Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.166/2004
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1P.166/2004 /gij

Urteil vom 3. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steiner.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 9 BV und 6 EMRK (Wiederaufnahme),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Februar 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Strafverfügung des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 20. Dezember 2000
wurde X.________ der Verletzung von Verkehrsregeln, begangen als
Fahrradlenker, für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 300.--
belegt. Dieser Schuldspruch wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirks Zürich am 20. März 2002 bestätigt. Die hiergegen ergriffenen
Rechtsmittel sind erfolglos geblieben (vgl. Urteil 6S.15/2003 vom 4. März
2003). Das am 24. Juni 2003 gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens
wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 4. August 2003
abgewiesen. Diesen sowie den Beschluss des ebenfalls angerufenen
Kassationsgerichts vom 22. Dezember 2003 hat der Beschwerdeführer abermals
erfolglos angefochten (vgl. Urteile 6S.57/2004 und 1P.108/2004 vom 27.
Februar 2004 bzw. vom 17. März 2004).

2.
Am 19. Dezember 2003 ersuchte X.________ um "Revision der Kostenfestsetzung
für das vorherige Verfahren beim Obergericht des Kantons Zürich infolge der
Erfahrung einer neuen Tatsache". Auf dieses Gesuch trat das Obergericht mit
Beschluss vom 2. Februar 2004 nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden
X.________ auferlegt. Zur Begründung wurde in Bezug auf die Verfahrenskosten
ausgeführt, der Gesuchsteller habe die von ihm geltend gemachten schwierigen
finanziellen Verhältnisse in keiner Weise belegt.

3.
X.________ erhebt mit Eingabe vom 11. März 2004 fristgerecht staatsrechtliche
Beschwerde. Er rügt namentlich Willkür in der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Er habe seine finanziellen Verhältnisse
entgegen der aktenwidrigen Darstellung des Obergerichts belegt. Damit - so
der Beschwerdeführer sinngemäss - sei die auf die gegenteilige Annahme
gestützte Kostenauflage im angefochtenen Entscheid in dessen Ziffer 2
unhaltbar. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Das Stadtrichteramt Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Obergericht hat zunächst auf eine Stellungnahme verzichtet. Auf Aufforderung
des Instruktionsrichters hin haben sich sowohl das Obergericht als auch das
Kassationsgericht des Kantons Zürich dahingehend geäussert, der angefochtene
Entscheid sei nicht letztinstanzlich. Das Obergericht stellt mit Eingabe vom
22. April 2004 in Aussicht, dem Beschwerdeführer einen neuen Beschluss mit
entsprechender Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

4.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. § 428 Ziff. 2 StPO/ZH
definiert Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Obergerichts als
Anfechtungsobjekte, gegen welche die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben
ist. Sowohl das Obergericht als auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich
bezeichnen den Beschluss des Obergerichts vom 2. Februar 2004, mit welchem
auf das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden
ist, als nicht letztinstanzlichen Entscheid. Damit ist die staatsrechtliche
Beschwerde offensichtlich nicht zulässig (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG). Da das
Obergericht angekündigt hat, den angefochtenen Beschluss den Parteien mit der
korrekten Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen, wird die staatsrechtliche
Beschwerde nicht direkt an das Kassationsgericht überwiesen.

5.
Gemäss § 188 GVG/ZH ist ein Endentscheid, gegen welchen die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Dies ist vorliegend unterblieben. Es rechtfertigt sich demnach,
keine Verfahrenskosten zu erheben. Damit erweist sich das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich, dem
Obergericht, III. Strafkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: