Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.177/2004
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1P.177/2004 /grl

Urteil vom 26. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012
Bern.

Strafsache gegen Dr. med. X.________, Dr. Y.________ und unbekannte
Täterschaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Geschäftsleitende Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III
Bern-Mittelland und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit
übereinstimmendem Beschluss vom 5./12. November 2003 auf die Strafanzeigen
von A.________ gegen zwei Ärzte und gegen unbekannte Täterschaft wegen
schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Drohung, Nötigung, Entziehung
von Unmündigen, Völkermord usw. nicht ein. Zur Begründung des
Nichteintretensbeschlusses wurde u.a. ausgeführt, dass die Anzeigerin
offenbar Wahnvorstellungen bezüglich Schwangerschaft oder eigener Kinder
habe. Die Behauptungen der Anzeigerin würden jeglicher Logik und
Lebenserfahrung entbehren. So wolle sie zwölf Monate schwanger gewesen sein
und der eine angezeigte Arzt habe ihr das am 21./22. November 2001 angeblich
geborene Kind nicht zurückgegeben. In der Anzeige gegenüber dem andern Arzt
bringe die Anzeigerin demgegenüber vor, dieser hätte ihre Fehlgeburt vom
21./22. November 2001 zu verantworten. Ihre Sachverhaltsfeststellungen seien
unglaubwürdig bzw. es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Angezeigten die
Tatbestände erfüllt haben sollten.

2.
Gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhob A.________ am 25. November 2003
Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit
Beschluss vom 6. Februar 2004 auf den Rekurs nicht ein. Die Anklagekammer kam
gestützt auf ein im Rahmen eines FFE-Verfahrens erstelltes psychiatrisches
Gutachten vom 14. Januar 2004 zum Schluss, dass die Rekurrentin in Bezug auf
den vorliegenden Prozessgegenstand jeglichen Realitätssinn verloren habe und
diesbezüglich nicht klar zu denken vermöge. Die von ihr beantragten
rechtlichen Vorkehren würden auf keinen vernünftigen Überlegungen beruhen,
sondern könnten nur als Erscheinungsform ihrer psychischen Störung gedeutet
werden. Die Rekurrentin sei offensichtlich mit Bezug auf den Gegenstand ihrer
Strafanzeige und des eingelegten Rekurses nicht urteilsfähig und insoweit
nicht handlungsfähig. Mangels Handlungsfähigkeit in Bezug auf den
Rekursgegenstand sei die Rekurrentin nicht prozessfähig.

3.
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts reichte A.________
am 10. März 2004 eine als "RECOURS en REFORME" bezeichnete Eingabe beim
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ein. Dieses überwies die Eingabe
am 15. März 2004 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach
handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 10. März 2004 nicht zu genügen,
da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Beschlusses unterbleibt und folglich nicht dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb
mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

5.
Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden
Angelegenheit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: