Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.163/2004
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1P.163/2004 /zga

Urteil vom 18. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim,
Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Verfahrensbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Präsidentin des
Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 5. März
2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft traf am 5. März 2004 folgenden Beschluss:
"1.Eine Kopie der Beschwerde sowie Kopien der Beilagen gehen an das
Statthalteramt Arlesheim zur schriftlichen Stellungnahme mit Frist bis zum
12. März 2004.

2. Das Statthalteramt Arlesheim wird um die Zustellung der Untersuchungsakten
gebeten (bzw. um Kopien davon).

3. Der Beschwerde wird keine aufschiebende Wirkung erteilt: Sollte die
Beschwerde bis zum Datum der Vorladung (16. März 2004) noch nicht entschieden
sein, hat die Beschwerdeführerin der Vorladung deshalb Folge zu leisten.

4. Mitteilung an die Parteien, an das Statthalteramt Arlesheim vorab per Fax,
zusammen mit Kopie der Beschwerde."

2.
X. ________ führt mit Eingabe vom 11. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft vom 5. März 2004.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 11. März 2004 nicht. Aus der
Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern der angefochtene Beschluss des
Verfahrensgerichts in Strafsachen verfassungs- oder konventionswidrig sein
soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung
nicht einzutreten.

4.
Ausserdem schliesst der angefochtene Entscheid das kantonale
Beschwerdeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil wird weder
geltend gemacht noch ist er ersichtlich, so dass auch mangels eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.

5.
Das Bundesgericht kann somit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde
nicht eintreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die
Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und
der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: