Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.180/2004
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1P.180/2004 /gij

Urteil vom 7. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Steiner.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli,

gegen

Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgebäude, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 30 Abs. 1 BV (Ablehnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission, vom 13. Februar
2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Klage vom 2. November 1995 verlangte Y.________ vor Bezirksgericht
Laufenburg die Trennung der mit X.________ im Jahre 1977 geschlossenen Ehe.
Mit Stellungnahmen vom 20. März bzw. vom 5. Juni 2001 beantragten beide
Parteien übereinstimmend die Scheidung.
Anlässlich der Beweisverhandlung vom 16. Januar 2003 stellte X.________ ein
Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg. Zur
Begründung führte er aus, es bestünden freundschaftliche Kontakte zwischen
seiner Schwester bzw. deren Ehemann (im Folgenden: Ehegatten Z.________) und
dem Vorsitzenden. Der Gerichtspräsident habe angegeben, er habe einen
Telefonanruf von dieser Schwester erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass ihr
Bruder etwas von Waffenbesitz erwähnt habe. Deshalb sei er als Beklagter vor
der Beweisverhandlung durchsucht worden.

B.
Das Bezirksgericht Laufenburg stellte das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom
16. Januar 2003 der Inspektionskommission des Obergerichts zu. Das
Bezirksgericht wie auch die Klägerin schlossen auf Abweisung des Begehrens.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2003 wies der Gesuchsteller die
Inspektionskommission darauf hin, dass es ihm angezeigt erscheine, den
Gerichtspräsidenten zu einer Stellungnahme einzuladen. Derzeit sei ein
fundierter Entscheid über das Ablehnungsbegehren nicht möglich. Die
Inspektionskommission stellte diese Eingabe umgehend dem Präsidenten des
Bezirksgerichts Laufenburg zu mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen.
Diesem Ersuchen wurde am 14. Februar 2003 entsprochen.
Am 10. Juni 2003 wies die Inspektionskommission des Obergerichts das
Ablehnungsgesuch ab, ohne dass die Stellungnahme des
Bezirksgerichtspräsidenten dem Gesuchsteller zugestellt worden wäre. Auf
staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht den Entscheid der
Inspektionskommission wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (Urteil
1P.474/2003 vom 27. November 2003).

C.
Nachdem sich X.________ zur Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten
Laufenburg geäussert hatte, wies die Inspektionskommission das
Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 13. Februar 2004 erneut ab. Aufgrund der
Akten habe sich die Anordnung einer polizeilichen Durchsuchung des
Gesuchstellers geradezu aufgedrängt, nachdem der Gerichtspräsident vom
Schwager des Gesuchstellers über dessen Ausführungen betreffend Waffen
orientiert worden sei. Demnach seien besondere Umstände zu verneinen,
aufgrund welcher ausnahmsweise nicht nur die Freundschaft eines Richters mit
einer Partei, sondern auch eine (ohnehin nicht besonders intensive)
Freundschaft "über mehrere Ecken" den Anschein der Befangenheit begründen
könnte.

D.
Mit Eingabe vom 18. März 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde.
Er wirft der Inspektionskommission vor, die Garantie des verfassungsmässigen
Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV missachtet zu haben und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Sowohl die Inspektionskommission des Obergerichts als auch das Bezirksgericht
Laufenburg haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal
letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend eine gerichtsorganisatorische
Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren
weitergeführt werden kann. Mit Art. 87 Abs. 1 OG (in der Fassung vom 8.
Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000) hat der Gesetzgeber die vom
Bundesgericht entwickelte Praxis kodifiziert, welche die staatsrechtliche
Beschwerde gegen derartige Zwischenentscheide ausnahmsweise zuliess, auch
wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken konnten (BGE 126
I 203 E. 1b S. 205, 207 E. 1a S. 209). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist demnach auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall seien Umstände
gegeben, die geeignet seien, Misstrauen zu erwecken in Bezug auf die
Unparteilichkeit des Bezirksgerichtspräsidenten. Die Inspektionskommission
des Obergerichts habe die Garantie des verfassungsmässigen Richters im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt, indem sie das Ablehnungsbegehren des
Beschwerdeführers abgewiesen habe.

2.1  Nach der sowohl in Art. 30 Abs. 1 BV als auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK
enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne
Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder
Umstände entschieden wird. Es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass
jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb
kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Es wird aber nicht verlangt, dass der
Richter tatsächlich befangen ist. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE
127 I 196 E. 2b S. 198; 126 I 68 E. 3a S. 73; 114 Ia 50 E. 3 S. 53 ff., je
mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der
Voreingenommenheit begründen, kann nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 282 E. 3d S.
286; 117 Ia 182 E. 3b S. 184; 116 Ia 28 E. 2b S. 33 f.).
2.2 Gemäss § 3 lit. b des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes vom 18.
Dezember 1984 (ZPO/AG; SAR 221.100) liegt unter anderem bei besonders
ausgeprägter Freundschaft zwischen dem Richter und einer Partei ein
Ablehnungsgrund vor. Ein solcher ist ebenfalls gegeben, wenn andere Umstände
vorliegen, die den Richter als befangen erscheinen lassen können (§ 3 lit. c
ZPO/AG). In Bezug auf § 3 lit. b ZPO/AG ist in der Literatur festgehalten
worden, Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei, dass die
Freundschaft zwischen Richter und Partei "nicht allzu weit in der
Vergangenheit bestanden" habe (Alfred Bühler, in: Bühler/Edelmann/Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, § 3 Rz. 6). Im
Gegensatz zu den Ausschliessungsgründen gemäss § 2 ZPO/AG wie etwa
Verwandtschaft zwischen Richter und Partei (§ 2 lit. a Ziff. 2 ZPO/AG), die
von Amtes wegen und auch bei nicht umgehend erfolgter Rüge zu beachten sind,
sind die Ablehnungsgründe nur auf Antrag einer Partei oder Anzeige durch den
Richter selbst und bei rechtzeitiger Geltendmachung zu berücksichtigen
(Bühler, a.a.O., § 2 Rz. 1 i.V.m. § 3 Rz. 1). Der Beschwerdeführer stellt
sich nicht auf den Standpunkt, die willkürfreie Auslegung der anwendbaren
kantonalen Normen gewähre ihm einen über die Verfassungsgarantien gemäss Art.
30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Schutz. Demzufolge prüft
das Bundesgericht einzig, aber mit freier Kognition, ob die Auslegung des
kantonalen Prozessrechts mit den angerufenen Grundrechten vereinbar ist (BGE
126 I 68 E. 3b S. 73 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer erachtet im vorliegenden Fall den Anschein der
Befangenheit als gegeben angesichts des Umstands, dass ein freundschaftliches
Verhältnis zwischen seiner Schwester bzw. seinem Schwager und dem Präsidenten
des Bezirksgerichts Laufenburg bestehe. Dies, weil seine Schwester zugleich
ein gutes Verhältnis zu seiner Frau und damit zur Gegenpartei im
Scheidungsprozess pflege, wogegen der Kontakt zu seiner Schwester nicht
besonders gut sei. So sei etwa der Gerichtspräsident im Gegensatz zu ihm zur
Hochzeit seiner Schwester eingeladen worden. Die Tatsache, dass ein
Telefonanruf seines Schwagers genügt habe, um den Gerichtspräsidenten zu
veranlassen, ihn, den Beschwerdeführer, nach Waffen durchsuchen zu lassen,
zeige, dass der Kontakt von einer Intensität sei, welche den Anschein der
Voreingenommenheit begründe.

2.4 Nach den Angaben des Gerichtspräsidenten Laufenburg kennt dieser den
Schwager des Beschwerdeführers seit ca. 1975. Es hätten lose Kontakte
bestanden, und er sei dann auch an dessen Hochzeit mit der Schwester des
Beschwerdeführers eingeladen gewesen. Es liege aber schon ziemlich lange
zurück, dass er das Ehepaar Z.________ zum letzten Mal gesehen habe. Von
einem ziemlich engen Kontakt könne jedenfalls nicht die Rede sein, schon gar
nicht, was die Schwester des Beschwerdeführers angehe.

2.5 Mit der Inspektionskommission des Obergerichts ist zunächst festzuhalten,
dass sich der Ausstandsgrund der Befangenheit wegen Freundschaft oder
Feindschaft in erster Linie auf das Verhältnis zwischen Richter und Partei
bezieht (Urteil 1P.99/2000 vom 20. März 2000, publiziert in: Pra 89/2000 Nr.
142, E. 3b; vgl. auch § 3 lit. b ZPO/AG sowie E. 2.2 hiervor). Die Zuneigung
oder Abneigung muss überdies ausgeprägt sein. Dabei genügt es nicht, dass nur
die Prozesspartei derartige Gefühle hegt (Robert Hauser/Erhard Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002, § 30 Rz. 3). Den
Anschein der Befangenheit begründende Umstände können sich allerdings auch
aus dem Verhältnis zwischen Ehefrau des Richters und Parteivertreter ergeben
(BGE 92 I 271 E. 5 S. 276 f.). Bei einem besonders freundschaftlichen
Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter kann Voreingenommenheit des
Richters allerdings nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit
Zurückhaltung angenommen werden (Urteil 1P.515/2002 vom 13. Februar 2003, E.
2.4 mit Hinweisen; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S.
133). Eine derartige Konstellation ist auch bei indirekten
Freundschaftsverhältnissen, wie sie im vorliegenden Fall behauptet werden,
nicht ausgeschlossen.

2.6 Die Tatsache allein, dass der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg im
Gegensatz zum Beschwerdeführer an die Hochzeit von Schwester und Schwager
desselben eingeladen worden ist, genügt nicht, um den Anschein der
Befangenheit zu begründen. Dies auch dann nicht, wenn die Schwester des
Beschwerdeführers zu seiner Frau als Gegenpartei im Scheidungsverfahren ein
gutes Verhältnis hat, wogegen nicht von einem guten Kontakt zwischen der
Schwester des Beschwerdeführers und ihm selbst gesprochen werden kann. Nach
Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich der Anschein der Voreingenommenheit
vor allem aus dem Umstand, dass allein der Telefonanruf seines Schwagers dazu
geführt habe, dass der Gerichtspräsident ihn habe nach Waffen durchsuchen
lassen. Dies zeige auch, dass die Beziehung zwischen seiner Schwester bzw.
seinem Schwager und dem Gerichtspräsidenten so eng sei, dass sie zu
Misstrauen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Gerichtspräsidenten Anlass
gebe.
Die schon vor der Inspektionskommission geäusserte Befürchtung des
Beschwerdeführers, der zuständige Gerichtspräsident sei möglicherweise
voreingenommen, wäre allenfalls dann begründet, wenn sich die Anordnung des
Gerichtspräsidenten, den Beschwerdeführer zu durchsuchen, nur mit dem Anruf
von Ehegatte Z.__________ erklären liesse. So könnte der Eindruck entstehen,
der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg sei durch haltlose Äusserungen
Dritter, die mit ihm selbst und der Prozessgegnerin befreundet sind, zulasten
des Beschwerdeführers beeinflussbar. Davon kann indessen keine Rede sein. Das
Ehepaar Z.________ hat, beunruhigt durch ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer über dessen Waffenbesitz, den Gerichtspräsidenten
telefonisch auf diese Äusserungen aufmerksam gemacht. Den Rechtsschriften im
Scheidungsverfahren wie auch den übrigen Akten hat der
Bezirksgerichtspräsident entnehmen können, dass der Beschwerdeführer seltsame
Vermutungen angestellt hat in Bezug auf die Gründe für das Scheitern der Ehe
wie auch in Bezug auf die Kinder der Ehegatten X./Y.________. Er hat zudem
angegeben, ihm sei mehrfach nach dem Leben getrachtet worden. Aus den Akten
geht auch hervor, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit Waffen die Ehe
nachhaltig beeinträchtigt hat. Er hat schon im Jahre 1994 vor
Verwaltungsgericht ausgesagt, er habe das ganze Haus jeweils mit einer
Pistole abgesucht, wenn etwas verändert gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist
damals aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung hospitalisiert
worden. Die behandelnden Ärzte haben die Ansicht vertreten, er leide unter
Wahnvorstellungen. Vor Bezirksgericht Laufenburg hat er einen Zusammenhang
zwischen der polizeilichen Durchsuchung und früheren Vorkommnissen vermutet
(Protokoll der Verhandlung vom 16. Januar 2003, S. 4). Wie gesagt kann es
aber nicht darauf ankommen, welche Zusammenhänge der Beschwerdeführer
subjektiv herstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). Auch hat er den Umstand, Waffen
nicht nur zu besitzen, sondern auch zu tragen, lediglich dahingehend
relativiert, er habe noch nie einen geladenen Lauf gehabt. Vor diesem
Hintergrund lässt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, Anlass für die
polizeiliche Durchsuchung habe allein der Anruf von Ehegatte Z.________
gegeben, nicht halten. Damit kann weder aus dem Anruf noch aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer nach Waffen durchsucht worden ist, auf die
Befangenheit des zuständigen Gerichtspräsidenten geschlossen werden. Auch
kann darin kein Indiz für ein besonders enges Verhältnis zwischen
Gerichtspräsident und Schwester bzw. Schwager des Beschwerdeführers gesehen
werden. Der Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Besorgnis
erregender Weise über Waffen bzw. Waffenbesitz geäussert hat, hätte den
Präsidenten auch dann zur Durchsuchung veranlassen können, wenn er besagten
Hinweis von einem ihm nicht persönlich bekannten Dritten erhalten hätte. Die
Angaben des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach jedenfalls nicht von besonders
intensiven und damit den Anschein der Befangenheit begründenden Kontakten
auszugehen ist, überzeugen. Damit erweist sich die Rüge, die
Inspektionskommission habe verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers
verletzt, indem sie dessen Ablehnungsbegehren abgewiesen hat, als
unbegründet. Auf die Frage, ob das Begehren rechtzeitig eingereicht worden
ist, braucht bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen zu werden.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG); es besteht
kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Laufenburg sowie
dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: