Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.192/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.192/2004 /gij

Urteil vom 23. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431
Schwyz.

unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der
Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz
vom 3. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Juni 2000 kam es in Gersau auf der Seestrasse zu einer Streifkollision
zwischen dem von Y.________ gelenkten PW und dem Motorradfahrer X.________.
Am 25. Juni 2000 erstattete Y.________ Strafanzeige gegen X.________ wegen
Tätlichkeit und Sachbeschädigung. Anlässlich der Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich am 13. Juli 2000 stellte X.________ Strafantrag gegen
Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, die er anlässlich des
Verkehrsunfalles erlitten habe.

Gegen die Verfügung des Bezirksamtes Gersau vom 9. Mai 2001, wonach die
Untersuchung bezüglich sämtlicher im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden
Vorwürfe gegen beide Angeschuldigten mangels anklagegenügenden Beweises
eingestellt werden sollte, erhob X.________ Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde gut, da ungenügend
erstellt sei, dass eine Verurteilung unmöglich sei.

Mit Verfügung vom 20. August 2002 stellte das Bezirksamt Gersau die
Strafverfahren gegen beide Beteiligten zufolge Verjährung ein, ausser in
Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.

B.
Am 1. Oktober 2002 erhob das Bezirksamt Gersau gegen Y.________ Anklage wegen
fahrlässiger Körperverletzung, welche er begangen habe, indem er
"am Sonntag, den 18. Juni 2000, 14.30 Uhr, anlässlich seiner Fahrt mit dem PW
BMW 323I, SZ________, vom Strandbad "Kindli" in Gersau in Richtung Brunnen
auf der Höhe des schräg gegenüberliegenden Parkplatzes, ev. infolge
Verletzens des Vortrittsrechts des nachfolgenden und ihn (den Angeklagten)
überholenden Motorradfahrers X.________ mit letzterem kollidierte, sodass
X.________ am rechten Vorderfuss eine Quetschung erlitt, die ihm noch einen
knappen Monat später Schmerzen verursachte und ihn an einem normalen Gang
hinderte (act. 8)".

C.
Das Bezirksgericht Gersau erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 125
Abs. 1 StGB mit Urteil vom 23. April 2003 für nicht erfüllt. Der Nachweis,
dass die Körperverletzung in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorfall vom
18. Juni 2000 stehe, sei nicht erbracht. Die Frage, ob überhaupt eine
Körperverletzung vorlag, wurde offen gelassen und die Zivilforderung von
X.________ auf Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen.

D.
Gegen dieses Urteil gelangte X.________ an das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz. Neben der Verurteilung des Angeklagten forderte er Schadenersatz,
Genugtuung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Kantonsgerichtsvizepräsidentin wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Verfügung vom 3. März 2004 infolge Aussichtslosigkeit ab.

E.
Mit Eingabe vom 24. März 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Entscheid der Kantonsgerichtsvizepräsidentin. In seiner
Beschwerdeergänzung vom 24. April 2004 macht er eine Verletzung von Art. 8, 9
und 29 BV geltend. Insbesondere wendet er sich dagegen, dass seine Berufung
als aussichtslos erachtet wurde. Gleichzeitig ersucht er auch für das
bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

In seiner unaufgefordert zugestellten Replik hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Beschwerdeverfahren vor dem
Kantonsgericht nicht ab; es handelt sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt in aller Regel ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier - kantonal
letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG) entschieden wird, dem Beschwerdeführer
könne die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden
(vgl. BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f.; ferner 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; 111
Ia 276 E. 2b S. 278 f.). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von
dieser Regel abzuweichen.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S.
76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen vermögen diesen Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht zu
genügen, da eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid fehlt. Die Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in
appellatorischer Kritik. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art.
8, 9 sowie 29 Abs. 1 und 2 BV geltend macht, zeigt er in keiner Weise auf,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese Normen verstossen soll. In
Bezug auf diese Rügen ist demzufolge auf die staatsrechtliche Beschwerde
nicht einzutreten.

1.3 Zu prüfen ist daher, ob der Vorwurf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3
BV gerechtfertigt ist.

2.
Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet jeder Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bestimmt sich der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege
zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Die unmittelbar aus der
Bundesverfassung hergeleiteten Regeln greifen nur, wenn das kantonale Recht
der bedürftigen Parteien nicht in ausreichendem Mass die Möglichkeit sichert,
ihre Rechte zu wahren (BGE 122 I 49 E. 2a S. 50 mit Hinweis). Die Auslegung
und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter
dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung
garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht
frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht,
ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 126 I 165 E. 3 S. 165
f.; 124 I 1 E. 2 S. 2 ff., 304 E. 2c S. 306 f.; 119 Ia 11 E. 3a S. 11 f., je
mit Hinweisen).

2.1 Nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz
vom 28. August 1974 (StPO-SZ; SRSZ 233.110) kann dem Geschädigten und dem
Opfer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, soweit dies
erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
§ 74 Abs. 1 der Schwyzerischen Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974
(ZPO-SZ; SRSZ 232.110) sieht vor, dass Parteien, denen die Mittel fehlen, um
neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten
aufzubringen, auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
wird, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

2.2 Da das kantonale Recht hier keine inhaltlich über den
bundesverfassungsrechtlichen Anspruch hinausgehende Regelung kennt, ist auf
die bundesgerichtliche Praxis zur Aussichtslosigkeit im Zusammenhang mit
unentgeltlicher Rechtspflege abzustellen. Als aussichtslos sind nach der
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnchancen
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S.
306). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6).

2.3 Bei der Beurteilung der Prozessaussichten fällt insbesondere die
Kognition der entscheidenden Behörde in Betracht. Im Berufungsverfahren prüft
das Kantonsgericht Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der
Berufungsanträge (§ 145 StPO-SZ). Beweisaufnahmen werden indessen nach § 149
StPO-SZ nicht wiederholt, wenn es sich nicht um wichtige Feststellungen oder
um die Behebung wesentlicher Widersprüche handelt. Neue Beweismittel sind
hingegen zulässig (§ 149 Abs. 2 Satz 1 StPO-SZ). Gemäss § 78 Abs. 3 Satz 1
der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO-SZ; SRSZ 231.110)
kann der Präsident des Kantonsgerichts über Kostenvorschüsse,
Prozesskautionen, unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung
von Rechtsmitteln entscheiden.

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hatte somit abzuschätzen, welche
Erfolgsaussichten die Berufung aufgrund der gestellten Anträge im Zeitpunkt
der Einreichung hatte.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Berufung sei
keineswegs aussichtslos. Sinngemäss erachtet er die Kausalität zwischen dem
Unfall und der behaupteten Verletzung als erstellt. Das Argument, er habe
erst drei Wochen nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht, hält er für verfehlt.
Selbst wenn er gar nicht zum Arzt gegangen wäre, lasse sich im Nachhinein
aufgrund der Beweise nachweisen, dass er verletzt worden sein müsse.

Demgegenüber stützt sich die Kantonsgerichtsvizepräsidentin in ihrem
Entscheid auf das vorinstanzliche Urteil und erachtet aufgrund der Akten eine
durch den Vorfall vom 18. Juni 2000 hervorgerufene Körperverletzung als nicht
ausgewiesen, zumal sich der Beschwerdeführer erst mehr als drei Wochen nach
dem Unfall ärztlich habe untersuchen lassen. Die Forderung nach Schadenersatz
und Genugtuung sei nicht beziffert.

3.2 Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung
ist u.a. der Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall
vom 18. Juni 2000 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen
Beschwerden. Desgleichen ist die Zusprechung von Schadenersatz und/oder
Genugtuung von der adäquaten Kausalität zwischen schädigender Handlung und
behauptetem Schaden abhängig.

3.2.1 Der Beschwerdeführer hat nicht unmittelbar nach dem Unfall einen Arzt
aufgesucht, wie dies zu erwarten gewesen wäre, sondern erst, nachdem er
aufgrund der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juli 2000 Kenntnis davon
erhalten hatte, dass der involvierte Autofahrer gegen ihn eine Strafanzeige
wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung eingereicht hatte. Der PW-Lenker warf
dem Beschwerdeführer vor, er habe nach der Kollision gewendet, sei
zurückgekommen und habe mit den Fäusten auf seinen Kopf eingeschlagen, das
Glas seines Seitenspiegels zerstört sowie einen Riss an der Scheibe der
rechten Seitentüre verursacht. Einen Tag nach der diesbezüglichen Befragung
durch die Zürcher Kantonspolizei konsultierte der Beschwerdeführer einen
Arzt, welcher weder Prellmarken, noch Blutergüsse, Schwellungen oder
knöcherne Verletzungen feststellen konnte. Der Beschwerdeführer zeigte indes
gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 14. Juli 2000 "beim normalen Gehen leichtes
Schonhinken mit vermindertem Abrollen rechts" und Druckschmerzen auf der
Fussrückenseite über den Mittelfussknochen II bis V. Der "Zehengang" war
nicht möglich. Zur Würdigung dieses Zeugnisses hat das Bezirksgericht Gersau
zusätzlich das Institut für Rechtsmedizin in Zürich beigezogen. Der
angefragte Experte gab an, die erhobenen Befunde seien nicht objektivierbar.
Das Schonhinken und der verunmöglichte Zehengang könnten nach Auffassung des
Experten auch vorgespielt sein. Dies sei umso eher anzunehmen, als es nicht
typisch sei, dass die Schmerzen so lange andauerten, ohne dass eine knöcherne
Verletzung vorliege (Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 24. April 2003 E.
2d).

3.2.2 Aufgrund dieser Umstände ist es nicht verfassungswidrig, wenn die
Kantonsgerichtsvizepräsidentin davon ausging, dass der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 18. Juni 2000 und den geltend
gemachten Verletzungen auch im Berufungsverfahren nicht erstellt werden könne
und die Berufung daher im Voraus aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer
offerierte denn auch keine neuen Beweise, mit welchen er seine Behauptungen
hätte belegen können.

3.2.3 Dem Beschwerdeführer kommt überdies auch keine Opferstellung zu. Opfer
i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an
Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ist jede Person, die durch eine Straftat
in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden
ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Die Beeinträchtigung muss von
einem gewissen Gewicht sein: Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten,
die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom
Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa
S. 268 mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung
des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die
Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in
Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa S. 268). Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Beeinträchtigungen erlangen nicht jene Intensität, welche
Voraussetzung für einen Anspruch aus OHG ist. Demzufolge waren auch
Ansprüchen des Beschwerdeführers als allfälliges Opfer von vornherein keine
Erfolgsaussichten beschieden - dies umso weniger, als aus den Akten des
Bezirksgerichts nicht auf einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den
körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 18.
Juni 2000 zu schliessen war.

4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren muss in
Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, da die Rechtsbegehren auch vor
Bundesgericht von vornherein aussichtslos waren. Es rechtfertigt sich indes,
keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons
Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: