstähle
begangen bzw. dies versucht zu haben. Zunächst habe er jemandem den Rucksack
entwendet. Dann habe er versucht, einer Frau die Umhängetasche wegzunehmen.
Die Frau habe dies jedoch bemerkt und ihm die Tasche sogleich wieder
abgenommen. Anschliessend habe er einer weiteren Frau die Umhängetasche
entwendet. Dabei sei er beobachtet worden. In der Folge habe er festgenommen
werden können. Bei den danach am Wohnort von X.________ durchgeführten
Hausdurchsuchungen konnten verschiedene Gegenstände, insbesondere Kleider,
sichergestellt werden, die auf deliktische Herkunft schliessen lassen.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 versetzte der Haftrichter am Bezirksgericht
Zürich X.________ in Untersuchungshaft.

Am 18. Februar 2004 ersuchte X.________ um Haftentlassung.

Am 25. Februar 2004 wies der Haftrichter das Gesuch ab.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid
des Haftrichters vom 25. Februar 2004 aufzuheben; er sei aus der Haft zu
entlassen.

C.
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Bezirksanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.

D.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht. Er beantragt damit erneut,
den Entscheid des Haftrichters vom 25. Februar 2004 aufzuheben. Überdies
beantragt er, den inzwischen ergangenen Entscheid des Haftrichters vom 21.
April 2004 ebenfalls aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Haftrichters vom
25. Februar 2004 richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich
erfüllt. Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft kann nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch
die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa
S. 322 f. mit Hinweisen). Der entsprechende Antrag ist somit zulässig.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, inzwischen habe die nach
drei Monaten vorgeschriebene Haftprüfung stattgefunden. Der Haftrichter habe
mit Verfügung vom 21. April 2004 die Untersuchungshaft um weitere drei Monate
verlängert. Da das Ziel der am 29. März 2004 eingereichten staatsrechtlichen
Beschwerde die Aufhebung der Untersuchungshaft sei, richte sich die dannzumal
eingereichte Beschwerde mitsamt Replik nun auch gegen die Verfügung vom 21.
April 2004.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde ist
allein der Entscheid des Haftrichters vom 25. Februar 2004. Das Bundesgericht
hat dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Bezirksanwaltschaft
zugestellt mit der Einladung, dazu allfällige Bemerkungen einzureichen. Der
Beschwerdeführer hatte sich somit darauf zu beschränken, zur Vernehmlassung
der Bezirksanwaltschaft Stellung zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer mit
der Replik den Verfahrensgegenstand erweitert und nun neu auch die inzwischen
ergangene Verfügung des Haftrichters vom 21. April 2004 anficht, ist er nicht
zu hören. Will der Beschwerdeführer den neuen Entscheid des Haftrichters
anfechten, so hat er dagegen eine separate staatsrechtliche Beschwerde zu
erheben und damit ein neues Verfahren einzuleiten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft verletze sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10
Abs. 2 BV. Überdies rügt er die Verletzung verschiedener weiterer
verfassungsmässiger Rechte. So beruft er sich auf die Rechtsgleichheit (Art.
8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Schutz der Privatsphäre (Art. 13
BV), die Informationsfreiheit (Art. 16 BV), die allgemeinen
Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) und die Unschuldsvermutung (Art. 32 BV). Er
legt jedoch nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügenden Weise dar, inwiefern ihm diese weiteren verfassungsmässigen Rechte
einen über die persönliche Freiheit hinausgehenden Schutz gewähren sollen und
inwiefern der Haftrichter diese weiteren Rechte verletzt habe. Die Beschwerde
genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur, soweit
sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf persönliche Freiheit beruft. Sie
ist einzig unter diesem Gesichtswinkel zu prüfen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sicherstellung der Kleider und die
anschliessende Befragung über deren Herkunft verletzten die
Unschuldsvermutung, kann auf die Beschwerde im Übrigen auch deshalb nicht
eingetreten werden, weil es sich dabei um eine Frage handelt, die ausserhalb
des Verfahrensgegenstandes liegt. Im vorliegenden Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde geht es einzig um die Rechtmässigkeit der
Untersuchungshaft.

2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das Recht der
persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).

Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn
der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird
und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden
muss, er werde 1. sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe
durch Flucht entziehen; 2. Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu
falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes
auf andere Weise gefährden; 3. nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder
erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen.

Der Haftrichter erachtet im angefochtenen Entscheid den dringenden
Tatverdacht in Bezug auf den mehrfachen Diebstahl bzw. den Versuch dazu vom
21. Januar 2004 im Hauptbahnhof Zürich unverändert als gegeben. Er bemerkt
sodann, seit der Haftanordnung habe sich neu der dringende Verdacht weiterer
systematisch begangener Diebstähle daraus ergeben, dass bei den
Hausdurchsuchungen zahlreiche Gegenstände sichergestellt worden seien, von
denen zu vermuten sei, dass sie der Beschwerdeführer deliktisch erlangt habe.
Der Haftrichter bejaht sodann die Haftgründe der Kollusions- und der
Wiederholungsgefahr. Ob zusätzlich Fluchtgefahr gegeben sei, lässt er offen.

2.3
2.3.1Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden
Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die
Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c).

2.3.2 Der Beschwerdeführer räumt (S. 10) selber ein, dass ein dringender
Tatverdacht in Bezug auf die Diebstähle bzw. den Versuch dazu vom 21. Januar
2004 gegeben ist. Er macht jedoch geltend, es bestehe die Möglichkeit, dass
diese Handlungen als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter
StGB zu beurteilen seien. In diesem Falle dürfe keine Untersuchungshaft
angeordnet werden.

Gemäss Art 172ter StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder Busse
bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. Die
Grenze für den geringen Vermögenswert beträgt nach der Rechtsprechung Fr.
300.-- (BGE 121 IV 261 E. 2d). Entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht
der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter
von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. Liegt die
Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.--, scheidet Art. 172ter StGB
deshalb aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende
Summe gerichtet war (BGE 123 IV 155 E. 1 mit Hinweis). Bei einem
Taschendiebstahl kommt die Möglichkeit eines Deliktsbetrages von mehr als Fr.
300.-- ohne weiteres in Betracht. Ohne konkrete Gegenindizien hat der Täter
in einem derartigen Fall auch den entsprechenden Eventualvorsatz. Ist
Eventualvorsatz bezüglich eines Fr. 300.-- übersteigenden Betrages gegeben,
scheidet die Privilegierung nach Art. 172ter StGB aus (BGE 123 IV 197 E. 2c
S. 201). Nichts anderes gilt, wenn der Täter wie hier jemandem die
Umhängetasche oder den Rucksack wegnimmt.

Kommt Art. 172ter StGB zur Anwendung, liegt eine Übertretung vor. In diesem
Falle ist die Anordnung von Untersuchungshaft nach § 58 Abs. 1 StPO/ZH
unzulässig, da diese Bestimmung den Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens
voraussetzt.
Wie der Haftrichter (S. 2) zutreffend darlegt, ist bei Taschendieben von der
Bereitschaft auszugehen, das an sich zu nehmen, was ihnen in die Hände fällt.
Bei Taschendieben besteht somit regelmässig Eventualvorsatz in Bezug auf
einen Fr. 300.-- übersteigenden Betrag. Allerdings kann auch bei einem
Taschendiebstahl der Vorsatz des Täters auf einen Betrag gerichtet sein, der
unter dem Grenzwert von Fr. 300.-- liegt. So verhält es sich etwa, wenn der
Täter beobachtet, wie ein Dritter dem Opfer eine Hundertfrankennote übergibt,
und der Täter dem Opfer anschliessend die Note aus der Tasche zieht. Die
konkreten Umstände müssen daher auch bei einem Taschendiebstahl geprüft
werden (BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157). Im vorliegenden Fall ist nicht
ersichtlich, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers bei den ihm angelasteten
Taten vom 21. Januar 2004 auf einen unter dem Grenzwert von Fr. 300.--
liegenden Betrag gerichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht das auch
nicht geltend. Vielmehr hat er zugegeben, eine Tasche mit der Absicht
gestohlen zu haben, das sich darin befindliche, ihm dem Betrag nach
unbekannte Bargeld zu behändigen. Es ist somit davon auszugehen, dass er
jeweils mit der Möglichkeit eines über Fr. 300.-- liegenden Deliktsbetrages
rechnete und diesen Erfolg, falls er eintreten sollte, in Kauf nahm. Damit
ist Art. 172ter StGB nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer ist damit in Bezug
auf die ihm vorgeworfenen Taten vom 21. Januar 2004 des  Diebstahls bzw. des
Versuchs dazu verdächtigt. Beim Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139
StGB handelt es sich um ein Verbrechen. Die Voraussetzungen für die Anordnung
der Untersuchungshaft nach § 58 Abs. 1 StPO/ZH sind insoweit erfüllt.

2.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf
den Diebstahl der sichergestellten Kleider.

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. Bei den in der Wohnung des
Beschwerdeführers sichergestellten zahlreichen und neuwertigen
Kleidungsstücken handelt es sich überwiegend um Markenartikel ("Christian
Dior", "Levi Strauss" etc.). Darunter befinden sich insbesondere nicht
weniger als 11 lange und 8 kurze Hosen (vgl. HD act. 7/2 und 7/4). Der
Beschwerdeführer ist Sozialhilfeempfänger und Drogenkonsument. Er dürfte kaum
über die Mittel verfügt haben, die vielen Kleidungsstücke zu kaufen. Er ist
zudem mehrfach insbesondere wegen Diebstahls vorbestraft und steht erneut
unter dem dringenden Verdacht, am 21. Januar 2004 Diebstähle begangen zu
haben. Im letzteren Punkt ist er teilweise geständig. Zur Herkunft der
Kleider konnte er überdies keine überzeugenden Angaben machen. Damit bestehen
erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Kleider
gestohlen hat. Der Haftrichter hat auch insoweit den dringenden Tatverdacht
mit vertretbaren Gründen bejaht.

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die sichergestellten Kleider
ebenfalls geltend, es lägen lediglich geringfügige Vermögensdelikte nach Art.
172ter StGB vor; der Wert der einzelnen Kleidungsstücke gehe aus den Akten
nicht hervor; jedoch könne man aufgrund der Beschriebe davon ausgehen, dass
sie weniger als Fr. 300.-- wert seien. Der Einwand geht jedenfalls in Bezug
auf die sichergestellte Lederjacke schon im Ansatz fehl. Solche Jacken kosten
regelmässig mehr als Fr. 300.--. Im Übrigen besteht ohne weiteres die
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mehrere Kleidungsstücke, deren Wert
einzeln gegebenenfalls unter Fr. 300.-- liegt, zusammen gestohlen hat. Selbst
wenn das nicht der Fall gewesen wäre und die - dem Beschwerdeführer bekannten
- Preise für die Kleider weniger als Fr. 300.-- betragen hätten, käme
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Art. 172ter StGB nicht zwingend
zur Anwendung. Bilden verschiedene Entwendungen ein einheitliches,
zusammengehörendes Geschehen, so ist von einer einzigen strafbaren Handlung
auszugehen und scheidet Art. 172ter StGB aus. So macht sich nach einem
jüngeren Entscheid des Bundesgerichtes nicht des geringfügigen
Vermögensdeliktes nach Art. 172ter StGB, sondern des Diebstahls schuldig, wer
gemäss einem vor den Taten gefassten festen Plan in einem Warenhaus im
Zeitraum von einer Woche vier T-Shirts, eine Hose und ein Portemonnaie im
Gesamtwert von Fr. 367.70 mitnimmt, ohne zu bezahlen (Urteil 6S. 531/2000 vom
27. Dezember 2000 E. 2). Auch beim Beschwerdeführer kommt in Bezug auf die
vorgeworfenen Diebstähle der Kleider ein derartiger Konnex zwischen den
einzelnen Tathandlungen in Betracht. Danach besteht auch in Bezug auf die
Kleidungsstücke der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Diebstahls
nach Art. 139 StGB und nicht lediglich geringfügiger Vermögensdelikte nach
Art. 139 in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gemacht hat.

2.4 Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
wegen Wiederholungsgefahr verhältnismässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose sehr ungünstig ist und anderseits die zu befürchtenden
Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung
weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige
Straftaten verübt würden, reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu
begründen (BGE 124 I 208 E. 5; 123 I 268 E. 2c).

Der Beschwerdeführer weist zahlreiche Vorstrafen insbesondere wegen
Vermögensdelikten auf. Am 29. August 2002 bestrafte ihn die
Bezirksanwaltschaft Zürich unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls und
Entwendung zum Gebrauch zu drei Monaten Gefängnis (unbedingt). Am 5. Dezember
2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Diebstahls
und mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu sechs Monaten
Gefängnis (unbedingt). Am 10. Oktober 2003 bestrafte ihn das Bezirksgericht
Zürich erneut unter anderem wegen Diebstahls zu zweieinhalb Monaten Gefängnis
(unbedingt). Das Bezirksgericht befand ihn in diesem letzteren Urteil
schuldig, am 7. Oktober 2003 einer Frau am Bahnhofplatz in Zürich die
Handtasche weggenommen zu haben. Die ihm vorgeworfenen, teilweise gestandenen
Taten vom 21. Januar 2004 sind wieder gleicher Art. Das Bezirksgericht
berücksichtigte bereits im Urteil vom 10. Oktober 2003 straferhöhend die
erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers (HD act. 26/5 S. 5).
Zwischen diesem Urteil des Bezirksgerichtes und dem 21. Januar 2004 liegt nur
eine kurze Zeit. Beim Beschwerdeführer besteht zudem nach wie vor eine
Suchtproblematik. Er hat keine Arbeitsstelle und lebt von der Sozialhilfe.
Damit besteht die erhebliche Gefahr, dass er sich zwecks Erwerbs von Drogen
das dafür notwendige Geld wieder durch Diebstähle verschaffen könnte.
Inzwischen hat sich auch noch die Freundin von ihm getrennt. Seine
persönliche Situation ist daher nicht stabil. Unter diesen Umständen ist die
Rückfallprognose sehr ungünstig; dies umso mehr, als sich der
Beschwerdeführer in einer Einvernahme selber als "Profidieb" bezeichnete (HD
act. 13 S. 2/3). Von ihm sind entgegen seinem Vorbringen nicht nur
geringfügige Straftaten zu erwarten. Zwar ist einzuräumen, dass die ihm neu
vorgeworfenen Diebstähle wie auch der am 7. Oktober 2003 begangene für sich
allein jeweils nicht besonders schwer wiegen. In ihrer Summierung fallen sie
jedoch erheblich ins Gewicht. Es bestehen - nicht zuletzt auch aufgrund der
Aussage des Beschwerdeführers, er sei ein "Profidieb" - ernstliche
Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihm um einen Serientäter handelt. Unter
diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Haftrichter Wiederholungsgefahr bejaht hat.

2.5 Ob - wie der Haftrichter angenommen hat - überdies Kollusionsgefahr
gegeben sei, kann offen bleiben. Liegt ein Haftgrund vor, genügt das für die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und muss nicht geprüft werden, ob ein
weiterer hinzukomme.

2.6 Der Beschwerdeführer bemerkt (S. 16 oben), die Untersuchungshaft sei im
Hinblick auf die zu erwartenden Strafe unverhältnismässig.

Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist. Überhaft liegt
offensichtlich noch nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit gut
drei Monaten in Haft. Da ihm erneut ein einschlägiger Rückfall und überdies
eine mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird, muss er mit einer Strafe
rechnen, die erheblich darüber liegt.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Da die
Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb
gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und seinem
Anwalt ist eine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Robert Goldmann, wird aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro
Nr. C-1, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: