Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.189/2004
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1P.189/2004 /sta

Urteil vom 19. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

A. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

Art. 9, 29 und 30 BV (Bemessung der Höhe des Anwaltshonorars in der
unentgeltlichen Verbeiständung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. Dezember 2003.
Sachverhalt:

A.
In einem gegen den Angeschuldigten Y.________, geboren 20. August 1985,
gerichteten Strafverfahren ernannte die Präsidentin des Jugendstrafgerichts
des Kantons Basel-Stadt am 2. Dezember 2002 Advokat Z.________ als dessen
unentgeltlichen amtlichen Verteidiger. X.________, die Mutter des
Angeschuldigten, hatte zur Wahrung ihrer Interessen ebenfalls einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt. Das Begehren wurde sowohl von der
Präsidentin des Jugendstrafgerichts wie auf Beschwerde hin auch vom Ausschuss
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt abgewiesen. Das
Bundesgericht hat mit Urteil 1P.159/2003 vom 24. April 2003 eine
staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
gutgeheissen. In der Folge bestellte die Präsidentin des Jugendstrafgerichts
Advokatin A.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin von X.________.

B.
Das Verfahren gegen Y.________ wurde mit Entscheid des Jugendstrafgerichts
vom 21. Mai 2003 erstinstanzlich abgeschlossen. Im Hinblick auf die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände enthält der Beschluss
folgende Regelung: Gemäss Ziffer 4 erhält Z.________ entsprechend seiner
Honorarnote vom 20. Mai 2003 Fr. 3'532.50 zuzüglich Mehrwertsteuer und
Spesenvergütung. Ziffer 5 des Urteils bestimmt bezüglich A.________ nach
Kenntnisnahme ihrer Rechnung vom 21. Mai 2003, ihr werde ein angemessenes
Honorar ausgerichtet. Die Bemessung der Höhe werde in einem separaten
Kostenentscheid festgesetzt.

Der Kostenentscheid wurde am 16. Juni 2003 von der Präsidentin des
Jugendstrafgerichts gefällt. Sie setzte das Honorar von A.________ auf Fr.
4'125.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagenersatz fest. Im Ergebnis kürzte
sie damit die Honorarforderung im Hinblick auf den anrechenbaren
Stundenaufwand im Umfang von über zwei Dritteln.

C.
A.________ erhob gegen den Entscheid vom 16. Juni 2003 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Sie beantragte, es sei seine Nichtigkeit festzustellen,
weil er in unrichtiger Besetzung zustande gekommen sei. Eventualiter stellte
sie den Antrag, es sei ihr das geforderte Honorar von Fr. 15'135.10 zuzüglich
Verzugszinsen zuzusprechen. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt hat die Beschwerde mit Urteil vom 10. Dezember 2003
abgewiesen, soweit er darauf eintrat.

D.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts führt A.________ staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, 29 und 30 BV. Sie beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Appellationsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Im zweiten
Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist
(Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene
Urteil, das ihr eine tiefere als die geforderte Entschädigung zuerkannt hat,
in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre
staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, im angefochtenen Urteil sei der Sachverhalt
willkürlich gewürdigt worden. Die vom Jugendstrafgericht behauptete
Kompetenzdelegation hätte vom Appellationsgericht aufgrund verschiedener
Umstände, die sie im Einzelnen ausführt, nicht als bewiesen erachtet werden
dürfen. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf das bei den Akten
liegende Handprotokoll der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2003 vor dem
Jugendstrafgericht.

Diesen Vorwurf erhebt die Beschwerdeführerin erstmals mit der
staatsrechtlichen Beschwerde. Mit diesem Rechtsmittel können grundsätzlich
keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente
vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht
wurden. Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht darauf, dass eine der vom
Bundesgericht zugelassenen Ausnahmen von diesem Novenverbot (vgl. dazu BGE
129 I 49 E. 3 S. 57, mit Hinweisen) vorliege. In diesem Punkt kann demnach
auf die Willkürrüge nicht eingetreten werden.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem angefochtenen Urteil weiter vor, damit werde
der in Art. 30 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf richtige Besetzung des
Gerichts und gleichzeitig auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Das
Appellationsgericht habe § 17 Abs. 1 der baselstädtischen Strafprozessordnung
(StPO; GS 257.100) vom 8. Januar 1997 missachtet, indem es zugelassen habe,
dass die Präsidentin des Jugendstrafgerichts allein das Honorar der
Beschwerdeführerin festsetzen durfte.

3.1 Vorab ist dem Einwand des Appellationsgerichts nachzugehen, dass der
Beschwerdeführerin eine Berufung auf Art. 30 Abs. 1 BV nicht zustehe. Sie sei
nicht Trägerin der daraus abgeleiteten verfassungsmässigen Ansprüche, weil
ihre Honorarforderung als Armenanwältin nicht in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden müsse. Zwar habe mit der Präsidentin des
Jugendstrafgerichts eine gerichtliche Behörde darüber entschieden. Dies sei
aber als verwaltungsrechtliche Verfügung geschehen.

Träger des in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten verfassungsmässigen Anspruchs
sind jene Personen, die von einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar
betroffen sind (Alfred Kölz, in: Kommentar aBV, Rz. 6 zu Art. 58; Reinhold
Hotz, in: St. Galler Kommentar zur BV, Rz. 6 zu Art. 30). Die
Beschwerdeführerin behauptet, nach kantonalem Recht habe die Gerichtsbehörde,
die ein Strafverfahren abschliesse, im gerichtlichen Verfahren auch über das
Honorar zu entscheiden. Ob dies zutrifft, ist keine Frage des Eintretens,
sondern Gegenstand der materiellen Beurteilung. Auf die Rüge, Art. 30 Abs. 1
BV sei verletzt, ist folglich einzutreten.

3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem
gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese
Vorschrift, die den Gehalt des Art. 58 Abs. 1 aBV übernommen hat, garantiert
unter anderem die Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen
Zuständigkeitsordnung (BGE 117 Ia 190 E. 6a S. 191). Die Organisation der
Rechtspflege und des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich Sache des
kantonalen Prozessrechts. Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen nicht
eine bestimmte Gerichtsorganisation oder ein bestimmtes Verfahren vor. Aus
Art. 30 Abs. 1 BV ergeben sich indessen Minimalanforderungen an das kantonale
Verfahren. Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Art. 30
Abs. 1 BV gerügt, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit
freier Kognition beurteilt es indessen, ob die als vertretbar erkannte
Auslegung des kantonalen Rechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV
vereinbar ist (BGE 123 I 49 E. 2b S. 51; 126 I 68 E. 3b S. 73, je mit
Hinweisen).

3.3 Das Jugendstrafgericht ist kein ordentliches erstinstanzliches Gericht im
Sinne von § 1 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 (GOG; GS 154.100). Es handelt sich vielmehr um
ein grundsätzlich zulässiges Spezial- bzw. Sondergericht (vgl. Robert
Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel
2002, § 27 Rz. 14, § 90 Rz. 9). Rechtsgrundlage seiner Tätigkeit ist das
Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai
1999 (JuStG; GS 257.500). Für seine Gerichtsorganisation ist ergänzend das
Gesetz über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz vom
13. April 1944 (VBG; GS 212.400) massgebend. Das Jugendstrafgericht beurteilt
strafbare Handlungen von Unmündigen (§ 6 Abs. 1 JuStG) und trifft weitere
Entscheidungen, die ihm durch das JuStG zugewiesen werden, namentlich im
Strafvollzugsbereich (vgl. §§ 42 f. JuStG).

§ 2 JuStG erklärt für das Jugendstrafverfahren ergänzend eine ganze Reihe von
Bestimmungen der StPO für anwendbar, insbesondere § 17 Abs. 1 StPO über die
Entschädigung amtlich bestellter Verteidiger. Die Frage nach der richtigen
Besetzung des Gerichts beurteilt sich im vorliegenden Fall folglich nach § 17
Abs. 1 StPO. Die Bestimmung, deren Auslegung umstritten ist, lautet:
"Die Behörde, welche das Verfahren abschliesst, legt die angemessene
Entschädigung für die Bemühungen und Auslagen der unentgeltlichen
Verteidigerin oder des unentgeltlichen Verteidigers in einer Verfügung fest,
in welcher allfällige Abweichungen von der beantragten Entschädigung
schriftlich begründet werden. [...]"
3.4 Eine Gesetzesbestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut
auszulegen. Eine kantonale Behörde verfällt nicht in Willkür, wenn sie sich
an den klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Gesetzesbestimmung hält (BGE
125 I 161 E. 3c S. 164). Umgekehrt darf sie ohne Willkür vom Gesetzeswortlaut
abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn
der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 87 I 10 E. 3 S. 16
f. und die seitherige Rechtsprechung; 129 II 232 E. 2.4 S. 236). Bei der
Auslegung organisatorischer Vorschriften auf Verfassungsstufe gilt es
vermehrt den historischen Elementen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 128 I 327 E.
2.1 S. 330). Die Auslegung des Prozessrechts folgt hingegen den allgemeinen
Regeln (BGE 122 I 253 E. 6a S. 254), so dass keinem der Auslegungselemente
eine vorrangige Bedeutung zukommt.

§ 17 Abs. 1 StPO weist die Kompetenz für die Festlegung der Entschädigung
eines unentgeltlichen Verteidigers derjenigen Behörde zu, die das
strafrechtliche Verfahren abschliesst. Damit wird keine einheitliche
Zuständigkeit für diesen Entscheid vorgesehen, sondern auf die in der
Hauptsache anwendbare Ordnung verwiesen. Trotz dieser Offenheit erweist sich
die auszulegende Bestimmung als unmissverständlich und klar. Das
Jugendstrafgericht konnte sich nicht auf den Wortlaut von § 17 Abs. 1 StPO
stützen, als es die ihm zustehende Kompetenz an die Präsidentin des
Jugendstrafgerichts delegiert hat. Im Übrigen enthalten weder das JuStG noch
die StPO eine allgemeine Bestimmung, wonach das Jugendstrafgericht seine
Entscheidungsbefugnis im Einzelfall auf den Gerichtspräsidenten übertragen
kann. Es ist zu prüfen, ob triftige Gründe zur Annahme vorgelegen haben, der
erkannte Wortlaut von § 17 Abs. 1 StPO gebe nicht den wahren bzw. den vollen
Sinn der Bestimmung wieder.

3.5
3.5.1Das Appellationsgericht macht sinngemäss geltend, der Honorarentscheid
gehöre zur Justizverwaltung, so dass eine Delegation der
Entscheidungsbefugnis ohne gesetzliche Grundlage möglich sei. Diese
Begründung wurde im Verfahren vor Bundesgericht nachgeschoben.

3.5.2 Wird der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt, übernimmt dieser eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein
Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf
Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat (BGE 122
I 322 E. 3b S. 325 mit Hinweisen). In der Lehre wird - freilich mit Blick auf
die zürcherischen Verhältnisse - die Auffassung vertreten, dass die
Festsetzung des Honorars eines unentgeltlichen amtlichen Verteidigers unter
die Justizverwaltung einzuordnen sei (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar
zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976, Zürich 2002, §
201 Rz. 2, 53).

Mit dem Begriff der Justizverwaltung werden die internen Verwaltungsgeschäfte
erfasst, welche die Gerichte neben der eigentlichen Rechtsprechung im Rahmen
ihrer Selbstverwaltung zu erledigen haben (wie die Geschäftsverteilung oder
die Anstellung des Gerichtspersonals und weiterer Hilfskräfte; vgl. Adrian
Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 5 Rz. 5;
Marie-Louise Stamm, Die Justiz, in: Die Baselstädtische Kantonsverfassung,
Kurt Eichenberger u.a. [Hrsg.], Basel 2001, S. 146). Die Justizverwaltung
gehört funktionell zum Verwaltungsrecht (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 21,
46). Das Verwaltungsrecht zeichnet sich durch Besonderheiten im Rechtsschutz
aus (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 88 f.). Da die Kantone in der Ausgestaltung
ihrer Gerichtsorganisation wie dargelegt grundsätzlich frei sind, ist die
Einordnung an Hand der einschlägigen kantonalen Bestimmungen vorzunehmen.

3.5.3 Gemäss § 17 Abs. 1 StPO ist der Honorarentscheid in einer Verfügung zu
treffen. Da sich diese Bezeichnung auf die Entscheide aller Behörden bezieht,
die ein Strafverfahren abschliessen, ist es offensichtlich, dass der
Verfügungsbegriff insofern in einem untechnischen Sinne gemeint ist. Einzig
aus diesem Begriff lässt sich daher nicht auf eine verwaltungsrechtliche
Natur des Entscheids schliessen.

3.5.4 § 36 Abs. 1 und 2 JuStG regeln die Besetzung des Jugendstrafgerichts
bei der Beurteilung von strafbaren Handlungen in seinem
Zuständigkeitsbereich. Sie sehen dabei entweder Entscheide der ganzen Kammer
oder des Dreierausschusses vor. Zur Justizverwaltung des Jugendstrafgerichts
enthalten §§ 6 bis 10 VBG punktuelle Bestimmungen, die im vorliegenden Fall
nicht anwendbar sind.

Der strafrechtliche Endentscheid des Jugendstrafgerichts hat gemäss § 38 Abs.
2 JuStG den Anforderungen von § 129 Abs. 2 StPO zu genügen. Diese Bestimmung
umschreibt den Inhalt des Urteilsdispositivs. Zur Urteilsformel gehören unter
anderem die Festlegung der Verfahrenskosten und einer allfälligen
Entschädigung (§ 129 Abs. 2 lit. d StPO). § 33 StPO, der gemäss § 2 JuStG im
Jugendstrafverfahren gilt, definiert den Umfang der Verfahrenskosten. Laut §
33 Abs. 1 StPO sind alle Spesen und Auslagen, die im Lauf des Strafverfahrens
entstehen, Teil der Verfahrenskosten. Satz 2 dieser Bestimmung enthält eine
beispielhafte Aufzählung, was unter die Verfahrenskosten fällt. Das
Offizialverteidigerhonorar wird dort nicht aufgeführt. Dem kommt jedoch keine
entscheidende Bedeutung zu, weil § 33 Abs. 2 StPO abschliessend aufzählt, was
keine Verfahrenskosten sind. Ausgeschlossen sind demgemäss die Kosten der
Übersetzung. Der Begriff der Entschädigung in § 129 Abs. 2 lit. d StPO
verweist auf § 37 ff. StPO, wo die Entschädigung wegen ungerechtfertigter
Strafverfolgung und die Parteientschädigung geregelt sind.

Für einzelne Verfahrenskosten im Sinne von § 33 StPO enthält die StPO weitere
Rechtsgrundlagen, so auch für die Entschädigung der Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen und Übersetzer (vgl. § 52 und § 60 StPO
in Verbindung mit § 2 JuStG). Dort fehlt eine Bezeichnung der zuständigen
Behörde für die Festlegung der Entschädigungshöhe. Damit sind diese
Bestimmungen im Hinblick auf die Bezeichnung der Zuständigkeit deutlich
anders ausgestaltet als § 17 Abs. 1 StPO, wo die Zuständigkeit klar der
Behörde zugewiesen ist, welche das Verfahren abschliesst.

§§ 51 und 52 JuStG legen die Rechtsmittelordnung gegen Entscheide des
Jugendstrafgerichts fest. Abweichend von der StPO ist die
Appellationsmöglichkeit nicht vorgesehen. Vielmehr steht die Beschwerde im
Sinne von §§ 184 ff. StPO, allerdings mit verfahrensrechtlichen
Besonderheiten, zur Verfügung. In Ergänzung zu den förmlichen Rechtsmitteln
kennt das baselstädtische Verfahrensrecht die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 71
Abs. 1 Ziff. 4 GOG. Der klassische Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde
liegt in der Justizverwaltung (Staehelin/Sutter, a.a.O., § 21 Rz. 135; vgl.
zur Funktion der Aufsichtsbeschwerde auch Urteil des Appellationsgerichts
[Ausschuss] vom 7. April 1995, in: BJM 1996, S. 326 ff.).
3.5.5 Die StPO bestimmt mit § 33 in Verbindung mit § 129 Abs. 2 eingehend und
differenziert, was zu den Verfahrenskosten zählt, die im Gerichtsurteil
festzulegen sind. Da die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in
§ 33 Abs. 2 StPO nicht erwähnt wird, fällt sie - im Gegensatz etwa zu
derjenigen eines Übersetzers - unter die Generalklausel von § 33 Abs. 1 StPO.
Dies bedeutet, dass die Festsetzung des Honorars der Beschwerdeführerin
Bestandteil des Strafurteils bzw. des strafrechtlichen Endentscheids ist. In
der Gesamtschau mit § 33 und § 129 Abs. 2 StPO wird der Wortlaut von § 17
Abs. 1 StPO hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung bestätigt.

Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob es sich bei der
Festsetzung des Pflichtverteidigerhonorars um Justizverwaltung handelt. Eine
Anordnung von justizverwaltungsrechtlicher Natur kann vom kantonalen
Verfahrensrecht auch im Rahmen eines Endurteils vorgesehen sein. Die
Einordnung als Justizverwaltungsakt allein würde jedoch noch keinen triftigen
Grund bilden, um von der klaren Zuständigkeitsregelung von § 17 Abs. 1 StPO
abzuweichen.
Im Übrigen erscheint es angesichts der Regelung von § 51 f. JuStG fraglich,
ob eine Lückenfüllung zur Behandlung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin
an das Appellationsgericht als förmliche Beschwerde nötig ist. Diese Frage
kann hier aber ebenfalls offen bleiben. Immerhin ist der Beschwerdeführerin
zuzustimmen, dass das Appellationsgericht mit seiner nachgeschobenen
Begründung in Widerspruch zum angefochtenen Entscheid gerät, weil es ihr
Rechtsmittel dort entsprechend seiner Praxis als förmliche Beschwerde im
Sinne der StPO - und nicht etwa als Aufsichtsbeschwerde oder gar als
verwaltungsrechtliches Rechtsmittel - behandelt hat.

3.6
3.6.1Im angefochtenen Entscheid führt das Appellationsgericht aus, es sei
nicht die Kammer, sondern der Verfahrensleiter, der über die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung entscheide. Es sei nicht einzusehen, weshalb
dieselbe Instanz, die den Auftrag an den Anwalt erteile, nicht auch über die
Honorierung entscheiden könne, wenn sie von der urteilenden Behörde
ermächtigt werde. Dafür würden auch verfahrensökonomische Gründe sprechen: Es
komme vor, dass die Unterlagen für die Festlegung des Honorars kurz vor oder
anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht würden. Eine sorgfältige Prüfung
dieser Unterlagen gerate dann in Widerspruch zum Gebot, das Urteil in der
Hauptsache innert möglichst kurzer Frist zu fällen und zu eröffnen. In
solchen Fällen müsse es zulässig sein, dass die Festlegung des Honorars für
die unentgeltliche Verteidigung an die Verfahrensleitung delegiert werde.

3.6.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, sind die vom
Appellationsgericht angeführten Zweckmässigkeitsüberlegungen für eine
Delegation des Honorarentscheids nicht stichhaltig. Zwar erscheint es
vertretbar, die Festlegung des Honorars in Auslegung von § 129 Abs. 2 lit. d
StPO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 StPO in einen separaten Entscheid zu
verweisen. Dabei ist aber die gleiche Zuständigkeit zu wahren. Es darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass die Rechtsnatur der beiden Entscheide
verschieden ist. Im Hinblick auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers
ergeht ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 126 I 207 E. 1a S. 209), bei der
Entschädigung dagegen ein Endentscheid. Ausserdem sind in den beiden Fällen
je unterschiedliche Interessen gegeneinander abzuwägen. Die vom
Appellationsgericht angeführte Argumentation bildet daher ebenfalls keinen
triftigen Grund, um vom klaren Wortlaut von § 17 Abs. 1 StPO abzuweichen.

3.7 Die vom Jugendstrafgericht vorgenommene Delegation der
Entscheidungsbefugnis an die Präsidentin ist somit insgesamt mit dem
massgebenden Verfahrensrecht, insbesondere mit § 17 Abs. 1 StPO, nicht
vereinbar. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV einen
geschützten Anspruch darauf, dass die Gerichtsbehörde in der gesetzlich
festgelegten Besetzung entscheidet. Dieser Anspruch wurde vorliegend
verletzt.

4.
Es fragt sich, ob der Mangel in der Besetzung der erstinstanzlichen
Richterbank durch die Möglichkeit, das Urteil bei einer ordentlichen
Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition anzufechten, nachträglich geheilt
worden ist (vgl. dazu 127 I 128 E. 4d S. 133 mit Hinweisen).

4.1 Das Appellationsgericht ist im angefochtenen Entscheid auf die bei ihm
anstelle einer kurzen Replik eingereichte ausführliche Eingabe vom 13.
Oktober 2003 grundsätzlich nicht eingegangen. Aus dem Recht gewiesen wurden
insbesondere alle Ausführungen, die sich - im Zusammenhang mit der
Honorarkürzung - auf den behaupteten Mehraufwand der Beschwerdeführerin
gegenüber demjenigen von Z.________ bezogen. Das Appellationsgericht erwog,
ihre Darlegungen seien nicht abhängig von der Kenntnisnahme seiner
Honorarrechnung gewesen. Dieses Aktenstück war der Beschwerdeführerin
erstmals mit der Vernehmlassung des Jugendstrafgerichts vom 31. Juli 2003 im
Verfahren vor Appellationsgericht zugestellt worden, zu der das
Appellationsgericht die Möglichkeit zur oben erwähnten Replik einräumte.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt insofern eine formelle Rechtsverweigerung und
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2
BV). Sie bringt vor, die Einsichtnahme in die Rechnung von Z.________ sei für
die Gegenüberstellung mit ihrer eigenen Honorarforderung relevant gewesen.
Erst aus seiner - im Übrigen nicht sehr spezifizierten - Rechnung habe sie
ersehen, dass der Aufwand in gewissen Punkten unterschiedlich gewesen bzw. in
Rechnung gestellt worden sei.

4.3 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Gehörsanspruch verpflichtet die
Behörden unter anderem, den Berechtigten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu
entscheidwesentlichen Aktenergänzungen einzuräumen (BGE 115 Ia 8 E. 2c S. 11;
114 Ia 97 E. 2c S. 100 mit Hinweisen). Der Aufwand von Z.________ ist gemäss
dem angefochtenen Entscheid die massgebliche Vergleichsbasis für die
Bemessung des Honorars der Beschwerdeführerin. Als Beleg für seine Leistungen
liegt einzig seine Honorarrechnung vor. Sie ist somit als wesentlich für den
angefochtenen Entscheid einzustufen. In der summarischen Begründung des
erstinstanzlichen Entscheids wurde lediglich das Total seines Stundenaufwands
erwähnt. Zwar war der Beschwerdeführerin der Ablauf des vorangegangenen
Strafverfahrens bekannt. Den Aufwand von Z.________ konnte sie dabei aber im
Einzelnen aus eigener Anschauung nicht überblicken. Das Appellationsgericht
verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem es ihr jede
Möglichkeit abschnitt, sich mit seiner Rechnung auseinanderzusetzen. Unter
diesen Umständen konnte der Verfahrensmangel, dass das erstinstanzliche
Gericht bei seinem Entscheid nicht richtig besetzt war, vom
Appellationsgericht trotz seiner grundsätzlich vollen Kognition nicht geheilt
werden. Eine Heilung des Verfahrensmangels durch das Bundesgerichts selbst
ist aufgrund der beschränkten Kognition im Rahmen der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht möglich.

5.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird weiter verlangt, das Bundesgericht
solle auch die Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren
festlegen. Abgesehen davon, dass der Antrag, soweit mit ihm mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt wird, ohnehin unzulässig
wäre, kann sich das Bundesgericht auch aus anderem Grunde nicht damit
befassen: Nach Art. 157 und 159 Abs. 6 OG und der einschlägigen
Rechtsprechung kann das Bundesgericht den kantonalen Kosten- und
Entschädigungsentscheid nur dann anders festsetzen, wenn es auch den
Entscheid in der Sache selbst ändert (BGE 114 II 144 E. 4 S. 152 mit
Hinweis). Das ist hier nicht der Fall. Auf das Begehren kann daher nicht
eingetreten werden.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten
werden kann, gutzuheissen und das angefochtene Urteil vom 10. Dezember 2003
aufzuheben ist. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob der
Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt wurde, dass der Antrag
auf Verzugszinsen nicht behandelt, die Beschwerdeführerin vor der Kürzung
ihrer Honorarforderung nicht angehört und die Festsetzung des Honorars selbst
nur summarisch begründet wurde. Es erübrigt sich ferner, die materiellen
Rügen zu prüfen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156
Abs. 2 OG). Die besonderen Voraussetzungen, unter denen einer nicht
anwaltlich vertretenen Partei nach Art. 159 Abs. 1 und 2 OG eine
Parteientschädigung zusteht, müssen bei dem um sein Honorar streitenden
amtlichen Verteidiger nicht erfüllt sein (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.).
Der Beschwerdeführerin ist daher für die Wahrung ihrer Interessen im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes
und nach Massgabe ihres Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10.
Dezember 2003 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: