Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.191/2004
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1P.191/2004 /bie

Urteil vom 6. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Schwerzenbach,handelnd durch
den Gemeinderat, 8603 Schwerzenbach,
Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Stimmrechtsbeschwerde; Genehmigung des
privaten Gestaltungsplanes "Schulstrasse".

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom

25. Februar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gemeindeversammlung Schwerzenbach stimmte am 20. Juni 2003 dem privaten
Gestaltungsplan Schulstrasse zu. Der Gemeindeversammlungsbeschluss wurde am
27. Juni 2003 in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Schwerzenbach
mit dem Hinweis auf die Rekursmöglichkeit an die Baurekurskommission III des
Kantons Zürich veröffentlicht.

2.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 an den Bezirksrat Uster beantragte  X.________
die Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Der Bezirksrat Uster trat
mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2003 auf diese Beschwerde nicht ein und
überwies sie zuständigkeitshalber der Baurekurskommission III. Dagegen erhob
X.________ am 21. Juli 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Er machte geltend, der Bezirksrat habe seine Eingabe, bei welcher es
sich um eine Stimmrechtsbeschwerde handle, zu Unrecht an die
Baurekurskommission III überwiesen. Am 24. Juli 2003 überwies das
Verwaltungsgericht die Eingabe von X.________ zuständigkeitshalber an den
Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser hiess mit Beschluss vom 25. Februar
2004 die Beschwerde vom 21. Juli 2003 gegen die Verfügung des Präsidenten des
Bezirksrates Uster vom 11. Juli 2003 im Sinne der Erwägungen gut, hob
Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Uster auf,
soweit dieser auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eintrat und wies die
Stimmrechtsbeschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss in materieller
Hinsicht ab. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus,
dass es bei der Anfechtung von bau- und planungsrechtlichen Beschlüssen der
Stimmberechtigten zu einer Gabelung des Instanzenzuges kommen könne. Alle
Sachfragen und materiellen Entscheide würden dem vom Planungs- und Baugesetz
vorgezeichneten Instanzenzug unterliegen. Fragen aber, die das
Verfahrensrecht sowie das Organisationsrecht der Gemeinde bzw. die
politischen Rechte der Stimmberechtigten berühren, würden der Regelung des
Gemeindegesetzes folgen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei anzunehmen,
dass er in seiner Eingabe vom 21. Juli 2003 auch eine Verletzung seiner
politischen Rechte geltend gemacht habe. Der Bezirksrat wäre deshalb gehalten
gewesen, auf die entsprechenden Vorbringen im Rahmen der
Stimmrechtsbeschwerde einzutreten. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei
jedoch von der Rückweisung des Verfahrens an den Bezirksrat abzusehen, und
die Stimmrechtsbeschwerde sei materiell zu prüfen. Dies rechtfertige sich
umso mehr, als sich auf Grund der Akten keine Hinweise für die behauptete
mangelhafte Information der Stimmberechtigten ergäbe. Die
Stimmrechtsbeschwerde sei daher in der Sache abzuweisen. Für die Beurteilung
der Frage, ob die gemäss fraglichem Gestaltungsplan beabsichtigten Bauten
tatsächlich in Einklang mit den übergeordneten planungs- und baurechtlichen
Vorschriften stünden, habe der Bezirksrat im Übrigen den Beschwerdeführer zu
Recht an die Baurekurskommission III verwiesen.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2004 (Postaufgabe 25. März 2004)
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gegen den
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 25. Februar 2004.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diese Begründungspflicht gilt auch
für Stimmrechtsbeschwerden (BGE 129 I 185 E. 1.6).
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Regierungsrat die Frage, ob
die gemäss fraglichem Gestaltungsplan beabsichtigten Bauten tatsächlich in
Einklang mit den übergeordneten planungs- und baurechtlichen Vorschriften
stehen, nicht geprüft habe, kann auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht
mit den Ausführungen des Regierungsrats zur Gabelung des Instanzenzuges und
legt nicht dar, inwiefern die vorgenommene Zuständigkeitszuweisung
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mit seinen materiellen
Ausführungen zum Bau- und Planungsrecht legt er auch nicht dar, inwiefern der
Schluss des Regierungsrats, eine mangelhafte Information der
Stimmberechtigten und damit eine Verletzung der politischen Rechte sei nicht
ersichtlich, falsch sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist
demnach auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen ausserdem die Verletzung von bau-
und planungsrechtlichen Vorschriften geltend machen will, kann darauf
ebenfalls nicht eingetreten werden, da diese Fragen ausserhalb des
Streitgegenstandes der vorliegenden Beschwerde liegen.

5.
Praxisgemäss werden bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Schwerzenbach, dem
Bezirksrat Uster und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: