Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.194/2004
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1P.194/2004 /gij

Urteil vom 18. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Festsetzung der Entschädigung als amtlicher
Verteidiger),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 26. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ amtete seit dem 1. April 1996 als amtlicher Vertreter in einem
aufwändigen Strafverfahren. Das Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schloss das Verfahren am 28. Januar 2003 mit der
Verurteilung des Klienten von X.________ ab.

B.
X.________ reichte am 3. April 2003 beim Kantonsgericht seine Kostenliste für
den Zeitaufwand ab 1. Januar 1999 ein. Das Kantonsgericht kürzte die geltend
gemachte Entschädigung mit Entscheid vom 6. Mai 2003 von Fr. 24'604.90 auf
Fr. 18'261.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 1'387.85. Für die
Aufwendungen bis 31. Dezember 1998 war X.________ bereits früher entschädigt
worden.

X. ________ führte gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde ans
Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 9. Oktober 2003 gut und hob den
Entscheid des Kantonsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
(ungenügende Begründung) auf.

C.
Das Kantonsgericht setzte daraufhin die Pauschalentschädigung von X.________
mit Urteil vom 26. Februar 2004 auf Fr. 18'702.-- fest, zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 1'421.35.

Gegen diesen Entscheid führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und
beantragt dessen Aufhebung. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine
Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihm eine
tiefere als die geforderte Entschädigung zuerkannte, in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung
verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG),
wozu er legitimiert ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, seine Honorarrechnung
willkürlich gekürzt zu haben. Andererseits ist er der Meinung, das
Kantonsgericht habe die Kürzung der Kostenliste ungenügend begründet und
damit seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) verletzt.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Kantonen bei der
Bemessung des Honorars eines amtlichen Verteidigers ein weiter
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonalen
Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich
angewendet werden oder wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen offensichtlich
überschreitet oder missbraucht. Darüber hinaus kann die Festsetzung eines
Honorars Art. 9 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jeden vernünftigen
Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser
Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 125 V 408 E. 3a; 118 Ia
133 E. 2b mit Hinweisen).

In den Fällen, in denen eine kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung
gesetzten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht
nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die
Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein
beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn
der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen
nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines
amtlichen Verteidigers gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zuerst eine willkürliche Anwendung von
kantonalen Gesetzesbestimmungen geltend.

3.1.1 Seiner Ansicht nach ergebe sich ein Grossteil der Differenz zwischen
der beantragten und der zugesprochenen Entschädigung aus dem Umstand, dass
das Kantonsgericht den Tarif vom 28. Juni 1988 der als Parteikosten in
Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen (Parteikostentarif,
PKT) analog angewendet und die Telefonate und Korrespondenz mit einer
Pauschale entschädigt habe.

Dieser Tarif gelange bei der Festsetzung der Parteikosten im Zivilsachen zur
Anwendung. Der PKT widerspreche dem seit dem 1. Juli 2000 in Kraft stehenden
Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege (URPG).
Dessen Art. 24, der auch die Festsetzung der Entschädigung in Strafsachen
regle, verweise nicht auf den PKT. Dieser könne auch nicht analog angewendet
werden, da er von ganz anderen Stundentarifen ausgehe (von Fr. 200.-- pro
Stunde für Angelegenheiten ohne Streitwertzulage und bis Fr. 900.-- pro
Stunde mit maximalem Streitwertzuschlag). Sollte der PKT analog angewendet
werden, hätte der Stundentarif von Fr. 150.-- angesichts der Umstände des
vorliegenden Falles zumindest verdoppelt werden müssen. Dann wäre auch die
Anwendung der Pauschale für die Telefonate und die Korrespondenz nicht zu
beanstanden gewesen. Es sei willkürlich, den Stundenansatz von Fr. 150.-- mit
der analogen Anwendung von Art. 6 PKT (Pauschale für Korrespondenz und
Telefonate) zu verbinden. Insbesondere bei langen Verfahren führe dies zu
einem stossenden Ergebnis.

Für das Verfahren bis zum Urteil der ersten Instanz seien für Korrespondenz
und Telefonate Fr. 400.-- und für das Verfahren vor zweiter Instanz Fr.
100.-- zugesprochen worden. Alleine die Korrespondenz und Telefonate mit dem
Untersuchungsrichter und dem Präsidenten des Bezirksstrafgerichts entsprächen
jedoch einem Betrag von über Fr. 800.-- (325 Minuten). Eine ordentliche
Verteidigung verlange einen gewissen Austausch zwischen Anwalt und Mandanten.
Das Kantonsgericht honoriere Bemühungen nicht, die zweifelsfrei zu den
Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehörten. Gemäss den Ausführungen
des Kantonsgerichts fielen lediglich die Korrespondenz und Telefonate unter
die Pauschale, welche sich im Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung
bewegten. Durch die Korrespondenz seien jedoch nicht nur Briefe entschädigt
worden, die als einfache Aktenverwaltung bezeichnet werden könnten.

3.1.2 Das Kantonsgericht habe zudem ein Telefongespräch mit einem
Pressevertreter als unnötig und damit als nicht ersatzfähig bezeichnet.

Dieses Gespräch könne nicht als unnötige Handlung abgetan werden. Während des
Hauptverfahrens vor dem Bezirksstrafgericht sei in einer Tageszeitung ein
Bericht erschienen, wonach ein Journalist an einer Einvernahme des
Hauptbeschuldigten im Jahre 1997 habe teilnehmen können, ohne dass er als
Verteidiger von der Untersuchungshaft überhaupt gewusst habe. Ihm sei damals
nicht einmal bekannt gewesen, dass neue Vorwürfe erhoben worden seien und
dass sein Klient seit längerer Zeit wieder in Untersuchungshaft sass. Während
des Telefongesprächs mit dem Pressevertreter habe er den angesprochenen
Zeitungsbericht verlangt. Sodann habe er sich bei ihm erkundigt, ob eine
formelle Bewilligung für die Teilnahme an der Einvernahme vorgelegen und wer
diese ausgestellt habe.

3.2 Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, die Entschädigung als amtlicher
Verteidiger sei willkürlich festgesetzt worden.

3.2.1 Er führt aus, er habe vom 1. Januar 1999 bis zum 3. April 2003 einen
Aufwand von 148 Stunden (inklusive Telefonate und Korrespondenz) gehabt. Dies
entspreche einem Honorar von insgesamt Fr. 22'200.-- (exklusive Auslage,
Reiseentschädigung und Mehrwertsteuer). Nebst der Pauschale für Korrespondenz
und Telefonate habe das Kantonsgericht einen Aufwand von 117 Stunden
angerechnet. Nach der Ansicht des Gerichts sei der Aufwand von 59 Stunden für
die Vertretung in der Untersuchung bis und mit Vorbereitung der Verhandlung
vor dem Bezirksstrafgericht zu hoch und auf 44 Stunden zu kürzen. Das Gericht
vergleiche dabei die Vorbereitungszeit mit der Dauer der Gerichtssitzungen.
Es habe jedoch nicht berücksichtigt, dass ein Teil dieses Aufwandes im
Untersuchungsverfahren verursacht worden sei und nicht die Hauptverhandlung
betroffen habe. Es könne auch nicht pauschal behauptet werden, eine
Gerichtssitzung von 4.5 Tagen rechtfertige eine Vorbereitungszeit von 5.5
Tagen. Der Vorbereitungsaufwand im vorliegenden Verfahren sei im Verhältnis
zu anderen Mandaten extrem hoch gewesen. Entgegen den Ausführungen des
Kantonsgerichts habe er nicht an Verhandlungen teilgenommen, an denen Delikte
besprochen worden seien, die nicht seinen Klienten betroffen und die keine
Vorbereitungszeit erfordert hätten. Der Gerichtspräsident habe den Anwälten
ein detailliertes Sitzungsprogramm zugestellt, auf welchem verzeichnet
gewesen sei, welche Beschuldigten und Verteidiger an welchen Sitzungstagen
teilnehmen müssten. Er habe den Hauptbeschuldigten vertreten und habe deshalb
mit wenigen Ausnahmen an allen Sitzungen teilnehmen müssen.

3.2.2 Der Aufwand von 26 Stunden für die Lektüre und summarische Prüfung des
erstinstanzlichen Urteils, dessen Besprechung mit dem Klienten und die
Redaktion der Berufungsschrift sei ebenfalls notwendig gewesen. Das Dossier
und die Rechtsschriften seien sehr umfangreich gewesen. Weiter habe sich das
Bezirksgericht nicht an eine Abmachung gehalten, wonach man sich auf einen
von zwei Ordnern mit doppelt geführten Protokollen (einmal chronologisch,
einmal alphabetisch) abstütze. Dies habe den Aufwand zusätzlich erhöht. Zudem
habe das Kantonsgericht die Kürzung auf 20 Stunden nur pauschal begründet.

3.2.3 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, bei einem Aufwand von 148
Stunden entspreche das zugesprochene Honorar von Fr. 18'050.-- einem
unhaltbar tiefen und willkürlichen Ansatz von Fr. 122.-- pro Stunde. Dies sei
nicht mehr kostendeckend und erwerbsäquivalent.

3.3 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe
ihm das rechtliche Gehör verweigert.

Er habe ein detailliertes Kostenverzeichnis eingereicht. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre das Kantonsgericht daher verpflichtet
gewesen, die Kürzung zu begründen. Dem Entscheid könne jedoch nur entnommen
werden, dass für die Korrespondenz und Telefonate ein Pauschalbetrag von Fr.
500.-- für beide Instanzen zugesprochen werde. Die anderen Kürzungen von 59
auf 44 und von 26 auf 20 Stunden seien nur pauschal und zum Teil mit
unzutreffenden Argumenten begründet worden. Das Kantonsgericht habe
insbesondere nicht aufgezeigt, welchen konkreten Zeitaufwand es nicht
berücksichtigt habe. Dies verunmögliche ihm insofern eine sachgerechte
Anfechtung des Entscheides.

4.
4.1 Gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts wird lediglich eine angemessene
Entschädigung zugesprochen. Werde diese aufgrund einer detaillierten
Kostenliste festgesetzt, betrage der Stundenansatz gemäss Art. 1 des Tarifs
vom 14. Juni 2000 über die Entschädigungen der Rechtsbeistände bei der
unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an
Opfer von Straftaten (nachfolgend URP-Tarif, "URPT") Fr. 150.--. Nur die
notwendigen Handlungen würden entschädigt. Dabei seien die konkreten Umstände
der Strafsache zu berücksichtigen (vgl. Art. 24 URPG).

4.2 Nach konstanter Praxis des Strafappellationshofes würden Korrespondenz
und Telefongespräche in analoger Anwendung von Art. 6 PKT entschädigt.
Korrespondenz und Telefonate, die zur Führung des Prozesses notwendig gewesen
seien, aber den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschritten,
insbesondere die Übermittlungsschreiben, die Gesuche um Fristerstreckung oder
um Verschiebung einer Verhandlung, gäben ausschliesslich Anspruch auf ein
Pauschalhonorar von höchstens Fr. 400.--, bei ausserordentlichem Aufwand
ausnahmsweise Fr. 600.--. Es liege kein Grund vor, von dieser Praxis
abzuweichen. Das weite Ermessen der Entscheidbehörde bei der Festsetzung der
angemessenen Entschädigung verbiete nicht, dass sich die Behörde bei der
Ermessensbetätigung an Regelungen in vergleichbaren Fällen orientiere. Zudem
werde durch die Anwendung dieser Regelung des PKT auf die Fälle der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausgeschlossen, dass die für die Führung
notwendige Korrespondenz angemessen entschädigt werde. Im Gegenteil sei diese
Regelung in Verfahren ausserhalb der amtlichen Verteidigung, wo das
Stundenhonorar des Anwalts mindestens Fr. 200.-- betrage und
streitwertabhängig erhöht werde, gesetzgeberischer Ausdruck davon, was als
angemessene Entschädigung für Korrespondenz und Telefonate verstanden werde.
Dass der Stundenansatz des amtlichen Verteidigers auf Fr. 150.-- festgesetzt
worden sei (Art. 2 Abs. 2 URPT), könne mithin bei der Festsetzung seiner
Korrespondenzentschädigung entsprechend berücksichtigt werden.

Entsprechend diesen Ausführungen sprach das Kantonsgericht für Korrespondenz
und Telefonate für das erstinstanzliche Verfahren eine Pauschale von Fr.
400.-- zu. Drei Schreiben des Beschwerdeführers beurteilte es nicht als
Korrespondenz sondern als notwendige Aufwendungen und entschädigte sie
entsprechend dem Zeitaufwand. Für das Berufungsverfahren erschien dem
Kantonsgericht ein Betrag von Fr.  100.-- als angemessen.

Ob Art. 24 URPG eine analoge Anwendung des Parteikostentarifs generell
ausschliesst bzw. ob ein analoger Beizug des Parteikostentarifs mit dem
Willkürverbot vereinbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Die analoge
Anwendung des Parteikostentarifs auf Aufwendungen, wie sie der
Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde anführt, ist jedoch
offensichtlich nicht haltbar. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
wurde z. B. auch ein 3-seitiger Brief vom 22. Januar 2003 an den
Strafappellationshof, in welchem er zu Anträgen der Staatsanwaltschaft
Stellung nimmt, pauschal entschädigt. Hierbei handelt es sich klarerweise
nicht mehr um einfache Aktenübermittlung. Der Beschwerdeführer erwähnt
weitere Schreiben, sowohl aus dem erst- als auch aus dem zweitinstanzlichen
Verfahren, welche deutlich über die einfache Aktenverwaltung hinausgehen und
deshalb - auch gemäss der Praxis des Kantonsgerichts - nicht mehr pauschal
entschädigt werden können. Das Gericht ist auf diese Darlegungen des
Beschwerdeführers weder im angefochtenen Entscheid eingegangen noch hat es in
einer  Vernehmlassung versucht, diese zu entkräften. Der Entscheid des
Kantonsgerichts führt somit keine rechtlich vertretbaren Gründe für die
Kürzung des Honorars an und erweist sich daher als willkürlich.

4.3 Das Kantonsgericht bezeichnete das Telefongespräch vom 18. Januar 2002
mit dem Pressevertreter als für die Verteidigung unnötige und deshalb nicht
zu entschädigende Handlung.

Gemäss den Darlegungen des Beschwerdeführers erschien während des
Hauptverfahrens vor dem Bezirksstrafgericht in einer Tageszeitung ein
Bericht, wonach ein Journalist an einer Einvernahme des Hauptbeschuldigten im
Jahre 1997 habe teilnehmen können, ohne dass er als Verteidiger von der
Untersuchungshaft überhaupt gewusst habe. Ihm sei damals nicht einmal bekannt
gewesen, dass neue Vorwürfe erhoben worden seien und dass sein Klient seit
längerer Zeit wieder in Untersuchungshaft sass. Während des Telefongesprächs
mit dem Pressevertreter habe er den angesprochenen Zeitungsbericht verlangt.
Sodann habe er sich bei ihm erkundigt, ob eine formelle Bewilligung für die
Teilnahme an der Einvernahme vorgelegen und wer diese ausgestellt habe.

Zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehört es, das rechtliche
Gehör seines Mandanten vollumfänglich zu wahren. Zu diesem Zweck ist er
grundsätzlich berechtigt, an allen Einvernahmen teilzunehmen (vgl. Art. 42
und 156 Abs. 1 StPO/FR; so auch BGE 118 Ia 133 E. 2d betreffend die
Festsetzung des Honorars eines amtlichen Verteidigers). Wird der Verteidiger
über eine Einvernahme nicht informiert, so muss ihm zumindest erlaubt werden,
sich im Nachhinein über die Befragung und deren Umstände zu erkundigen.
Ansonsten kann die verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte
effektive Verteidigung beeinträchtigt sein.

Angesichts der Tatsache, dass ein Pressevertreter an der Einvernahme
teilnehmen konnte, der Beschwerdeführer jedoch weder darüber informiert war,
dass sein Klient in Untersuchungshaft sass, noch dass eine Anhörung
stattfand, war es durchaus angebracht, dass er den Pressevertreter
kontaktierte. Die Verweigerung der Entschädigung für dieses Telefongespräch
ist daher offensichtlich unhaltbar. In diesem Punkt ist die Beschwerde
ebenfalls begründet.

5.
5.1 In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren entschädigte das
Kantonsgericht den Beschwerdeführer für die Vorbereitung der Sitzungen und
des Parteivortrages, für das Aktenstudium sowie für Besprechungen mit dem
Klienten mit 44 Stunden, anstelle von geltend gemachten 59 Stunden. Dem
Kantonsgericht erschien es als zumutbar, für diese Vorbereitungshandlungen
nicht mehr als 5.5 Arbeitstage, also 44 Stunden, aufzuwenden, auch wenn
zusätzlich zur Urteilseröffnung 4.5 Tage Gerichtssitzungen stattgefunden
hätten und sich dem Anwalt eine umfangreiche Aktenlage präsentiert habe. Die
Sitzungen hätten ohnehin nicht ausschliesslich den Klienten des
Beschwerdeführers betroffen, denn gleichzeitig sei über 25 weitere
Beschuldigte zu befinden gewesen.

5.2 Betreffend das Berufungsverfahren reduzierte das Kantonsgericht die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten 26 Stunden für Lektüre und summarische
Prüfung des erstinstanzlichen Urteils, dessen Besprechung mit dem Klienten
sowie die Redaktion der Berufungsschrift auf 20 Stunden. Die vorgebrachten 26
Arbeitsstunden erachtete das Gericht als "ausserordentlich hoch" und "nicht
mehr als vertretbar".

5.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird auf Grund des
Arbeitsaufwands sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der
Angelegenheit festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 URPT).

5.3.1 Wie bereits ausgeführt, steht dem Kantonsgericht bei der Bemessung des
amtlichen Honorars ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. E. 2.2 vorstehend).
Es erachtete für 4.5 Sitzungstage in erster Instanz 5.5 Tage Vorbereitung als
genügend. Dabei stützte es sich auf Pierre Christe, Rôle et fonction de
l'avocat dans la protection des droits, in: ZSR 1988 II 463, 488.

In einem Entscheid vom 3. Dezember 2003 (CHP 2000-313, IND 27) beruft sich
das Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) ebenfalls auf den Aufsatz von
Pierre Christe. Gemäss diesem Artikel soll für eine halbtägige
Gerichtsverhandlung ein Tag Vorbereitungsarbeit angemessen sein. Für einen
ganzen Tag seien dies zwei bis zweieinhalb Tage, für zwei Verhandlungstage
drei bis vier Tage und für drei Tage Verhandlung drei bis fünf
Vorbereitungstage. Das Kantonsgericht zog daraus den Schluss, dass maximal je
ungefähr das Doppelte der Verhandlungsdauer als Vorbereitungsdauer angemessen
erscheine. Da die Akten im damaligen Fall relativ umfangreich waren, ging es
über das Doppelte hinaus und gewährte bei einer Verhandlungsdauer von 36
Stunden 90 Stunden Vorbereitungszeit. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht
im Entscheid 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004, E. 9.7, als nicht willkürlich
bezeichnet. Gemäss einem weiteren Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg
(Moderationshof) vom 27. November 1997 (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.38/1998 vom 24. März 1998, E. 2a) seien im allgemeinen pro Verhandlungstag
zwei bis zweieinhalb Arbeitstage zu veranschlagen. Der Entscheid vom 3.
Dezember 2003, wonach als Vorbereitungszeit bis zum Doppelten der
Verhandlungsdauer gewährt werden kann, entspricht damit offenbar einer
langjährigen Praxis das Kantonsgerichts Freiburg.

Vorliegend gesteht das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer bei 4.5
Sitzungstagen (36 Stunden) 5.5 Tage oder 44 Stunden Vorbereitung zu. Diese
Entschädigung entspricht offensichtlich nicht der im Entscheid vom 3.
Dezember 2003 bestätigten Praxis. Das Kantonsgericht kürzte die Kostenliste
des Beschwerdeführers, obwohl die geltend gemachten 59 Stunden (rund 7.4
Arbeitstage) nicht dem Zweifachen der 4.5 Tage bzw. (mit 8 Stunden pro Tag
umgerechnet) 36 Stunden entsprachen. Dabei wies auch der vorliegende Fall
einen ganz erheblichen Umfang auf. Das Kantonsgericht liess zudem die
Äusserung des Beschwerdeführers unwidersprochen, er habe nicht an Sitzungen
teilgenommen, an denen Delikte besprochen worden seien, die seinen Klienten
nicht betroffen hätten. Das Gleiche gilt für den Einwand, dieser
Stundenaufwand habe nicht nur die Vorbereitung der Hauptverhandlung, sondern
auch das Untersuchungsverfahren betroffen.

Mit dem Willkürverbot kann es vereinbar sein, bei der Bemessung des amtlichen
Honorars bestimmte Regelungen analog beizuziehen und gewisse
Pauschalisierungen vorzunehmen. Unter den gegebenen Umständen wurde der
zulässige Ermessensspielraum hingegen offensichtlich überschritten; es fehlen
sachlich vertretbare Gründe für die Honorarkürzungen. Der Entscheid erweist
sich als willkürlich.

Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht nicht zumindest kurz ausgeführt hat,
welche Aufwendungen des Beschwerdeführers es aus welchen Gründen als unnötig
beurteilte. Es gewährte ihm für die Vorbereitung der Sitzungen und des
Parteivortrages, für das Aktenstudium sowie für Besprechungen mit dem
Klienten pauschal 44 Stunden. Setzt eine Behörde die Parteientschädigung
abweichend von der Kostenliste fest, so hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich dabei leiten liess und auf welche
sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. dazu schon das Urteil 1P.354/2003 vom 9. Oktober 2003, E.
3.1, zwischen den gleichen Parteien). Die Ausführungen des Kantonsgerichts
gehen indessen nicht über eine pauschale Herabsetzung des Zeitaufwandes
hinaus. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht trifft damit ebenfalls
zu.

5.3.2 Das Kantonsgericht erachtete den Aufwand von 26 Stunden (3 ¼
Arbeitstage) für die Lektüre und summarische Prüfung des erstinstanzlichen
Urteils, dessen Besprechung mit dem Klienten und die Redaktion der
Berufungsschrift als ausserordentlich hoch und selbst bei Betrachtung der
Aktenlage und des Umfangs des anzufechtenden Urteils nicht mehr als
vertretbar. Es kürzte ihn deshalb auf 20 Stunden (2.5 Tage).

Für das Lesen des 59-seitigen Urteils des Bezirksstrafgerichts vom 1. Februar
2002 und dessen summarische Prüfung wendete der Beschwerdeführer 180 Minuten
(3 Stunden) auf. Dessen Besprechung mit dem Klienten dauerte 120 Minuten (2
Stunden). Die Berufungsschrift des Beschwerdeführers umfasst 37 Seiten und
beschäftigte ihn während 1260 Minuten (21 Stunden).

Dem Bundesgericht ist es aufgrund der Begründung des angefochtenen Entscheids
nicht möglich nachzuvollziehen, welchen dieser Aufwandposten (oder ob
eventuell alle zusammen) das Kantonsgericht als ausserordentlich hoch und als
nicht mehr vertretbar beurteilt hat. Demzufolge kann es nicht überprüfen, ob
die vorgenommene Kürzung der Kostenliste willkürlich ist; diese Frage muss
offen bleiben. Die Erwägung, der Aufwand von 26 Stunden erscheine
ausserordentlich hoch und als nicht mehr vertretbar, erklärt keineswegs,
welche Aufwendungen aus welchem Grund als unnötig betrachtet wurden. Auch
eine sachgerechte Anfechtung wird damit verhindert. Der angefochtene
Entscheid verletzt insoweit ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör.

5.3.3 Um wiederholte Aufhebungen von Entscheiden über Honorarkürzungen zu
vermeiden, ist dem Kantonsgericht nahe zulegen, in Fällen, in denen es eine
Kostenliste nicht in der beantragten Höhe zu genehmigen gedenkt, den
Verteidiger vor der Fällung des Entscheides in geeigneter Form zu den in
Aussicht genommenen Kürzungen anzuhören und dessen Stellungnahme beim
Kostenentscheid zu berücksichtigen.

5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, das Honorar von Fr. 18'050.--
(inklusive Pauschalen) entspreche einem unhaltbar tiefen und willkürlichen
Stundenansatz von Fr. 122.--. Dieser sei nicht mehr kostendeckend und
erwerbsäquivalent.

Dieser Stundenansatz ergibt sich nur, wenn alle Aufwendungen des
Beschwerdeführers im Umfang von 148 Stunden als notwendig bzw. gerechtfertigt
betrachtet werden. Das Kantonsgericht war jedoch der Ansicht, nur 117 Stunden
seien angemessen. Diesen Arbeitsaufwand hat es mit dem gesetzlichen Ansatz
von Fr. 150.-- entschädigt. Der Vorwurf der willkürlichen Festsetzung des
Stundenansatzes geht damit an der Sache vorbei. Zudem erweist er sich als
gegenstandslos, soweit die Honorarkürzungen in Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben werden.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.
156 Abs. 2 OG). Praxisgemäss ist dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines
Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 125 II
518 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 26. Februar 2004 wird
aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: