Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.178/2004
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1P.178/2004 /grl

Urteil vom 26. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012
Bern.

Untersuchungssache gegen B.________,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Geschäftsleitende Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III
Bern-Mittelland und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit
übereinstimmendem Beschluss vom 12./22. Dezember 2003 auf die Strafanzeige
von A.________ gegen B.________wegen Verleumdung, übler Nachrede, schwerer
Körperverletzung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und Ausstellens eines
falschen ärztlichen Zeugnisses nicht ein. Zur Begründung des
Nichteintretensbeschlusses wurde ausgeführt, dass in der Strafanzeige nur
bezüglich der mutmasslichen Verletzung des Berufsgeheimnisses ein konkreter
Sachverhalt dargetan werde. Aus einer Beilage gehe hervor, dass die
Anzeigerin der Meinung gewesen sei, in der 32. Woche schwanger zu sein. Weder
die Angezeigte noch zwei Ärzte hätten jedoch eine Schwangerschaft feststellen
können. Dies lege den Schluss nahe, dass die Anzeigerin diesbezüglich
verwirrt sei. Nach unwidersprochener Ankündigung habe die Angezeigte das
Dossier dem Vertrauensarzt der Versicherung übergeben. Im Schreiben vom 28.
Februar 2002 habe die Anzeigerin der Angezeigten mitgeteilt, dass sie ohne
weiteres mit ihrer Versicherung in Kontakt treten könne. Dem beschriebenen
Sachverhalt seien demnach keine strafbaren Handlungen der Angezeigten  zu
entnehmen.

2.
Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob A.________ am 30. Dezember 2003
Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit
Beschluss vom 13. Februar 2004 auf den Rekurs nicht ein. Die Anklagekammer
kam gestützt auf ein im Rahmen eines FFE-Verfahrens erstelltes
psychiatrisches Gutachten vom 14. Januar 2004 zum Schluss, dass die
Rekurrentin in Bezug auf den vorliegenden Prozessgegenstand jeglichen
Realitätssinn verloren habe und diesbezüglich nicht klar zu denken vermöge.
Die von ihr beantragten rechtlichen Vorkehren würden auf keinen vernünftigen
Überlegungen beruhen, sondern könnten nur als Erscheinungsform ihrer
psychischen Störung gedeutet werden. Die Rekurrentin sei offensichtlich mit
Bezug auf den Gegenstand ihrer Strafanzeige und des eingelegten Rekurses
nicht urteilsfähig und insoweit nicht handlungsfähig. Mangels
Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Rekursgegenstand sei die Rekurrentin
nicht prozessfähig.

3.
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts reichte A.________
am 10. März 2004 eine als "RECOURS en REFORME" bezeichnete Eingabe beim
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ein. Dieses überwies die Eingabe
am 15. März 2004 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach
handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 10. März 2004 nicht zu genügen,
da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Beschlusses unterbleibt und folglich nicht dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb
mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

5.
Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden
Angelegenheit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: