Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.164/2004
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1P.164/2004 /gij

Urteil vom 17. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

A. ________,
B.________,
X.C.________/Y.C.________, Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Ulrich,

gegen

Zweckverband Alters- und Pflegeheim Steckborn, p.A. Emil Meier,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Parolari,
Politische Gemeinde Steckborn, 8266 Steckborn,
handelnd durch den Stadtrat Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Art. 5, 9, 29 und 36 BV (Baubewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2004.
Sachverhalt:

A.
Der Zweckverband Alters- und Pflegeheim Steckborn reichte am 24. Januar 2003
ein Baugesuch ein für die Erweiterung des bestehenden Alters- und Pflegeheims
in Steckborn. Innert der Auflagefrist erhoben B.________ und A.________ sowie
die Eheleute X.C.________/Y.C.________ eine gemeinsame Einsprache. Mit
ergänzender Eingabe vom 31. März 2003 stellten sie die Anträge, das Baugesuch
sei aus privat- und öffentlichrechtlichen Gründen abzuweisen. Für den Fall,
dass das Baugesuch bewilligt werden sollte, machten sie Entschädigungen von
Fr. 150'000.-- (A.________/ B.________) bzw. Fr. 90'000.-- (C.________)
geltend.

B.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2003 trat das Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau (DBU) auf die öffentlichrechtliche Einsprache nicht ein, wies
die privatrechtliche Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter
verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Es erwog sinngemäss, die
Liegenschaften der Einsprecher lägen mindestens 100 Meter vom geplanten Anbau
entfernt; dazwischen liege eine ganze Bautiefe mit Einfamilienhäusern. Der
vorgebrachte Entzug von Aussicht und der daraus resultierende Minderwert der
Liegenschaften seien aus öffentlichrechtlicher Sicht ohne Belang.

C.
Die Einsprecher gelangten dagegen am 21. Juli 2003 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und erneuerten die vor dem Departement
gestellten Rechtsbegehren. Das Verwaltungsgericht führte am 12. November 2003
einen Augenschein durch. Mit Urteil vom 14. Januar 2004 wies es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, auf das Begehren um
Schadenersatz könne nicht eingetreten werden, da dieses in die Zuständigkeit
der Ziviljustiz falle. Die Beschwerdeführer seien vom geplanten Anbau nicht
mehr als jedermann betroffen und daher nicht zur öffentlichrechtlichen
Einsprache legitimiert. Auch im Lichte des privatrechtlichen
Immissionsschutzes sei die Beschwerde unbegründet.

D.
A.________ und B.________ sowie X.C.________/Y.C.________ erheben mit Eingabe
vom 10. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Zudem beantragen sie die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung.

E.
Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung ab.

F.
Das Verwaltungsgericht und die Politische Gemeinde Steckborn schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Der Zweckverband Alters- und Pflegeheim Steckborn
beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen. Das DBU
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält, im Lichte seiner Erwägungen
ausgelegt, drei Elemente:
die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, dass das DBU
auf die öffentlichrechtliche Einsprache nicht eingetreten ist,
die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache und
das Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung.
Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem Rechtsbegehren pauschal die
Aufhebung des angefochtenen Urteils. In der Begründung setzen sie sich jedoch
nur mit der Abweisung ihrer Beschwerde auseinander. Es ist davon auszugehen,
dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts in Wirklichkeit nur in diesem
Punkt anfechten wollen, abgesehen davon, dass bezüglich des zweiten Punktes
die staatsrechtliche Beschwerde nicht zulässig wäre (Art. 84 Abs. 2 und Art.
43 ff. OG). Bezüglich des dritten Elements wäre auf die Beschwerde mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

1.2 In Bezug auf den beanstandeten Teil des angefochtenen Urteils ist die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 84 und 86 OG). Die von den
Beschwerdeführern beiläufig als verletzt gerügten Art. 1 und 3 des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR
451) stellen kein unmittelbar anwendbares Bundesrecht dar, und es steht
vorliegend auch keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG zur Diskussion
(vgl. dazu etwa BGE 127 II 273 E. 4a S. 280; 120 Ib 27 E. 2c/cc und dd S. 32;
Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.],
Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 39 zu Art. 2.), so dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführer können
unabhängig von der Legitimation in der Sache selber den Entscheid des
Verwaltungsgerichts wegen Verletzung von Verfahrensgarantien anfechten, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (Art. 88 OG; BGE 127
II 161 E. 3b S. 167 mit Hinweisen). Allerdings hat das Verwaltungsgericht
insoweit einzig den Nichteintretensentscheid des DBU überprüft und sich nicht
materiell mit der Rechtmässigkeit des streitbetroffenen Bauprojekts
auseinandergesetzt. Thema der staatsrechtlichen Beschwerde kann daher nur
sein, ob das Verwaltungsgericht mit Recht den Nichteintretensentscheid des
DBU geschützt hat. Soweit in der Beschwerde Ausführungen zur materiellen
Rechtmässigkeit gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten.

2.
Streitig ist somit nur, ob das Verwaltungsgericht die Einsprachelegitimation
der Beschwerdeführer mit Recht verneint hat.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführer aufgrund
von § 44 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.
Februar 1981 (VRG-TG; RB 170.1) beurteilt. Diese Bestimmung lautet:
Zum Rekurs ist berechtigt:
1.wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat;
2.jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Person, Organisation oder Behörde.
Die Beschwerdeführer beanstanden eine willkürliche Auslegung und Anwendung
dieser Bestimmung.

2.2 § 44 VRG entspricht der bundesrechtlichen Legitimationsregel von Art. 48
lit. a VwVG bzw. Art. 103 lit. a OG. Das Verwaltungsgericht geht denn
offensichtlich auch davon aus, dass die kantonale Bestimmung analog zur
bundesrechtlichen auszulegen ist. Trotzdem handelt es sich dabei um
kantonales Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin
geprüft werden kann (BGE 125 I 7 E. 3a S. 8; 113 la 17 E. 3a S. 19). Willkür
in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde nur ab,
wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist sodann, dass nicht bloss die Begründung des
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S.
9; 128 II 259 E. 5 S. 280 f. mit Hinweisen). Willkür liegt nicht schon darin,
dass ein kantonales Gericht eine mit Art. 103 lit. a OG übereinstimmende
kantonale Norm in einem gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichts
engeren Sinne auslegt (BGE 125 II 10 E. 3b/bb S. 17;  113 Ia 17 E. 3b S. 20).

2.3 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführer, das Urteil
des Verwaltungsgerichts sei in sich widersprüchlich, weil es die Legitimation
bezüglich der privatrechtlichen Einsprachegründe bejahe, bezüglich der
öffentlichrechtlichen hingegen verneine. Im Zivilprozess ist die
Aktivlegitimation eine Frage der materiellen Begründetheit, im
Verwaltungsverfahren hingegen Eintretensvoraussetzung (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 149 f.; Max Kummer,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. Bern 1984, S. 66 f.; Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 193 f.; Georg Leuch/Omar Marbach, Die
Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. Bern 2000, N. 1 a zu Art.
191). Dies muss auch dann gelten, wenn - wie dies im Kanton Thurgau der Fall
ist (§ 91 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 [RB 700]) -
privatrechtliche Einsprachen im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht
werden können. Es ist daher nicht widersprüchlich, auf die privatrechtliche
Einsprache einzutreten, auf die öffentlichrechtliche hingegen nicht.

2.4 Ebenso unbegründet ist die Kritik, durch den Nichteintretensentscheid
werde eine materielle Prüfung des Bauvorhabens verhindert und im Ergebnis
eine rechtswidrige Baute errichtet. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich
nicht aus der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Sie ist umgekehrt
Voraussetzung dafür, dass die Partei die (behauptete) Rechtswidrigkeit
überhaupt prozessual beanstanden kann. Wohl mag dies dazu führen, dass
gelegentlich eine materiell rechtswidrige Verfügung trotzdem rechtskräftig
wird, weil diejenigen, die sie anfechten möchten, dazu nicht legitimiert
sind. Dies liesse sich aber nur mit einer Popularbeschwerde vermeiden, welche
durch Legitimationsvoraussetzungen wie diejenige von § 44 VRG nachgerade
verhindert werden soll (BGE 125 I 7 E. 3c S. 8; 121 II 171 E. 2b S. 174; 120
Ib 379 E. 4b S. 386; 113 Ia 17 E. 3b S. 20).

2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen von Art. 103
lit. a OG bzw. gleichlautender kantonaler Bestimmungen Nachbarn bis im
Abstand von etwa 100 Metern zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Bauvorhaben legitimiert (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b und c S. 174 f. mit
Hinweisen; Urteil 1P.237/2001 vom 12. Juli 2001, E. 2c/bb). Allerdings ergibt
sich die Legitimation nicht schon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern
erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit, z.B. durch
Immissionen (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; 121 II 171 E. 2c S. 175, 176 E. 2b S.
178; 120 Ib 379 E. 4c S. 387; Benoît Bovay, Procedure administrative, Bern
2000, S. 357 f.).
2.6 Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf einen Augenschein ausgeführt, die
Liegenschaften der Beschwerdeführer seien vom Alters- und Pflegeheim
mindestens durch den Mühlhofweg sowie eine Häuserreihe getrennt. Zum
beabsichtigten Anbau betrage die Distanz rund 100 m. Der vergrösserte
Baukörper werde den Beschwerdeführern "ein wenig von der Aussicht Richtung
Stadt und See wegnehmen". Mit einer Erhöhung irgendwelcher Immissionen sei
kaum zu rechnen. Die Beschwerdeführer beanstanden diese
Sachverhaltsfeststellungen nicht, sondern bringen nur vor, aufgrund dieser
Feststellung hätten sie ein besonderes Interesse.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts kann jedoch nicht als unhaltbar
betrachtet werden: Voraussetzung für die Legitimation ist eine minimale
Intensität der besonderen Betroffenheit (so auch die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 6 und 48 VwVG bzw. 103 lit. a OG, vgl. BGE 128 II 168
E. 2.1 S. 170 und E. 2.3 S. 171; 123 II 376 E. 4b S. 379; 121 II 176 E. 3a S.
180). Sehr viele Häuser nehmen einer grossen Zahl von Nachbarliegenschaften
"ein wenig" Aussicht weg, was - anders als bei Lichtentzug oder Schattenwurf
(vgl. BGE 126 III 452 E. 2c S. 455 und E. 3 S. 457) - noch nicht eine
negative Immission darstellt. Würde dies allein für die Bejahung der
Beschwerdelegitimation genügen, liesse sich der Kreis der Legitimierten oft
kaum abgrenzen. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht
die Legitimation verneint, wenn bloss die Aussicht "ein wenig" beeinträchtigt
wird.

2.7 Die Beschwerdeführer leiten ihre Legitimation auch aus einer angeblichen
Wertverminderung ihrer Liegenschaften ab. Sie stützen sich dabei auf zwei
Schätzungen, die einen Minderwert von rund Fr. 55'000.-- bzw. 35'600.--
ausweisen. Das Verwaltungsgericht hat diese Schätzungen als wenig
nachvollziehbar erachtet. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser
Beurteilung nicht auseinander. Die Schätzung der "ag für immobilien aws" (für
die Liegenschaft Nr. 1856; Beschwerdebeilage 2a), wonach mit einem Minderwert
von Fr. 55'000.-- zu rechnen sei, kommt zu diesem Ergebnis, weil sie
unterschiedliche Baulandpreise für die Varianten "mit Seesicht" und "ohne
Seesicht" annimmt (S. 4 und 5), wobei sich die Preisannahmen offenbar auf
eine Anfrage beim Grundbuchamt stützen; zudem wird davon ausgegangen, durch
den geplanten Erweiterungsbau falle die "attraktive Seesicht" weg (S. 8). Aus
dem im Gutachten (S. 2) befindlichen Foto sowie aus dem
verwaltungsgerichtlichen Augenschein vom 12. November 2003 (Protokoll S. 6)
geht indessen hervor, dass bereits bisher der See, wenn überhaupt, nur ganz
knapp ersichtlich ist. Die Schätzung von D.________ (für die Liegenschaft Nr.
1847; Beschwerdebeilage 2b) basiert nach eigenen Aussagen des Schätzers (S.
7) auf subjektiven Annahmen und quantifiziert den Minderwert durch eine
Kapitalisierung des einer täglichen Benützungsdauer von 2½ Stunden
entsprechenden Mietzinses, was schon deshalb unhaltbar ist, weil die
Verminderung der Aussicht nicht das Haus während 2½ Stunden pro Tag
unbewohnbar macht. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die
Minderwertschätzungen vermöchten keine besondere Betroffenheit darzulegen,
ist nicht willkürlich.

2.8 Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Gesetzmässigkeit und des
öffentlichen Interesses rügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten:
Einerseits handelt es sich bei den geltend gemachten Bestimmungen nicht um
eigenständige verfassungsmässige Rechte, sondern um Verfassungsprinzipien,
deren Verletzung nur im Zusammenhang mit einem anderen verfassungsmässigen
Recht beanstandet werden kann (BGE 127 I 60 E. 3a S. 67; 122 I 279 E. 2e/ee
S. 287 f.). Andererseits steht die materielle Rechtmässigkeit der fraglichen
Baute im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zur Diskussion (vorne E. 1.2).
Der Rüge der Willkür kommt neben der bereits behandelten Rüge der
willkürlichen Anwendung von § 44 VRG keine selbständige Bedeutung zu.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs.
1 OG). Sie haben zudem dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern  auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Steckborn, dem
Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: